Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß sich die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander mangels eines zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaftsvertrages nach dem Gesetz (§§ 109 ff HGB) regeln, so daß davon auszugehen ist, daß grundsätzlich beide Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind (§ 114 Abs 1 HGB). Die Geschäftsführung i S der zitierten Gesetzesbestimmung umschließt alle Geschäfte und Handlungen, die sich als Betätigung der gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Organisation in der Richtung auf den Gesellschaftszweck darstellen. Dazu gehören tatsächliche Verrichtungen ebenso wie Rechtsgeschäfte, beispielsweise also der Ein- und Verkauf von Waren, die Anstellung und die Kündigung von Arbeitern und Angestellten, die Buchführung, der Schriftverkehr usw (HS 1229, 1230).Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß sich die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander mangels eines zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaftsvertrages nach dem Gesetz (Paragraphen 109, ff HGB) regeln, so daß davon auszugehen ist, daß grundsätzlich beide Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind (Paragraph 114, Absatz eins, HGB). Die Geschäftsführung i S der zitierten Gesetzesbestimmung umschließt alle Geschäfte und Handlungen, die sich als Betätigung der gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Organisation in der Richtung auf den Gesellschaftszweck darstellen. Dazu gehören tatsächliche Verrichtungen ebenso wie Rechtsgeschäfte, beispielsweise also der Ein- und Verkauf von Waren, die Anstellung und die Kündigung von Arbeitern und Angestellten, die Buchführung, der Schriftverkehr usw (HS 1229, 1230).
Im Mittelpunkt der Rechtsrüge steht, wie im Berufungsverfahren, die Frage, ob und wie weit einem Gesellschafter Ansprüche daraus erwachsen, daß er wegen mangelnder oder ungenügender Mitarbeit eines Mitgesellschafters für seine Person vermehrte Arbeitsleistungen erbracht hat. Bei der Lösung dieser Rechtsfrage kann sich das Revisionsgericht auf den in Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Grundsatz stützen, daß der Gesellschafter einer OHG ebenso wie der persönlich haftende Gesellschafter einer KG bei Fehlen einer vertraglichen Regelung für kaufmännische Dienste, die er dem Unternehmen leistet, keine gesonderte Vergütung fordern kann. Insb steht bei einer Familiengesellschaft einem Gesellschafter, der durch eigene Mehrleistungen die ausfallende Arbeitskraft eines Mitgesellschafters ersetzt, ohne besondere Vereinbarung eine Vergütung für die zusätzlich erbrachte Arbeit nicht zu (Hämmerle, Handelsrecht[2] II 17; Baumbach - Duden, HGB[18] § 110 Anm 4; Weipert im RGRKomm z HGB[2] II § 114 Anm 16; Schlegelberger, HGB[4], § 110 Anm 4. § 114 Anm 24; Hueck, Das Recht der OHG[3], 155; HS 63 = RZ 1960, 161; HS 5107 = EvBl 1967/7 = JBl 1967, 149; BGH 21. Mai 1955, IV ZR 7/55 NJW 1955, 1227).Im Mittelpunkt der Rechtsrüge steht, wie im Berufungsverfahren, die Frage, ob und wie weit einem Gesellschafter Ansprüche daraus erwachsen, daß er wegen mangelnder oder ungenügender Mitarbeit eines Mitgesellschafters für seine Person vermehrte Arbeitsleistungen erbracht hat. Bei der Lösung dieser Rechtsfrage kann sich das Revisionsgericht auf den in Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Grundsatz stützen, daß der Gesellschafter einer OHG ebenso wie der persönlich haftende Gesellschafter einer KG bei Fehlen einer vertraglichen Regelung für kaufmännische Dienste, die er dem Unternehmen leistet, keine gesonderte Vergütung fordern kann. Insb steht bei einer Familiengesellschaft einem Gesellschafter, der durch eigene Mehrleistungen die ausfallende Arbeitskraft eines Mitgesellschafters ersetzt, ohne besondere Vereinbarung eine Vergütung für die zusätzlich erbrachte Arbeit nicht zu (Hämmerle, Handelsrecht[2] römisch zwei 17; Baumbach - Duden, HGB[18] Paragraph 110, Anmerkung 4; Weipert im RGRKomm z HGB[2] römisch zwei Paragraph 114, Anmerkung 16; Schlegelberger, HGB[4], Paragraph 110, Anmerkung 4. Paragraph 114, Anmerkung 24; Hueck, Das Recht der OHG[3], 155; HS 63 = RZ 1960, 161; HS 5107 = EvBl 1967/7 = JBl 1967, 149; BGH 21. Mai 1955, römisch vier ZR 7/55 NJW 1955, 1227).
Nur dann, wenn eine die ursprünglich vorgesehene Geschäftsführungstätigkeit eines Gesellschafters erheblich übersteigende, längere Zeit andauernde Geschäftsführungstätigkeit eines Gesellschafters vorliegt und diese von den übrigen Gesellschaftern ohne Einwendungen hingenommen wird, könnte dies als stillschweigende Vereinbarung gedeutet werden, diese zusätzliche Arbeit besonders zu honorieren. Abgesehen davon, daß sich die Klägerin selbst nicht auf eine solche schlüssige Willenserklärung des Beklagten berufen, ihren Anspruch vielmehr als Schadenersatzanspruch qualifiziert hat, sprechen gegen eine derartige Annahme vor allem die seit Jahren andauernden tiefgreifenden Differenzen der Parteien. Bei dem gespannten Verhältnis, das zwischen der Klägerin und dem Beklagten herrscht, kann nicht unterstellt werden, daß der Beklagte jemals bereit war, die das übliche Maß nicht auffällig überschreitende und auch keine ungewöhnlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzende Geschäftsführertätigkeit seiner Mitgesellschafterin besonders zu vergüten.
Die Parteien stehen einander nach dem Gesetz (§ 114 Abs 1 HGB) als gleichberechtigte geschäftsführende Gesellschafter gegenüber. Nicht allein dieser Umstand, sondern auch die allgemeinen Grundsätze der Gesellschaftstreue erheischen eine entsprechende Mitarbeit des Beklagten in dem gemeinsam betriebenen Unternehmen. Der durch die Untätigkeit eines zur Mitarbeit verpflichteten Gesellschafters betroffene Mitgesellschafter besitzt wegen der dadurch bedingten eigenen Mehrleistungen keinen Vergütungsanspruch und ist darauf beschränkt, der Vertragsuntreue des Mitgesellschafters mit der Auflösungsklage nach § 133 HGB zu begegnen.Die Parteien stehen einander nach dem Gesetz (Paragraph 114, Absatz eins, HGB) als gleichberechtigte geschäftsführende Gesellschafter gegenüber. Nicht allein dieser Umstand, sondern auch die allgemeinen Grundsätze der Gesellschaftstreue erheischen eine entsprechende Mitarbeit des Beklagten in dem gemeinsam betriebenen Unternehmen. Der durch die Untätigkeit eines zur Mitarbeit verpflichteten Gesellschafters betroffene Mitgesellschafter besitzt wegen der dadurch bedingten eigenen Mehrleistungen keinen Vergütungsanspruch und ist darauf beschränkt, der Vertragsuntreue des Mitgesellschafters mit der Auflösungsklage nach Paragraph 133, HGB zu begegnen.