Gemäß § 396 ZPO ist, wenn die erste Tagsatzung vom Beklagten versäumt wird, das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren durch Versäumungsurteil zu erkennen. Was das Gesetz "für wahr zu halten" nennt, hat immer nur den Sachverhalt zum Gegenstand, niemals rechtliche Behauptungen. Solche hat der Richter auch bei Fällung eines Versäumungsurteiles nachzuprüfen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den begehrten Anspruch nicht erzeugt (RZ 1973/107 und die dort zitierte Literatur). Nach den Klagsbehauptungen sind mehrere Personen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 208 KG N. Jeder Miteigentümer ist grundsätzlich vollständiger Eigentümer seines Anteiles; insofern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er ihn unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern (§ 829 ABGB). Ein Pfandrecht kann daher auch entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder aber auch auf den Anteil eines jeden Miteigentümers eingetragen werden (§ 13 Abs. 1 GBG). Die Klagsbehauptungen sind dahin zu verstehen, daß nach dem Grundbuchsstand die gesamte Liegenschaft für ein Darlehen des Wohnhauswiederaufbau-Fonds in der Höhe von 2.875.570 S haftet. Jeder Miteigentümer haftet damit für die Darlehensschuld zur ungeteilten Hand, die pfandbedeckte Forderung könnte nach Willen des Gläubigers von jedem Anteil zur Gänze hereingebracht werden (SZ 30/12; SpR. 186 alt; Heller - Berger - Stix, 1617; vgl. QuGHZ 1972/99, 363; QuGHZ 1969/54, 199; Ehrenzweig[2] I/2, 481; Klang in seinem Komm.[2] II, 458). Das besagt aber nicht, daß diese Haftung nicht mit Zustimmung des Pfandgläubigers für einzelne Miteigentumsanteile ein unterschiedliches Schicksal haben könne. So sieht schon § 15 Abs. 8 WWG vor, daß ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum an einer mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnung (Geschäftsraum) eingeräumt ist und der den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensbetrag zurückgezahlt hat, von seiner persönlichen Haftung für das Darlehen frei wird; der Wohnhauswiederaufbau-Fonds hat daher in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich des diesen Wohnungseigentümer gehörenden Miteigentumsanteiles zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile zu dem der Rückzahlung entsprechenden Teilbetrag einzuwilligen. Der Gläubiger kann aber überhaupt einzelne Anteile aus der Haftung entlassen (SZ 30/12; SZ 17/66 u. a.; Klang 458) Der Wohnhauswiederaufbau-Fonds als Pfandgläubiger konnte daher auch zustimmen, daß die Haftung der einzelnen Miteigentumsanteile vermindert wird. Nach den Klagsbehauptungen hat der Wohnhauswiederaufbau-Fonds zugestimmt, daß die Kläger Edith L und Josef L mit ihren je 2364/21.518 Anteilen nur mehr für 222.075 S und die übrigen Eigentümer nur mehr für 2.653.515 S haften sollten. Damit hat der Wohnhauswiederaufbau-Fonds die bisher für alle Miteigentümer geltende Haftungsverpflichtung für den vollen Darlehensbetrag von 2.875.570 S reduziert. Der hierüber ergangene Bescheid kann als Löschungsurkunde angesehen werden, die jeder einzelne Miteigentümer, falls sie so formuliert wurde, insofern verwerten kann, als er im Grundbuch für seine Miteigentumsanteile die Teillöschung des einverleibten Pfandrechtes begehrt. Ob er dies tut, bleibt jedem einzelnen Miteigentümer überlassen. Er kann sich auch, wie das Erstgericht bereits richtig darlegte, das Verfügungsrecht vorbehalten, indem er von der Löschungsurkunde nicht Gebrauch macht (§ 469 ABGB); er kann durch die Fortdauer des Bucheintrags die Rangstelle offen halten und sodann durch eine anderweitige Verfügung ein neuerliches Pfandrecht im alten Rang bis zur Höhe des alten Pfandrechtes bestellen (Klang, 532; Gschnitzer Sachenrecht, 201; Ehrenzweig [2] I/2, 478). Entgegen der Auffassung der Revision ist es keineswegs erforderlich, daß jeder Miteigentümer in gleicher Weise über die auch auf seinem Miteigentumsanteil haftende Hypothek verfügt. Schon gar nicht haben einzelne Miteigentümer gegenüber den anderen Anspruch darauf daß sie von einer Löschungsbewilligung des Pfandgläubigers bei ihren Miteigentumsanteilen in gleicher Weise Gebrauch machen wie sie. Die Kläger können auch ohne Zustimmung der Beklagten die Löschung der einverleibten Hypothek zugunsten des Wohnhauswiederaufbau-Fonds, soweit dieser mit Löschungsurkunde zustimmte, bei ihren Miteigentumsanteilen durchführen lassen. Wenn die Beklagten auf ihren Miteigentumsanteilen im Grundbuch die Haftung für den vollen Darlehensbetrag eingetragen lassen wollen, werden dadurch die Rechte der Kläger nicht berührt. Von einer einheitlichen Streitpartei (notwendigen Streitgenossenschaft), die nur dann gegeben ist, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (JBl. 1969, 97; SZ 38/32 u. a.) und die im übrigen die Fällung eines Versäumungsurteiles bei Bestreitung durch andere Streitgenossen unzulässig machen würde (§ 402 Abs. 2 ZPO; SZ 14/59 u. a.; Fasching II, 199, III, 618) kann unter diesen Umständen keine Rede sein. An einem Verfahren müssen nur dann alle Miteigentümer auf der Aktiv- oder Passivseite beteiligt sein, wenn es sich um einen Streit um Rechte und Pflichten handelt, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen (EvBl. 1973/229; Mietslg. 20.676). Ein Rechtsanspruch der Kläger, daß die Beklagten durch ihre Zustimmung dazu beitragen, daß die vom Wohnhauswiederaufbau-Fonds genehmigte Teillöschung bei allen Miteigentumsanteilen in gleicher Weise durchgeführt werde, besteht jedoch nicht. Soweit eine persönliche Verpflichtung der Beklagten den Klägern gegenüber bestanden haben sollte, sind die Beklagten ihr durch Unterfertigung eines Grundbuchsgesuches zur Teillöschung ohnehin nachgekommen. Die Klage behauptet auch ausdrücklich, daß die Beklagten die Sach- und Rechtslage anerkennen. Daraus allein ergibt sich aber noch kein klagbarer Anspruch im Sinne des Klagebegehrens. Zu einer Beteiligung an der Klagsführung gegen Hedwig Z waren die Beklagten nicht verpflichtet.Gemäß Paragraph 396, ZPO ist, wenn die erste Tagsatzung vom Beklagten versäumt wird, das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren durch Versäumungsurteil zu erkennen. Was das Gesetz "für wahr zu halten" nennt, hat immer nur den Sachverhalt zum Gegenstand, niemals rechtliche Behauptungen. Solche hat der Richter auch bei Fällung eines Versäumungsurteiles nachzuprüfen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den begehrten Anspruch nicht erzeugt (RZ 1973/107 und die dort zitierte Literatur). Nach den Klagsbehauptungen sind mehrere Personen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 208 KG N. Jeder Miteigentümer ist grundsätzlich vollständiger Eigentümer seines Anteiles; insofern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er ihn unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern (Paragraph 829, ABGB). Ein Pfandrecht kann daher auch entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder aber auch auf den Anteil eines jeden Miteigentümers eingetragen werden (Paragraph 13, Absatz eins, GBG). Die Klagsbehauptungen sind dahin zu verstehen, daß nach dem Grundbuchsstand die gesamte Liegenschaft für ein Darlehen des Wohnhauswiederaufbau-Fonds in der Höhe von 2.875.570 S haftet. Jeder Miteigentümer haftet damit für die Darlehensschuld zur ungeteilten Hand, die pfandbedeckte Forderung könnte nach Willen des Gläubigers von jedem Anteil zur Gänze hereingebracht werden (SZ 30/12; SpR. 186 alt; Heller - Berger - Stix, 1617; vergleiche QuGHZ 1972/99, 363; QuGHZ 1969/54, 199; Ehrenzweig[2] I/2, 481; Klang in seinem Komm.[2] römisch zwei, 458). Das besagt aber nicht, daß diese Haftung nicht mit Zustimmung des Pfandgläubigers für einzelne Miteigentumsanteile ein unterschiedliches Schicksal haben könne. So sieht schon Paragraph 15, Absatz 8, WWG vor, daß ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum an einer mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnung (Geschäftsraum) eingeräumt ist und der den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensbetrag zurückgezahlt hat, von seiner persönlichen Haftung für das Darlehen frei wird; der Wohnhauswiederaufbau-Fonds hat daher in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich des diesen Wohnungseigentümer gehörenden Miteigentumsanteiles zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile zu dem der Rückzahlung entsprechenden Teilbetrag einzuwilligen. Der Gläubiger kann aber überhaupt einzelne Anteile aus der Haftung entlassen (SZ 30/12; SZ 17/66 u. a.; Klang 458) Der Wohnhauswiederaufbau-Fonds als Pfandgläubiger konnte daher auch zustimmen, daß die Haftung der einzelnen Miteigentumsanteile vermindert wird. Nach den Klagsbehauptungen hat der Wohnhauswiederaufbau-Fonds zugestimmt, daß die Kläger Edith L und Josef L mit ihren je 2364/21.518 Anteilen nur mehr für 222.075 S und die übrigen Eigentümer nur mehr für 2.653.515 S haften sollten. Damit hat der Wohnhauswiederaufbau-Fonds die bisher für alle Miteigentümer geltende Haftungsverpflichtung für den vollen Darlehensbetrag von 2.875.570 S reduziert. Der hierüber ergangene Bescheid kann als Löschungsurkunde angesehen werden, die jeder einzelne Miteigentümer, falls sie so formuliert wurde, insofern verwerten kann, als er im Grundbuch für seine Miteigentumsanteile die Teillöschung des einverleibten Pfandrechtes begehrt. Ob er dies tut, bleibt jedem einzelnen Miteigentümer überlassen. Er kann sich auch, wie das Erstgericht bereits richtig darlegte, das Verfügungsrecht vorbehalten, indem er von der Löschungsurkunde nicht Gebrauch macht (Paragraph 469, ABGB); er kann durch die Fortdauer des Bucheintrags die Rangstelle offen halten und sodann durch eine anderweitige Verfügung ein neuerliches Pfandrecht im alten Rang bis zur Höhe des alten Pfandrechtes bestellen (Klang, 532; Gschnitzer Sachenrecht, 201; Ehrenzweig [2] I/2, 478). Entgegen der Auffassung der Revision ist es keineswegs erforderlich, daß jeder Miteigentümer in gleicher Weise über die auch auf seinem Miteigentumsanteil haftende Hypothek verfügt. Schon gar nicht haben einzelne Miteigentümer gegenüber den anderen Anspruch darauf daß sie von einer Löschungsbewilligung des Pfandgläubigers bei ihren Miteigentumsanteilen in gleicher Weise Gebrauch machen wie sie. Die Kläger können auch ohne Zustimmung der Beklagten die Löschung der einverleibten Hypothek zugunsten des Wohnhauswiederaufbau-Fonds, soweit dieser mit Löschungsurkunde zustimmte, bei ihren Miteigentumsanteilen durchführen lassen. Wenn die Beklagten auf ihren Miteigentumsanteilen im Grundbuch die Haftung für den vollen Darlehensbetrag eingetragen lassen wollen, werden dadurch die Rechte der Kläger nicht berührt. Von einer einheitlichen Streitpartei (notwendigen Streitgenossenschaft), die nur dann gegeben ist, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (JBl. 1969, 97; SZ 38/32 u. a.) und die im übrigen die Fällung eines Versäumungsurteiles bei Bestreitung durch andere Streitgenossen unzulässig machen würde (Paragraph 402, Absatz 2, ZPO; SZ 14/59 u. a.; Fasching römisch zwei, 199, römisch drei, 618) kann unter diesen Umständen keine Rede sein. An einem Verfahren müssen nur dann alle Miteigentümer auf der Aktiv- oder Passivseite beteiligt sein, wenn es sich um einen Streit um Rechte und Pflichten handelt, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen (EvBl. 1973/229; Mietslg. 20.676). Ein Rechtsanspruch der Kläger, daß die Beklagten durch ihre Zustimmung dazu beitragen, daß die vom Wohnhauswiederaufbau-Fonds genehmigte Teillöschung bei allen Miteigentumsanteilen in gleicher Weise durchgeführt werde, besteht jedoch nicht. Soweit eine persönliche Verpflichtung der Beklagten den Klägern gegenüber bestanden haben sollte, sind die Beklagten ihr durch Unterfertigung eines Grundbuchsgesuches zur Teillöschung ohnehin nachgekommen. Die Klage behauptet auch ausdrücklich, daß die Beklagten die Sach- und Rechtslage anerkennen. Daraus allein ergibt sich aber noch kein klagbarer Anspruch im Sinne des Klagebegehrens. Zu einer Beteiligung an der Klagsführung gegen Hedwig Z waren die Beklagten nicht verpflichtet.