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Rechtssatz RS0053402

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053402

Geschäftszahl

3Ob52/92

Entscheidungsdatum

27.08.1992

Rechtssatz

Hat die einschreitende Behörde den Antrag nicht nur als Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung und die Parteien als betreibende und verpflichtete Partei bezeichnet, sondern außerdem noch die Bewilligung einer solchen Exekution beantragt und den Zuspruch von Kosten begehrt, dann kann der Antrag nur als Exekutionsantrag angesehen werden und muß deshalb nach den Vorschriften für Exekutionssachen behandelt werden. Daß der Schriftsatz mit "Grundbuchseingabe" überschrieben wurde, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 52/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 52/92
    Veröff: NZ 1993,44 (Hofmeister,46)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053402

Dokumentnummer

JJR_19920827_OGH0002_0030OB00052_9200000_003