Begründung:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14. 3. 2000 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 des Suchtmittelgesetzes (SMG) sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen - rechtskräftig - verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Suchtgift in einer großen Menge aus- und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt und des Weiteren Suchtgift erworben und besessen habe. Wegen dieser Verurteilung verhängte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 21. 8. 2000 über ihn ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Im Berufungsverfahren reduzierte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg dieses Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 6. 12. 2000 auf fünf Jahre. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), verbunden mit dem Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der VwGH verweigerte mit Beschluss vom 16. 2. 2001 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ein weiterer Aufschiebungsantrag wurde zurückgewiesen. In der Hauptsache ist eine Entscheidung des VwGH bisher nicht ergangen.Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14. 3. 2000 wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, des Suchtmittelgesetzes (SMG) sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen - rechtskräftig - verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Suchtgift in einer großen Menge aus- und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt und des Weiteren Suchtgift erworben und besessen habe. Wegen dieser Verurteilung verhängte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 21. 8. 2000 über ihn ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Im Berufungsverfahren reduzierte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg dieses Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 6. 12. 2000 auf fünf Jahre. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), verbunden mit dem Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der VwGH verweigerte mit Beschluss vom 16. 2. 2001 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ein weiterer Aufschiebungsantrag wurde zurückgewiesen. In der Hauptsache ist eine Entscheidung des VwGH bisher nicht ergangen.
Mit Bescheid vom 29. 5. 2001 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn über den Kläger die Schubhaft. Er wurde am 28. 5. 2001 fest- und am 29. 5. 2001 in Schubhaft genommen. Am 10. 6. 2001 wurde er aus Österreich abgeschoben. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn nahm vor der Verhängung der Schubhaft keine Anhörung des Klägers und auch keine Aktualitätsprüfung des Aufenthaltsverbots vor.
Die vom Kläger beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) in Bregenz gegen die Verhängung der Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit dessen Bescheid vom 5. 6. 2001 mit der Begründung verworfen, der UVS habe die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte dieser mit Beschluss vom 24. 9. 2001 ab. Die vom VfGH abgetretene Beschwerde wurde vom VwGH mit Beschluss vom 5. 9. 2002 zur Behandlung abgelehnt.
II. Vorbringen und Anträge:römisch zwei. Vorbringen und Anträge:
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Staatshaftung die Zahlung von 7.000 EUR. Seine strafrechtliche Verurteilung wegen eines geringfügigen Delikts könne die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtfertigen. Bei Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen sei die Verhängung des Aufenthaltsverbots unzulässig. Darüber hinaus habe es der Gesetzgeber verabsäumt, die RL 64/221/EWG umzusetzen. Das über den Kläger verhängte Aufenthaltsverbot sei nicht vollstreckbar gewesen, weil eine unabhängige Stelle nach Art 9 RL 64/221/EWG bisher nicht gehört worden sei und der VwGH mangels Tatsachenkognition und Befugnis zur Handhabung besseren Ermessens nicht den Anforderungen des Art 9 Abs 1 RL 64/221/EWG genüge. Die rechtswidrig verhängte Schubhaft begründe einen Schadenersatzanspruch (Haftentschädigung und Verdienstentgang) von insgesamt 7.000 EUR.Der Kläger begehrt aus dem Titel der Staatshaftung die Zahlung von 7.000 EUR. Seine strafrechtliche Verurteilung wegen eines geringfügigen Delikts könne die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtfertigen. Bei Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen sei die Verhängung des Aufenthaltsverbots unzulässig. Darüber hinaus habe es der Gesetzgeber verabsäumt, die RL 64/221/EWG umzusetzen. Das über den Kläger verhängte Aufenthaltsverbot sei nicht vollstreckbar gewesen, weil eine unabhängige Stelle nach Artikel 9, RL 64/221/EWG bisher nicht gehört worden sei und der VwGH mangels Tatsachenkognition und Befugnis zur Handhabung besseren Ermessens nicht den Anforderungen des Artikel 9, Absatz eins, RL 64/221/EWG genüge. Die rechtswidrig verhängte Schubhaft begründe einen Schadenersatzanspruch (Haftentschädigung und Verdienstentgang) von insgesamt 7.000 EUR.
Die beklagte Partei wendete ein, die österreichische Rechtsordnung gewähre ausreichenden Rechtsschutz, weshalb das Unterbleiben der Einrichtung einer (zusätzlichen) "zuständigen Stelle", wie sie im Art 9 Abs 1 RL 64/221/EWG umschrieben sei, nicht schade.Die beklagte Partei wendete ein, die österreichische Rechtsordnung gewähre ausreichenden Rechtsschutz, weshalb das Unterbleiben der Einrichtung einer (zusätzlichen) "zuständigen Stelle", wie sie im Artikel 9, Absatz eins, RL 64/221/EWG umschrieben sei, nicht schade.
III. Verfahrensverlauf:römisch drei. Verfahrensverlauf:
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die beklagte Partei hafte unabhängig davon, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots und der Schubhaft vorgelegen seien, für die dem Kläger aus der Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung entstandenen Schäden. Das Verfahren, das zum Aufenthaltsverbot geführt habe, sei mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil die in Art 9 RL 64/221/EWG vorgesehene unabhängige Prüfungs- und Kontrollstelle mit voller Kognition in Österreich nicht bestehe, sodass dem Kläger die in Art 9 der genannten Richtlinie zugestandenen Rechtsschutz- und Verfahrensgarantien entzogen gewesen seien. Bei Verfahrensfehlern, die zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme führten, sei der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig, weshalb es auf sich beruhen könne, ob eine im Sinne des Art 9 der genannten Richtlinie eingerichtete unabhängige Stelle zur gleichen Entscheidung wie die Verwaltungsbehörden oder zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre.Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die beklagte Partei hafte unabhängig davon, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots und der Schubhaft vorgelegen seien, für die dem Kläger aus der Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung entstandenen Schäden. Das Verfahren, das zum Aufenthaltsverbot geführt habe, sei mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil die in Artikel 9, RL 64/221/EWG vorgesehene unabhängige Prüfungs- und Kontrollstelle mit voller Kognition in Österreich nicht bestehe, sodass dem Kläger die in Artikel 9, der genannten Richtlinie zugestandenen Rechtsschutz- und Verfahrensgarantien entzogen gewesen seien. Bei Verfahrensfehlern, die zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme führten, sei der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig, weshalb es auf sich beruhen könne, ob eine im Sinne des Artikel 9, der genannten Richtlinie eingerichtete unabhängige Stelle zur gleichen Entscheidung wie die Verwaltungsbehörden oder zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, dass die in Art 9 Abs 1 RL 64/221/EWG vorgesehene Stelle, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen könne und der die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet über Antrag des Betroffenen zur Prüfung vorzulegen sei, in Österreich nicht existiere. Mangels einer solchen unabhängigen Prüfungs- bzw Kontrollstelle mit voller Kognition seien dem Kläger die in Art 9 der genannten Richtlinie zugestandenen Rechtsschutz- und Verfahrensgarantien entzogen worden. An diesem Ergebnis könne der Umstand nichts ändern, dass nach § 94 Abs 1 Fremdengesetz (FrG) gegen die Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung zulässig sei, dieser Berufung aufschiebende Wirkung zukomme und so eine materielle Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ermöglicht werde. Bei der Berufung nach § 94 Abs 1 FrG handle es sich nämlich nicht um ein Rechtsmittel im Sinne des Art 9 Abs 1 der genannten Richtlinie, weil ein bei einer Verwaltungsbehörde bestehender Rechtsbehelf kein Rechtsmittel vor echten Rechtsprechungsorganen sei.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, dass die in Artikel 9, Absatz eins, RL 64/221/EWG vorgesehene Stelle, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen könne und der die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet über Antrag des Betroffenen zur Prüfung vorzulegen sei, in Österreich nicht existiere. Mangels einer solchen unabhängigen Prüfungs- bzw Kontrollstelle mit voller Kognition seien dem Kläger die in Artikel 9, der genannten Richtlinie zugestandenen Rechtsschutz- und Verfahrensgarantien entzogen worden. An diesem Ergebnis könne der Umstand nichts ändern, dass nach Paragraph 94, Absatz eins, Fremdengesetz (FrG) gegen die Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung zulässig sei, dieser Berufung aufschiebende Wirkung zukomme und so eine materielle Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ermöglicht werde. Bei der Berufung nach Paragraph 94, Absatz eins, FrG handle es sich nämlich nicht um ein Rechtsmittel im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der genannten Richtlinie, weil ein bei einer Verwaltungsbehörde bestehender Rechtsbehelf kein Rechtsmittel vor echten Rechtsprechungsorganen sei.