Für die pfandrechtliche Sicherstellung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (vgl § 1 lit a BAO) kommen zwei Verfahren in Betracht. Gemäß § 233 Abs 2 BAO hat das Gericht auf Antrag der Abgabenbehörde auf Grund eines Sicherstellungsauftrags ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit zu bewilligen, wobei die Forderung gemäß § 374 Abs 1 EO durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften gesichert werden kann. Über einen entsprechenden Antrag ist in erster Linie nach den Vorschriften für das Verfahren in Exekutionssachen zu entscheiden. Soweit es um die Eintragung im Grundbuch selbst geht, sind allerdings (auch) die Vorschriften des GBG zu beachten (vgl § 88 Abs 2 EO). Die zweite Möglichkeit besteht darin, daß die zuständige Behörde gemäß § 38 lit c GBG die Vormerkung des Pfandrechts beantragt. Über einen solchen Antrag ist ausschließlich nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden (SZ 49/141 = EvBl 1977/131; ZfRV 1989, 215).Für die pfandrechtliche Sicherstellung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben vergleiche Paragraph eins, Litera a, BAO) kommen zwei Verfahren in Betracht. Gemäß Paragraph 233, Absatz 2, BAO hat das Gericht auf Antrag der Abgabenbehörde auf Grund eines Sicherstellungsauftrags ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit zu bewilligen, wobei die Forderung gemäß Paragraph 374, Absatz eins, EO durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften gesichert werden kann. Über einen entsprechenden Antrag ist in erster Linie nach den Vorschriften für das Verfahren in Exekutionssachen zu entscheiden. Soweit es um die Eintragung im Grundbuch selbst geht, sind allerdings (auch) die Vorschriften des GBG zu beachten vergleiche Paragraph 88, Absatz 2, EO). Die zweite Möglichkeit besteht darin, daß die zuständige Behörde gemäß Paragraph 38, Litera c, GBG die Vormerkung des Pfandrechts beantragt. Über einen solchen Antrag ist ausschließlich nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden (SZ 49/141 = EvBl 1977/131; ZfRV 1989, 215).
Gemäß § 40a JN richtet es sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist. Diese durch die ZVN 1983 eingefügte Regelung dient zwar in erster Linie zur Abgrenzung zwischen dem streitigen und außerstreitigen Verfahren (vgl 669 BlgNR 15.GP 30 f zu § 41), sie kann aber auch für die Abgrenzung zwischen anderen Verfahrensarten von Bedeutung sein. Etwas anderes als das in dieser Bestimmung Angeordnete muß aber gelten, wenn die Partei die Wahl zwischen zwei Verfahrensarten hat. In solchen Fällen kommt es in erster Linie auf die Bezeichnung der Partei oder auf vergleichbare Umstände an, weil von der von der Partei getroffenen Wahl nicht ohne deren Zustimmung abgegangen werden kann. Dies gilt im Verhältnis zwischen Exekutions- und Grundbuchsverfahren schon aus der Erwägung, daß nur im Exekutionsverfahren der Ersatz von Kosten vorgesehen ist (§ 74 EO).Gemäß Paragraph 40 a, JN richtet es sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist. Diese durch die ZVN 1983 eingefügte Regelung dient zwar in erster Linie zur Abgrenzung zwischen dem streitigen und außerstreitigen Verfahren vergleiche 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 30 f zu Paragraph 41,), sie kann aber auch für die Abgrenzung zwischen anderen Verfahrensarten von Bedeutung sein. Etwas anderes als das in dieser Bestimmung Angeordnete muß aber gelten, wenn die Partei die Wahl zwischen zwei Verfahrensarten hat. In solchen Fällen kommt es in erster Linie auf die Bezeichnung der Partei oder auf vergleichbare Umstände an, weil von der von der Partei getroffenen Wahl nicht ohne deren Zustimmung abgegangen werden kann. Dies gilt im Verhältnis zwischen Exekutions- und Grundbuchsverfahren schon aus der Erwägung, daß nur im Exekutionsverfahren der Ersatz von Kosten vorgesehen ist (Paragraph 74, EO).
Hier hat die einschreitende Behörde den Antrag nicht nur als Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung und die Parteien als betreibende und verpflichtete Partei bezeichnet. Sie hat außerdem die Bewilligung einer solchen Exekution beantragt und den Zuspruch von Kosten begehrt. Der Antrag kann daher nur als Exekutionsantrag angesehen werden und muß deshalb nach den Vorschriften für Exekutionssachen behandelt werden (so für einen ähnlichen Sachverhalt schon 3 Ob 98/91). Daß der Schriftsatz mit "Grundbuchseingabe" überschrieben wurde, ändert daran nichts, sondern entspricht bloß § 58 Abs 1 letzter Satz Geo und der Empfehlung, die in dem - gemäß dem Erl des BMJ 18.7.1991 JMZ 5180/10-I 4/91 (vgl MGA GBG4 Anh 15) für das umgestellte Grundbuch allerdings nicht mehr maßgebenden - § 91 Abs 2 GV für Grundbuchstücke gegeben wurde. Hiezu gehören gemäß § 448 Abs 1 Geo auch Eingaben, welche die Exekution auf Liegenschaften betreffen, und es ist allgemein (vgl Hanreich-Peters-Stagel, Schriftsätze im Exekutions- und Sicherungsverfahren4 104 ff) und, wie der verwendete Vordruck zeigt, auch bei der betreibenden Partei üblich, solche Eingaben als "Grundbuchseingaben" zu bezeichnen.Hier hat die einschreitende Behörde den Antrag nicht nur als Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung und die Parteien als betreibende und verpflichtete Partei bezeichnet. Sie hat außerdem die Bewilligung einer solchen Exekution beantragt und den Zuspruch von Kosten begehrt. Der Antrag kann daher nur als Exekutionsantrag angesehen werden und muß deshalb nach den Vorschriften für Exekutionssachen behandelt werden (so für einen ähnlichen Sachverhalt schon 3 Ob 98/91). Daß der Schriftsatz mit "Grundbuchseingabe" überschrieben wurde, ändert daran nichts, sondern entspricht bloß Paragraph 58, Absatz eins, letzter Satz Geo und der Empfehlung, die in dem - gemäß dem Erl des BMJ 18.7.1991 JMZ 5180/10-I 4/91 vergleiche MGA GBG4 Anh 15) für das umgestellte Grundbuch allerdings nicht mehr maßgebenden - Paragraph 91, Absatz 2, GV für Grundbuchstücke gegeben wurde. Hiezu gehören gemäß Paragraph 448, Absatz eins, Geo auch Eingaben, welche die Exekution auf Liegenschaften betreffen, und es ist allgemein vergleiche Hanreich-Peters-Stagel, Schriftsätze im Exekutions- und Sicherungsverfahren4 104 ff) und, wie der verwendete Vordruck zeigt, auch bei der betreibenden Partei üblich, solche Eingaben als "Grundbuchseingaben" zu bezeichnen.
Die betreibende Partei räumt in ihrem Revisionsrekurs selbst ein, daß die Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligt werden kann, weil ein Sicherstellungsauftrag nicht vorgelegt wurde. Sie beantragt jetzt ausdrücklich, die Vormerkung auf Grund des § 38 lit c GBG zu bewilligen. Diese Änderung des Rechtsgrundes und damit der Verfahrensart ist jedoch nicht zulässig, weil der angefochtene Beschluß auf Grund der Verhältnisse zur Zeit des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz zu prüfen ist (Heller-Berger-Stix I 649; EvBl 1976/112 ua) und damals ein Antrag gemäß § 38 lit c GBG nicht vorlag. Ebenso ist es dem Obersten Gerichtshof schon im Hinblick auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO verwehrt, entsprechend dem Antrag im Revisionsrekurs die Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu beseitigen.Die betreibende Partei räumt in ihrem Revisionsrekurs selbst ein, daß die Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligt werden kann, weil ein Sicherstellungsauftrag nicht vorgelegt wurde. Sie beantragt jetzt ausdrücklich, die Vormerkung auf Grund des Paragraph 38, Litera c, GBG zu bewilligen. Diese Änderung des Rechtsgrundes und damit der Verfahrensart ist jedoch nicht zulässig, weil der angefochtene Beschluß auf Grund der Verhältnisse zur Zeit des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz zu prüfen ist (Heller-Berger-Stix römisch eins 649; EvBl 1976/112 ua) und damals ein Antrag gemäß Paragraph 38, Litera c, GBG nicht vorlag. Ebenso ist es dem Obersten Gerichtshof schon im Hinblick auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO verwehrt, entsprechend dem Antrag im Revisionsrekurs die Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu beseitigen.