Die Revision ist teilweise unzulässig, teilweise jedoch zulässig und, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wird, auch teilweise berechtigt.
I. Amtshaftungrömisch eins. Amtshaftung
1. Der Kläger hält an seiner Ansicht fest, die Verjährung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche sei erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 26. 6. 1996 in Gang gesetzt worden, weil er vorher "keinesfalls" habe "wissen" können, "dass schon die ursprüngliche Zuweisung der Sonderwidmung rechtswidrig" gewesen sei, sei er doch in seinem Schreiben vom 17. 8.
1993 noch davon ausgegangen, dass die Sonderwidmung "erst im Jahr
1982 ... rechtswidrig" geworden sei. Letzteres ist deshalb
unzutreffend, weil der Kläger gerade dort betonte, das "erforderliche
Ausmaß" der Sonderwidmung dürfte wegen "Nichtinanspruchnahme" der
Liegenschaft "durch einen Zeitraum von nahezu 20 Jahren ... zum
Zeitpunkt der Sonderwidmung wohl bei Null gelegen sein". Er war also bereits 1993 von der Rechtswidrigkeit der Sonderwidmung überzeugt. Das war angesichts der Umstände - zwanzigjährige Nichtinanspruchnahme der Grundstücke für einen der Sonderwidmung dienenden Zweck - auch naheliegend. Dass es ihm soweit nicht auf die in der Revision erörterte "abschließende Sicherheit" ankommt, folgt aus der vom Berufungsgericht richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nachdem der Geschädigte mit der Klageeinbringung nicht bis zur völligen Gewissheit über den Ausgang des angestrebten Verfahrens zuwarten dürfe. Nach dieser Rechtslage ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die für die Verjährung maßgebenden Grundsätze in unvertretbarer Weise auf die Beurteilung der eingeklagten Amtshaftungsansprüche angewendet hätte. Der Kläger führt aber auch kein überzeugendes Argument dafür ins Treffen, dass sein Vorgehen gegen die Sonderwidmung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - als Rettungsmaßnahme gemäß § 2 Abs 2 AHG anzusehen sei. Er versucht insofern gar nicht, die ausführliche Begründung des Berufungsgerichts, die an die Rechtsnatur des Widmungsakts als Verordnung und an die mangelnde Parteistellung des Klägers im Genehmigungsverfahren vor der Landesregierung anknüpft, zu widerlegen.Zeitpunkt der Sonderwidmung wohl bei Null gelegen sein". Er war also bereits 1993 von der Rechtswidrigkeit der Sonderwidmung überzeugt. Das war angesichts der Umstände - zwanzigjährige Nichtinanspruchnahme der Grundstücke für einen der Sonderwidmung dienenden Zweck - auch naheliegend. Dass es ihm soweit nicht auf die in der Revision erörterte "abschließende Sicherheit" ankommt, folgt aus der vom Berufungsgericht richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nachdem der Geschädigte mit der Klageeinbringung nicht bis zur völligen Gewissheit über den Ausgang des angestrebten Verfahrens zuwarten dürfe. Nach dieser Rechtslage ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die für die Verjährung maßgebenden Grundsätze in unvertretbarer Weise auf die Beurteilung der eingeklagten Amtshaftungsansprüche angewendet hätte. Der Kläger führt aber auch kein überzeugendes Argument dafür ins Treffen, dass sein Vorgehen gegen die Sonderwidmung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - als Rettungsmaßnahme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG anzusehen sei. Er versucht insofern gar nicht, die ausführliche Begründung des Berufungsgerichts, die an die Rechtsnatur des Widmungsakts als Verordnung und an die mangelnde Parteistellung des Klägers im Genehmigungsverfahren vor der Landesregierung anknüpft, zu widerlegen.
2. Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass die Bestätigung der Abweisung der erhobenen Amtshaftungsansprüche wegen Verjährung durch das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Die außerordentliche Revision ist daher, soweit sie die geltend gemachten Amtshaftungansprüche betrifft, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.2. Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass die Bestätigung der Abweisung der erhobenen Amtshaftungsansprüche wegen Verjährung durch das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Die außerordentliche Revision ist daher, soweit sie die geltend gemachten Amtshaftungansprüche betrifft, gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
II. Enteignungsgleicher Eingriffrömisch zwei. Enteignungsgleicher Eingriff
1. Rechtsnatur der Klageansprüche
Der Kläger machte aufgrund des eingangs referierten Prozessvorbringens nicht nur Amtshaftungsansprüche aus behaupteten fehlerhaften Akten hoheitlicher Vollziehung geltend, er stützte das Klagebegehren vielmehr auch auf die Behauptung einer solidarischen Entschädigungspflicht der in Anspruch genommenen Rechtsträger wegen eines durch die Sonderwidmung seiner Liegenschaft bewirkten enteignungsgleichen Eingriffs in sein Eigentumsrecht. Nach dieser objektiven Klagenhäufung sind Gegenstand der Klage konkurrierende Ansprüche unterschiedlicher Rechtsnatur, die auf unterschiedlichen Voraussetzungen beruhen und deshalb auch ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können.
2. Verfahren nach Art 13 VEG2. Verfahren nach Artikel 13, VEG
2. 1. Der erkennende Senat befasste sich mit den Voraussetzungen eines Verfahrens nach Art 13 VEG in der Entscheidung 1 Ob 219/01i. Dort wurde der weite verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff, unter den auch eine Eigentumsbeschränkung fällt, erläutert; der Senat kam zum Schluss, die Frage nach dem Vorliegen einer Enteignung könne im Falle einer angeblichen Legalenteignung auch ohne weiteres als Vorfrage eines im Verfahren außer Streitsachen erhobenen Entschädigungsanspruchs geprüft werden, gelte doch Art 13 VEG auch für solche Enteignungen. In solchen Fällen ersetze das angebliche Enteignungsgesetz den Individualbescheid, weshalb - unabhängig von der Frage, ob der Entschädigungsanspruch berechtigt sei, - ein Entschädigungsantrag unmittelbar an das nach dem EisbEG 1954 zuständige Gericht gestellt werden könne. Es falle daher auch ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentumsrecht durch eine generelle Norm in den Anwendungsbereich des Art 13 VEG. Daran ist festzuhalten. 2. 2. Bei der Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist, kommt es ausschließlich auf den Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der antragstellenden Partei an. Unmaßgeblich sind dagegen die Einwendungen des Antragsgegners oder amtliches Wissen. Nicht von Bedeutung ist ferner die Frage nach der Berechtigung eines Begehrens (1 Ob 219/01i mwN). 2. 3. Der Kläger behauptete eine Eigentumsbeschränkung durch einen von der zweitbeklagten Partei genehmigten Flächenwidmungsakt der erstbeklagten Partei. Dieser Akt beruht, wie sich aus dem vom Kläger erwirkten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26. 6. 1996 ergibt, auf einer Verordnung des Gemeinderats der erstbeklagten Partei, also auf einem Gesetz im materiellen Sinn. Die eingeklagten Entschädigungsansprüche werden somit auf eine behauptete Legalenteignung gestützt. Solche Ansprüche können nach den Erwägungen unter 2. 1. nur im Außerstreitverfahren geltend gemacht werden. Die gegenteilige Auffassung der beklagten Parteien, wonach über alle geltend gemachten Ansprüche im Zivilprozess zu erkennen sei, weil der Kläger auch Amtshaftungsansprüche erhoben und deshalb "keinesfalls insgesamt einen falschen Verfahrenstyp" gewählt habe, ist unzutreffend. Die beklagten Parteien berufen sich für ihren Standpunkt nur auf die Entscheidung 3 Ob 52/92 (= NZ 1993, 44). Deren Gründe betreffen jedoch nur den Fall, dass die Rechtsordnung einer Partei für die Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs "die Wahl zwischen zwei Verfahrensarten" einräumt. Eine solche Wahlmöglichkeit besteht jedoch für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs infolge einer behaupteten Legalenteignung nicht. Der Enteignete hat also nicht die Wahl, einen solchen Anspruch entweder in Verbindung mit einem Amtshaftungsanspruch im Zivilprozess oder selbständig im Außerstreitverfahren geltend zu machen.2. 1. Der erkennende Senat befasste sich mit den Voraussetzungen eines Verfahrens nach Artikel 13, VEG in der Entscheidung 1 Ob 219/01i. Dort wurde der weite verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff, unter den auch eine Eigentumsbeschränkung fällt, erläutert; der Senat kam zum Schluss, die Frage nach dem Vorliegen einer Enteignung könne im Falle einer angeblichen Legalenteignung auch ohne weiteres als Vorfrage eines im Verfahren außer Streitsachen erhobenen Entschädigungsanspruchs geprüft werden, gelte doch Artikel 13, VEG auch für solche Enteignungen. In solchen Fällen ersetze das angebliche Enteignungsgesetz den Individualbescheid, weshalb - unabhängig von der Frage, ob der Entschädigungsanspruch berechtigt sei, - ein Entschädigungsantrag unmittelbar an das nach dem EisbEG 1954 zuständige Gericht gestellt werden könne. Es falle daher auch ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentumsrecht durch eine generelle Norm in den Anwendungsbereich des Artikel 13, VEG. Daran ist festzuhalten. 2. 2. Bei der Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist, kommt es ausschließlich auf den Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der antragstellenden Partei an. Unmaßgeblich sind dagegen die Einwendungen des Antragsgegners oder amtliches Wissen. Nicht von Bedeutung ist ferner die Frage nach der Berechtigung eines Begehrens (1 Ob 219/01i mwN). 2. 3. Der Kläger behauptete eine Eigentumsbeschränkung durch einen von der zweitbeklagten Partei genehmigten Flächenwidmungsakt der erstbeklagten Partei. Dieser Akt beruht, wie sich aus dem vom Kläger erwirkten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26. 6. 1996 ergibt, auf einer Verordnung des Gemeinderats der erstbeklagten Partei, also auf einem Gesetz im materiellen Sinn. Die eingeklagten Entschädigungsansprüche werden somit auf eine behauptete Legalenteignung gestützt. Solche Ansprüche können nach den Erwägungen unter 2. 1. nur im Außerstreitverfahren geltend gemacht werden. Die gegenteilige Auffassung der beklagten Parteien, wonach über alle geltend gemachten Ansprüche im Zivilprozess zu erkennen sei, weil der Kläger auch Amtshaftungsansprüche erhoben und deshalb "keinesfalls insgesamt einen falschen Verfahrenstyp" gewählt habe, ist unzutreffend. Die beklagten Parteien berufen sich für ihren Standpunkt nur auf die Entscheidung 3 Ob 52/92 (= NZ 1993, 44). Deren Gründe betreffen jedoch nur den Fall, dass die Rechtsordnung einer Partei für die Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs "die Wahl zwischen zwei Verfahrensarten" einräumt. Eine solche Wahlmöglichkeit besteht jedoch für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs infolge einer behaupteten Legalenteignung nicht. Der Enteignete hat also nicht die Wahl, einen solchen Anspruch entweder in Verbindung mit einem Amtshaftungsanspruch im Zivilprozess oder selbständig im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
3. Entscheidung über die Verfahrensart und Überweisung 3. 1. Gemäß § 40a JN hat das Gericht zu entscheiden, in welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, wenn das anzuwendende Verfahren zweifelhaft ist. Derartige Zweifel bestehen schon dann, wenn die verfehlte Verfahrenswahl nicht völlig unbeabsichtigt war (Ballon in Fasching² I § 40a JN Rz 8; idS auch Mayr in Rechberger, ZPO² § 40a JN Rz 5). Die erörterte Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn sich die bis zum Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des (außer)streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, es sei denn, es wäre nach § 42 Abs 3 JN schon bindend über die Zulässigkeit des (außer)streitigen Rechtswegs abgesprochen worden. Ein - hier als Klage - falsch bezeichneter Rechtsschutzantrag soll also nicht zurückgewiesen, sondern einfach im richtigen Verfahren behandelt werden. Der verfahrenseinleitende Akt wird somit von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst (EvBl 1991/85). Ist die Klage in einen verfahrenseinleitenden Antrag im Außerstreitverfahren umzudeuten, so ist der Antrag nach § 44 JN an das zuständige Außerstreitgericht zu überweisen (GesRZ 1999, 121; 6 Ob 247/98m; SZ 70/237). 3. 2. Der Kläger wählte zur Geltendmachung der erörterten Entschädigungsansprüche bewusst das streitige Verfahren, obgleich er sich insofern bereits in der Klage - gestützt auf Art 13 VEG - auf ein Verfahren nach dem EisbEG 1954 berief. Im Schriftsatz vom 14. 9. 2001 war dann die Rede davon, solche Entschädigungsansprüche seien "gem Art 13 VEG im Verfahren nach dem EisenbahnentschädigungsG" geltend zu machen. Dieses prozessuale Verhalten spricht dafür, dass der anwaltlich vertretene Kläger entweder mangels Lektüre der zitierten Rechtsquellen - ein Indiz dafür wäre deren wiederholte teilweise unrichtige Bezeichnung (ON 14 S. 7 f) - der Meinung war, Entschädigungsansprüche nach dem EisbEG 1954 seien ohnehin im streitigen Verfahren geltend zu machen, oder wie die beklagten Parteien glaubten, derartige Ansprüche könnten jedenfalls in Verbindung mit Amtshaftungsansprüchen im streitigen Verfahren erhoben werden. Die erörterten Prozesshandlungen des Klägers werfen daher jene Zweifel über das richtigerweise anzuwendende Verfahren auf, deren Vorhandensein nach den Erwägungen unter 3. 1. eine Voraussetzung für die Beschlussfassung nach § 40a JN ist. Soweit ist überdies noch anzumerken, dass sich der Kläger erstmals im Revisionsverfahren - also nach dem unmissverständlichen Hinweis der zweiten Instanz im Berufungsurteil - auf die Unzulässigkeit des ordentlichen (streitigen) Rechtswegs beruft.3. Entscheidung über die Verfahrensart und Überweisung 3. 1. Gemäß Paragraph 40 a, JN hat das Gericht zu entscheiden, in welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, wenn das anzuwendende Verfahren zweifelhaft ist. Derartige Zweifel bestehen schon dann, wenn die verfehlte Verfahrenswahl nicht völlig unbeabsichtigt war (Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 40 a, JN Rz 8; idS auch Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 40 a, JN Rz 5). Die erörterte Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn sich die bis zum Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des (außer)streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, es sei denn, es wäre nach Paragraph 42, Absatz 3, JN schon bindend über die Zulässigkeit des (außer)streitigen Rechtswegs abgesprochen worden. Ein - hier als Klage - falsch bezeichneter Rechtsschutzantrag soll also nicht zurückgewiesen, sondern einfach im richtigen Verfahren behandelt werden. Der verfahrenseinleitende Akt wird somit von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst (EvBl 1991/85). Ist die Klage in einen verfahrenseinleitenden Antrag im Außerstreitverfahren umzudeuten, so ist der Antrag nach Paragraph 44, JN an das zuständige Außerstreitgericht zu überweisen (GesRZ 1999, 121; 6 Ob 247/98m; SZ 70/237). 3. 2. Der Kläger wählte zur Geltendmachung der erörterten Entschädigungsansprüche bewusst das streitige Verfahren, obgleich er sich insofern bereits in der Klage - gestützt auf Artikel 13, VEG - auf ein Verfahren nach dem EisbEG 1954 berief. Im Schriftsatz vom 14. 9. 2001 war dann die Rede davon, solche Entschädigungsansprüche seien "gem Artikel 13, VEG im Verfahren nach dem EisenbahnentschädigungsG" geltend zu machen. Dieses prozessuale Verhalten spricht dafür, dass der anwaltlich vertretene Kläger entweder mangels Lektüre der zitierten Rechtsquellen - ein Indiz dafür wäre deren wiederholte teilweise unrichtige Bezeichnung (ON 14 S. 7 f) - der Meinung war, Entschädigungsansprüche nach dem EisbEG 1954 seien ohnehin im streitigen Verfahren geltend zu machen, oder wie die beklagten Parteien glaubten, derartige Ansprüche könnten jedenfalls in Verbindung mit Amtshaftungsansprüchen im streitigen Verfahren erhoben werden. Die erörterten Prozesshandlungen des Klägers werfen daher jene Zweifel über das richtigerweise anzuwendende Verfahren auf, deren Vorhandensein nach den Erwägungen unter 3. 1. eine Voraussetzung für die Beschlussfassung nach Paragraph 40 a, JN ist. Soweit ist überdies noch anzumerken, dass sich der Kläger erstmals im Revisionsverfahren - also nach dem unmissverständlichen Hinweis der zweiten Instanz im Berufungsurteil - auf die Unzulässigkeit des ordentlichen (streitigen) Rechtswegs beruft.
3. 3. Über die im streitigen Verfahren wegen einer behaupteten Legalenteignung geltend gemachten Entschädigungsansprüche wurde im Verfahren erster Instanz kontradiktorisch verhandelt. Das Erstgericht dürfte jedoch der Ansicht gewesen sein, der rechtsbegründende Sachverhalt sei nur nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilen. Offenkundig deshalb nahm es zur Frage nach allfälligen Entschädigungsansprüchen wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs in das Eigentumsrecht in den Urteilsgründen nicht Stellung. Dieses Thema wurde nicht einmal in der Wiedergabe des Parteivorbringens erwähnt. Das Berufungsgericht glaubte, sich mit solchen Entschädigungsansprüchen deshalb nicht auseinandersetzen zu müssen, weil deren Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg verschlossen sei. 3. 4. Nach den Urteilen der Vorinstanzen ist es nicht zweifelhaft, dass eine rechtskräftige und daher den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die richtige Verfahrensart nicht getroffen wurde. Deren Gründe lassen aber genausowenig daran zweifeln, dass die Sachanträge des Klägers mit diesen Urteilen nicht vollständig erledigt wurden, weil beide Vorinstanzen nur über die erhobenen Amtshaftungsansprüche, nicht aber auch über die konkurrierenden Entschädigungsansprüche infolge eines enteignungsgleichen Eingriffs in das Eigentumsrecht erkannten. Es blieben also selbständige Ansprüche unerledigt, auf die der Urteilsantrag ebenso gestützt wurde und die dem Klagebegehren gegen die in Anspruch genommenen Rechtsträger nach der Überzeugung des Klägers auch dann zum Erfolg verhelfen müssen, wenn die gleichfalls geltend gemachten Amtshaftungsansprüche scheitern sollten. Anders als der Kläger meint, kann daher das angefochtene Urteil nicht nichtig sein, weil mit ihm gerade nicht über einen nicht auf den streitigen Rechtsweg gehörenden Anspruch erkannt wurde. Aus dem gleichen Grund kann aber auch das Ersturteil nicht nichtig sein. Als nichtig aufzuheben (siehe dazu EvBl 1993/42; Ballon aaO § 40a JN Rz 4; Mayr aaO § 40a Rz 3) ist daher nur jener Teil des erstgerichtlichen Verfahrens, der der kontradiktorischen Verhandlung über Ansprüche diente, die im Außerstreitverfahren zu erledigen sind. Die Klage ist hingegen nach den Erwägungen unter 3. 1. in einen verfahrenseinleitenden Antrag im Außerstreitverfahren umzudeuten und gemäß § 44 JN an das zuständige Bezirksgericht zu überweisen.3. 3. Über die im streitigen Verfahren wegen einer behaupteten Legalenteignung geltend gemachten Entschädigungsansprüche wurde im Verfahren erster Instanz kontradiktorisch verhandelt. Das Erstgericht dürfte jedoch der Ansicht gewesen sein, der rechtsbegründende Sachverhalt sei nur nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilen. Offenkundig deshalb nahm es zur Frage nach allfälligen Entschädigungsansprüchen wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs in das Eigentumsrecht in den Urteilsgründen nicht Stellung. Dieses Thema wurde nicht einmal in der Wiedergabe des Parteivorbringens erwähnt. Das Berufungsgericht glaubte, sich mit solchen Entschädigungsansprüchen deshalb nicht auseinandersetzen zu müssen, weil deren Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg verschlossen sei. 3. 4. Nach den Urteilen der Vorinstanzen ist es nicht zweifelhaft, dass eine rechtskräftige und daher den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die richtige Verfahrensart nicht getroffen wurde. Deren Gründe lassen aber genausowenig daran zweifeln, dass die Sachanträge des Klägers mit diesen Urteilen nicht vollständig erledigt wurden, weil beide Vorinstanzen nur über die erhobenen Amtshaftungsansprüche, nicht aber auch über die konkurrierenden Entschädigungsansprüche infolge eines enteignungsgleichen Eingriffs in das Eigentumsrecht erkannten. Es blieben also selbständige Ansprüche unerledigt, auf die der Urteilsantrag ebenso gestützt wurde und die dem Klagebegehren gegen die in Anspruch genommenen Rechtsträger nach der Überzeugung des Klägers auch dann zum Erfolg verhelfen müssen, wenn die gleichfalls geltend gemachten Amtshaftungsansprüche scheitern sollten. Anders als der Kläger meint, kann daher das angefochtene Urteil nicht nichtig sein, weil mit ihm gerade nicht über einen nicht auf den streitigen Rechtsweg gehörenden Anspruch erkannt wurde. Aus dem gleichen Grund kann aber auch das Ersturteil nicht nichtig sein. Als nichtig aufzuheben (siehe dazu EvBl 1993/42; Ballon aaO Paragraph 40 a, JN Rz 4; Mayr aaO Paragraph 40 a, Rz 3) ist daher nur jener Teil des erstgerichtlichen Verfahrens, der der kontradiktorischen Verhandlung über Ansprüche diente, die im Außerstreitverfahren zu erledigen sind. Die Klage ist hingegen nach den Erwägungen unter 3. 1. in einen verfahrenseinleitenden Antrag im Außerstreitverfahren umzudeuten und gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Bezirksgericht zu überweisen.
3. 5. Nach Art 13 VEG (abgedruckt bei Dittrich/Tades, ABGB35 § 365 II. vor dem Entscheidungsteil) sind auf das Verfahren in der hier maßgebenden Enteignungssache die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 23 Abs 2 EisbEG 1954 ist zur Feststellung der Entschädigung das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Enteignung zu vollziehen ist bzw vollzogen wurde. Das ist im Anlassfall das Bezirksgericht Villach.3. 5. Nach Artikel 13, VEG (abgedruckt bei Dittrich/Tades, ABGB35 Paragraph 365, römisch zwei. vor dem Entscheidungsteil) sind auf das Verfahren in der hier maßgebenden Enteignungssache die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, EisbEG 1954 ist zur Feststellung der Entschädigung das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Enteignung zu vollziehen ist bzw vollzogen wurde. Das ist im Anlassfall das Bezirksgericht Villach.
Der Revision ist somit im Punkte Nichtigkeit nur teilweise Folge zu geben. Der Entschädigungsantrag gegen die vom Kläger in Anspruch genommenen Gebietskörperschaften ist an das Bezirksgericht Villach zu überweisen.
4. Kosten
Die Kostenentscheidung richtet sich nach der durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmten Verfahrensart (1 Ob 219/01i; 6 Ob 247/98m; EvBl 1991/85). Danach sind hier die Kostenersatzregeln der Zivilprozessordnung maßgebend. Der nichtige Teil des erstgerichtlichen Verfahrens verursachte keinen zusätzlichen Kostenaufwand, weil er sich im mündlichen Vortrag der Klagegründe und in deren Bestreitung erschöpfte. Es bedurfte daher keiner Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung. Dem Kläger ist die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrunds überdies nach § 51 Abs 1 ZPO als Verschulden anzulasten, sodass ihm sogar ein allein auf den nichtigen Verfahrensteil entfallender Kostenaufwand zur Last fiele. Gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO haben die beklagten Parteien ferner Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision in Ansehung der eingeklagten Amtshaftungsansprüche hinwiesen. Der Kläger hat dagegen trotz des teilweisen Erfolgs seiner Revision wegen einer von ihm selbst verschuldeten Nichtigkeit gemäß § 51 Abs 1 ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz.Die Kostenentscheidung richtet sich nach der durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmten Verfahrensart (1 Ob 219/01i; 6 Ob 247/98m; EvBl 1991/85). Danach sind hier die Kostenersatzregeln der Zivilprozessordnung maßgebend. Der nichtige Teil des erstgerichtlichen Verfahrens verursachte keinen zusätzlichen Kostenaufwand, weil er sich im mündlichen Vortrag der Klagegründe und in deren Bestreitung erschöpfte. Es bedurfte daher keiner Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung. Dem Kläger ist die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrunds überdies nach Paragraph 51, Absatz eins, ZPO als Verschulden anzulasten, sodass ihm sogar ein allein auf den nichtigen Verfahrensteil entfallender Kostenaufwand zur Last fiele. Gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO haben die beklagten Parteien ferner Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision in Ansehung der eingeklagten Amtshaftungsansprüche hinwiesen. Der Kläger hat dagegen trotz des teilweisen Erfolgs seiner Revision wegen einer von ihm selbst verschuldeten Nichtigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz.