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Entscheidung 1 Ob 258/03b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob258/03b

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lambert R*****, , vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 7.000 EUR sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Juli 2003, GZ 2 R 94/03w-14, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14. März 2003, GZ 6 Cg 285/02b-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL), dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden - ungeachtet des innerbehördlichen Instanzenzugs - die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer - in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen - zuständigen Stelle nach Artikel 9, Absatz eins, der RL - außer in dringenden Fällen - dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit den Einschränkungen zulässig ist,

a) dass diesen Beschwerden nicht von vornherein aufschiebende Wirkung zukommt,

b) dass diesen Gerichtshöfen Zweckmäßigkeitsentscheidungen verwehrt sind und sie angefochtene Bescheide nur aufheben (kassieren) können,

c) dass der eine dieser Gerichtshöfe (Verwaltungsgerichtshof) im Bereich der Tatsachenfeststellungen auf die Schlüssigkeitsprüfung beschränkt und

d) dass der andere dieser Gerichtshöfe (Verfassungsgerichtshof) über die Beschränkung auf eine Schlüssigkeitsprüfung im Tatsachenbereich hinaus auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkt ist?

2. Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG ausgesetzt.

Text

Begründung:

römisch eins. Sachverhalt:

Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14. 3. 2000 wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, des Suchtmittelgesetzes (SMG) sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen - rechtskräftig - verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Suchtgift in einer großen Menge aus- und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt und des Weiteren Suchtgift erworben und besessen habe. Wegen dieser Verurteilung verhängte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 21. 8. 2000 über ihn ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Im Berufungsverfahren reduzierte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg dieses Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 6. 12. 2000 auf fünf Jahre. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), verbunden mit dem Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der VwGH verweigerte mit Beschluss vom 16. 2. 2001 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ein weiterer Aufschiebungsantrag wurde zurückgewiesen. In der Hauptsache ist eine Entscheidung des VwGH bisher nicht ergangen.

Mit Bescheid vom 29. 5. 2001 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn über den Kläger die Schubhaft. Er wurde am 28. 5. 2001 fest- und am 29. 5. 2001 in Schubhaft genommen. Am 10. 6. 2001 wurde er aus Österreich abgeschoben. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn nahm vor der Verhängung der Schubhaft keine Anhörung des Klägers und auch keine Aktualitätsprüfung des Aufenthaltsverbots vor.

Die vom Kläger beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) in Bregenz gegen die Verhängung der Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit dessen Bescheid vom 5. 6. 2001 mit der Begründung verworfen, der UVS habe die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte dieser mit Beschluss vom 24. 9. 2001 ab. Die vom VfGH abgetretene Beschwerde wurde vom VwGH mit Beschluss vom 5. 9. 2002 zur Behandlung abgelehnt.

römisch zwei. Vorbringen und Anträge:

Der Kläger begehrt aus dem Titel der Staatshaftung die Zahlung von 7.000 EUR. Seine strafrechtliche Verurteilung wegen eines geringfügigen Delikts könne die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtfertigen. Bei Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen sei die Verhängung des Aufenthaltsverbots unzulässig. Darüber hinaus habe es der Gesetzgeber verabsäumt, die RL 64/221/EWG umzusetzen. Das über den Kläger verhängte Aufenthaltsverbot sei nicht vollstreckbar gewesen, weil eine unabhängige Stelle nach Artikel 9, RL 64/221/EWG bisher nicht gehört worden sei und der VwGH mangels Tatsachenkognition und Befugnis zur Handhabung besseren Ermessens nicht den Anforderungen des Artikel 9, Absatz eins, RL 64/221/EWG genüge. Die rechtswidrig verhängte Schubhaft begründe einen Schadenersatzanspruch (Haftentschädigung und Verdienstentgang) von insgesamt 7.000 EUR.

Die beklagte Partei wendete ein, die österreichische Rechtsordnung gewähre ausreichenden Rechtsschutz, weshalb das Unterbleiben der Einrichtung einer (zusätzlichen) "zuständigen Stelle", wie sie im Artikel 9, Absatz eins, RL 64/221/EWG umschrieben sei, nicht schade.

römisch drei. Verfahrensverlauf:

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die beklagte Partei hafte unabhängig davon, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots und der Schubhaft vorgelegen seien, für die dem Kläger aus der Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung entstandenen Schäden. Das Verfahren, das zum Aufenthaltsverbot geführt habe, sei mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil die in Artikel 9, RL 64/221/EWG vorgesehene unabhängige Prüfungs- und Kontrollstelle mit voller Kognition in Österreich nicht bestehe, sodass dem Kläger die in Artikel 9, der genannten Richtlinie zugestandenen Rechtsschutz- und Verfahrensgarantien entzogen gewesen seien. Bei Verfahrensfehlern, die zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme führten, sei der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig, weshalb es auf sich beruhen könne, ob eine im Sinne des Artikel 9, der genannten Richtlinie eingerichtete unabhängige Stelle zur gleichen Entscheidung wie die Verwaltungsbehörden oder zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, dass die in Artikel 9, Absatz eins, RL 64/221/EWG vorgesehene Stelle, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen könne und der die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet über Antrag des Betroffenen zur Prüfung vorzulegen sei, in Österreich nicht existiere. Mangels einer solchen unabhängigen Prüfungs- bzw Kontrollstelle mit voller Kognition seien dem Kläger die in Artikel 9, der genannten Richtlinie zugestandenen Rechtsschutz- und Verfahrensgarantien entzogen worden. An diesem Ergebnis könne der Umstand nichts ändern, dass nach Paragraph 94, Absatz eins, Fremdengesetz (FrG) gegen die Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung zulässig sei, dieser Berufung aufschiebende Wirkung zukomme und so eine materielle Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ermöglicht werde. Bei der Berufung nach Paragraph 94, Absatz eins, FrG handle es sich nämlich nicht um ein Rechtsmittel im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der genannten Richtlinie, weil ein bei einer Verwaltungsbehörde bestehender Rechtsbehelf kein Rechtsmittel vor echten Rechtsprechungsorganen sei.

Rechtliche Beurteilung

römisch vier. Österreichische Rechtslage:

Der Verwaltungsgerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 18. 3. 2003 die vom erkennenden Senat vorgelegte Frage ebenfalls zur Vorabentscheidung vor (VwGH ZlenEU 2003/0001, 0002-1 (99/21/0018, 2002/21/0067). In der Begründung dieses Vorlagebeschlusses wurden unter Punkt römisch zwei (Seite 3 bis 7) die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts dargelegt. Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofs beschränkt sich zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen darauf, auf diese von ihm gebilligten Ausführungen im erwähnten verwaltungsgerichtlichen Vorlagebeschluss zu verweisen.

römisch fünf. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts:

Auch in diesem Punkt kann auf die Begründung des Beschlusses des VwGH vom 18. 3. 2003 (dort Punkt römisch drei., Seite 7 bis 9) verwiesen werden; allerdings sind im hier zur Beurteilung anstehenden Fall nur die Artikel eins, 2, 6, 8, und 9 der Richtlinie 64/221/EWG maßgeblich, wogegen die in der Begründung des Beschlusses des VwGH vom 18. 3. 2003 zitierten weiteren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sind.

römisch sechs. Vorlagebegründung:

Nach österreichischem Recht sind Ausweisungen und Aufenthaltsverbote mit Eintritt der Rechtskraft im Weg einer Abschiebung durchsetzbar und stellen somit eine "Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet" im Sinne der Artikel 8, und 9 der RL dar. Für diese Maßnahmen sind Verwaltungsbehörden in einem zweistufigen Instanzenzug zuständig. Der Berufung an die Sicherheitsdirektion, die die erstinstanzliche Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in jeder Hinsicht, insbesondere auch auf ihre Zweckmäßigkeit, zu prüfen hat, kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu; es kann jedoch die Behörde erster Instanz unter anderem bei Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung ausschließen. Eine "zuständige Stelle" im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der RL kennt das österreichische Recht nicht. Gegen den letztinstanzlichen Bescheid findet aber eine nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts statt, die jedoch bei Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs im Bereich der Tatsachenkontrolle und bei Anrufung des Verfassungsgerichtshofs auch im Bereich der zu prüfenden subjektiven Rechte eingeschränkt ist. Den Beschwerden kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, die ex nunc eintritt. Beide Gerichtshöfe können den angefochtenen Bescheid nur aufheben, nicht jedoch abändern.

Der Kläger ist als Angehöriger eines Mitgliedstaats der EU in Österreich aufenthaltsberechtigt und erfüllt die Voraussetzung des Artikel eins, der RL. Auf ihn treffen daher die "Erläuterungen zu den Vorlagefragen" in Punkt römisch fünf der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Vorlagebeschlusses vom 18. 3. 2000 voll und ganz zu (ist doch dort der Erstbeschwerdeführer deutscher und hier der Kläger niederländischer Staatsangehöriger). Ebenso wie dort ist festzuhalten, dass gegen die hier maßgeblichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gegen den Kläger ein gerichtliches Rechtsmittel im ordentlichen Instanzenzug nicht eröffnet ist, Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof aber nicht von vornherein aufschiebende Wirkung zukommt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Bereich der Tatsachenkontrolle auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt ist und der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang nur eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu prüfen hat, dass diesen Gerichtshöfen eine Prüfung der Zweckmäßigkeit der fraglichen Maßnahme verwehrt ist und dass sie nur zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids befugt sind. Deshalb liegt eine Auslegung der Artikel 8 und 9 der RL dahin nahe, dass die innerstaatlich ausgeformten Rechtsmittel nicht den Vorgaben der RL entsprechen. Umgekehrt ist auch die Auffassung, dass die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung an die übergeordnete Verwaltungsinstanz in Verbindung mit der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts insgesamt den verfahrensrechtlichen Garantien der RL gleichkomme, nicht gänzlich von der Hand zu weisen.

römisch sechs. Verpflichtung zur Vorlage:

Über die hier maßgebliche Frage wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch nicht entschieden. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist auch nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bliebe. Demnach ist der Oberste Gerichtshof, dessen Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, gemäß Artikel 234, EG zur Vorlage der im Spruch dieser Entscheidung formulierten Frage verpflichtet.

Textnummer

E71474

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00258.03B.1118.000

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20031118_OGH0002_0010OB00258_03B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung