Aus der Begründung:
Dem Beklagten muß zunächst zugegeben werden, daß die Postbeförderung im Wege der Postämter der Hoheitsverwaltung des Bundes zuzurechnen ist (vgl. Art. 23 (5) B.-VG.), dem gemäß Art. 10 (1) Z. 9 B.-VG. auch die Vollziehung des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens obliegt. Von einer bloßen Wirtschaftsverwaltung kann bei dieser Verrichtung nicht gesprochen werden, weil hierin keine grundsätzliche Gleichordnung der Körperschaft öffentlichen Rechts mit den anderen Rechtssubjekten besteht, sondern es sich um spezifische Leistungen handelt, die ausschließlich der Post übertragen sind (§§ 4 ff. PG.). Die Beförderung der Post im Auftrage einer Post- und Telegraphendirektion ist daher eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze (Hoheitsverwaltung), wobei es unerheblich ist, daß es sich um eine bloß tatsächliche Verrichtung handelt (Loebenstein - Kaniak, Komm. zum AHG., S. 49).Dem Beklagten muß zunächst zugegeben werden, daß die Postbeförderung im Wege der Postämter der Hoheitsverwaltung des Bundes zuzurechnen ist vergleiche Artikel 23, (5) B.-VG.), dem gemäß Artikel 10, (1) Ziffer 9, B.-VG. auch die Vollziehung des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens obliegt. Von einer bloßen Wirtschaftsverwaltung kann bei dieser Verrichtung nicht gesprochen werden, weil hierin keine grundsätzliche Gleichordnung der Körperschaft öffentlichen Rechts mit den anderen Rechtssubjekten besteht, sondern es sich um spezifische Leistungen handelt, die ausschließlich der Post übertragen sind (Paragraphen 4, ff. PG.). Die Beförderung der Post im Auftrage einer Post- und Telegraphendirektion ist daher eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze (Hoheitsverwaltung), wobei es unerheblich ist, daß es sich um eine bloß tatsächliche Verrichtung handelt (Loebenstein - Kaniak, Komm. zum AHG., S. 49).
Gemäß § 1 (1) AHG. haftet unter anderem der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigen haftet das Organ nicht. Diese Bestimmung deckt auch Schadensfälle, bei denen unter den darin angeführten Voraussetzungen durch das rechtswidrige Verhalten eines Organs im Straßenverkehr einem Dritten schuldhaft ein Schaden zugefügt wird (vgl. die Entscheidungen ZVR. 1961 Nr. 84, JBl. 1961 S. 425). Ein Organ ist gemäß § 1 (2) AHG. unter der Voraussetzung des Handelns in Vollziehung der Gesetze, aber auch jede physische Person, die, ohne gewählt oder ernannt zu sein, sonstwie bestellt ist, und zwar selbst dann, wenn ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach privatem Recht zu beurteilen ist. Auch durch Abschluß eines Werkvertrages kann also einer Person Organstellung verliehen werden, wenn ihr damit die Besorgung hoheitsrechtlicher Agenden übertragen wird (ebenso Loebenstein - Kaniak, a. a. O., S. 34).Gemäß Paragraph eins, (1) AHG. haftet unter anderem der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigen haftet das Organ nicht. Diese Bestimmung deckt auch Schadensfälle, bei denen unter den darin angeführten Voraussetzungen durch das rechtswidrige Verhalten eines Organs im Straßenverkehr einem Dritten schuldhaft ein Schaden zugefügt wird vergleiche die Entscheidungen ZVR. 1961 Nr. 84, JBl. 1961 S. 425). Ein Organ ist gemäß Paragraph eins, (2) AHG. unter der Voraussetzung des Handelns in Vollziehung der Gesetze, aber auch jede physische Person, die, ohne gewählt oder ernannt zu sein, sonstwie bestellt ist, und zwar selbst dann, wenn ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach privatem Recht zu beurteilen ist. Auch durch Abschluß eines Werkvertrages kann also einer Person Organstellung verliehen werden, wenn ihr damit die Besorgung hoheitsrechtlicher Agenden übertragen wird (ebenso Loebenstein - Kaniak, a. a. O., S. 34).
Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, sind die Voraussetzungen für einen nach § 1 AHG. zu beurteilenden Schadensfall in der vorliegenden Rechtssache als gegeben anzusehen. Der Beklagte war von der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark mit der täglichen Beförderung der Postsendungen zwischen dem Postamt F. und dem Bahnhof F. betraut. Er erfüllte mit der Postbeförderung tatsächliche Agenden im Rahmen der Hoheitsverwaltung des Bundes und war daher auch bei der Fahrt, auf der sich der Schadensfall ereignete, in Vollziehung der Gesetze tätig. Der nach Privatrecht zu beurteilende Auftrag genügte, um seine Organstellung zu begrunden. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Beklagten, durch das ihm der Schaden, für den er Ersatz begehrt, entstanden sei. Er macht daher einen nach dem Amtshaftungsgesetz verfolgbaren Anspruch geltend. Für diesen Anspruch haftet der Beklagte dem Kläger nach dem Gesetz (§ 1 (1) AHG.) nicht.Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, sind die Voraussetzungen für einen nach Paragraph eins, AHG. zu beurteilenden Schadensfall in der vorliegenden Rechtssache als gegeben anzusehen. Der Beklagte war von der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark mit der täglichen Beförderung der Postsendungen zwischen dem Postamt F. und dem Bahnhof F. betraut. Er erfüllte mit der Postbeförderung tatsächliche Agenden im Rahmen der Hoheitsverwaltung des Bundes und war daher auch bei der Fahrt, auf der sich der Schadensfall ereignete, in Vollziehung der Gesetze tätig. Der nach Privatrecht zu beurteilende Auftrag genügte, um seine Organstellung zu begrunden. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Beklagten, durch das ihm der Schaden, für den er Ersatz begehrt, entstanden sei. Er macht daher einen nach dem Amtshaftungsgesetz verfolgbaren Anspruch geltend. Für diesen Anspruch haftet der Beklagte dem Kläger nach dem Gesetz (Paragraph eins, (1) AHG.) nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe sich durch die Erklärung zum Schadenersatz verpflichtet, hat schon der Erstrichter zutreffend darauf verwiesen, daß der Geschädigte nach der zwingenden Bestimmung des § 9 (5) AHG. den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 AHG. genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann. An der Rechtsnatur des vom Kläger verfolgten Anspruchs hat sich durch die Erklärung des Beklagten nichts geändert.Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe sich durch die Erklärung zum Schadenersatz verpflichtet, hat schon der Erstrichter zutreffend darauf verwiesen, daß der Geschädigte nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 9, (5) AHG. den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im Paragraph eins, AHG. genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann. An der Rechtsnatur des vom Kläger verfolgten Anspruchs hat sich durch die Erklärung des Beklagten nichts geändert.
Zusammenfassend ergibt sich also, daß vom Erstrichter zutreffend auf das im Amtshaftungsgesetz geregelte Verfahren verwiesen wurde.
Dem Revisionsrekurs ist daher dahin stattzugeben, daß der erstgerichtliche, die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Zurückweisung der Klage aussprechende Beschluß wiederherzustellen ist. Das Verfahren, das bis zur Erhebung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges in der Hauptsache durchgeführt wurde, muß aus Anlaß des Revisionsrekurses als nichtig aufgehoben werden (§ 477 (1) Z. 6 ZPO.). Die Kosten des als nichtig aufgehobenen Verfahrensteiles sind gegenseitig aufzuheben (§ 51 (3) ZPO.). Damit erweist sich aber auch der vom Beklagten gegen die Kostenbestimmung des Erstrichters erhobene Rekurs letzten Endes als unbegrundet, weshalb Rekurskosten hiefür nicht zugesprochen werden können.Dem Revisionsrekurs ist daher dahin stattzugeben, daß der erstgerichtliche, die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Zurückweisung der Klage aussprechende Beschluß wiederherzustellen ist. Das Verfahren, das bis zur Erhebung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges in der Hauptsache durchgeführt wurde, muß aus Anlaß des Revisionsrekurses als nichtig aufgehoben werden (Paragraph 477, (1) Ziffer 6, ZPO.). Die Kosten des als nichtig aufgehobenen Verfahrensteiles sind gegenseitig aufzuheben (Paragraph 51, (3) ZPO.). Damit erweist sich aber auch der vom Beklagten gegen die Kostenbestimmung des Erstrichters erhobene Rekurs letzten Endes als unbegrundet, weshalb Rekurskosten hiefür nicht zugesprochen werden können.