Rechtssatz RS0050090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050090
Entscheidungsdatum
18.09.1963
Rechtssatz
1. Die Beförderung der Post im Auftrag einer Postdirektion und Telegraphendirektion ist eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze; dabei ist es unerheblich, daß es sich um eine bloß tatsächliche Verrichtung handelt.
2. § 1 Abs 1 AHG deckt auch Schadensfälle, bei denen unter den darin angeführten Voraussetzungen durch das rechtswidrige Verhalten eines Organs im Straßenverkehr einem Dritten schuldhaft ein Schaden zugefügt wird.2. Paragraph eins, Absatz eins, AHG deckt auch Schadensfälle, bei denen unter den darin angeführten Voraussetzungen durch das rechtswidrige Verhalten eines Organs im Straßenverkehr einem Dritten schuldhaft ein Schaden zugefügt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 136/63
Entscheidungstext OGH 18.09.1963 1 Ob 136/63
Veröff: SZ 36/115 = JBl 1964,372 = EvBl 1964/105 S 155 = SozM ID,421 = ZVR 1964/159 S 180
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0050090
Dokumentnummer
JJR_19630918_OGH0002_0010OB00136_6300000_004