Rechtssatz RS0011425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011425
Entscheidungsdatum
11.09.1974
Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, dass jeder Miteigentümer einer mit einer Hypothek belasteten Liegenschaft in gleicher Weise über das auch auf seinem Miteigentumsanteil haftende Pfandrecht bei Ausstellung einer Löschungsbewilligung durch den Pfandgläubiger verfügt. Schon gar nicht haben einzelne Miteigentümer gegenüber den anderen einen klagbaren Anspruch darauf, dass sie von einer Löschungsbewilligung des Pfandgläubigers bei ihren Miteigentumsanteilen in gleicher Weise Gebrauch machen wie sie. Die Miteigentümer bilden daher auch keine notwendige Streitgenossenschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0011425
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19740911_OGH0002_0010OB00136_7400000_001