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Entscheidung 1 Ob 138/99x×

Entscheidung 1 Ob 138/99x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob138/99x

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen römisch eins. der klagenden Parteien 1. Mag. Dr. Kurt S*****, 2. Waltraud S*****, und Mag. Klaus S*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dietmar C*****, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und die Nebenintervenientin Republik Österreich (Heeresverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Räumung (14 C 501/97v), und römisch zwei. der klagenden Partei Republik Österreich, wie oben, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Kurt S*****, wie oben, 2. Waltraud S*****, wie oben, und 3. Mag. Klaus S*****, wie oben, wegen Feststellung und Unterlassung (14 C 662/97w) infolge ordentlicher Revisionen der zu römisch eins. beklagten Partei sowie der zu römisch eins. Nebenintervenientin bzw zu römisch zwei. klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 12. Februar 1999, GZ 1 R 20/99g-22, womit infolge der Berufungen der zu römisch eins. beklagten Partei sowie der zu römisch eins. Nebenintervenientin bzw zu römisch zwei. klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. November 1998, GZ 14 C 501/97v-15 (14 C 662/97w), bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Ansehung des von den klagenden und beklagten Parteien erhobenen Räumungsbegehrens zu ergänzen und den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision - je nach der Höhe einer solchen Bewertung - allenfalls zu berichtigen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hat das Berufungsgericht - wie hier - über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, so ist das für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln ohne Bedeutung (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 502, mN aus der Rsp). Soweit ist daher jede der verbundenen Streitsachen gesondert zu beurteilen.

Die klagenden und beklagten Parteien stützten ihr Begehren, der Beklagte sei schuldig, bestimmte allgemeine Teile ihres Hauses zu räumen, auf die Behauptung einer von Anfang an titellosen Benützung. Ein solcher Streitgegenstand fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 502,); demgemäß ist der Entscheidungsgegenstand gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten.

Erst nach einer solchen Bewertung kann beurteilt werden, ob eine Kognition des Obersten Gerichtshofs insoweit überhaupt in Betracht kommt, weil nicht auszuschließen ist, daß das Gericht zweiter Instanz, das den Geldwert des Entscheidungsgegenstands für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision unzutreffend als belanglos ansah und bei einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO an die Bewertung durch die klagenden und beklagten Parteien nicht gebunden ist (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 500,), den Entscheidungsgegenstand allenfalls mit einem 52.000,-- S nicht übersteigenden Geldbetrag bewertet, bezieht sich doch das Räumungsbegehren nur auf den Gebrauch bestimmter allgemeiner Teile des Hauses durch den Beklagten.

Dem Berufungsgericht ist daher eine entsprechende Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen.

Textnummer

E54414

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00138.99X.0629.000

Im RIS seit

29.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012

Dokumentnummer

JJT_19990629_OGH0002_0010OB00138_99X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036717 Rechtssatz 04.01.1956Zivilrecht
Eine Prozessverbindung nach § 187 ZPO verbindet nur die Verhandlungen, nicht aber die Rechtssachen zu einer Einheit. Eine solche Verbindung ist daher für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung. Diese Zulässigkeit ist vielmehr für jeden einzelnen …
RS0042385 Rechtssatz 13.07.1927Zivilrecht
An eine der Vorschrift des § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden.
RS0042392 Rechtssatz 24.05.1984Zivilrecht
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinz …
RS0043252 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden. Das wird zwar in § 500 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989 - anders als in § 500 Abs 3 ZPO alter Fassung - nicht mehr ausdrücklich gesagt, gilt aber dennoch weiterhin. Ganz ab …
RS0043676 Rechtssatz 24.10.1952Zivilrecht
Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem eine unzulässige Revision zurückgewiesen wurde (kein "im Berufungsverfahren erlassener" Beschluss). RG vom 14.10.1940, VIII B 28/40
RS0046865 Rechtssatz 23.01.1964Zivilrecht
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RS0112632 Rechtssatz 27.10.1999Zivilrecht
§ 5 Abs 1 BIG-Gesetz bezieht sich nicht auf die im Zeitpunkt des Übertragungsakts bestehenden privatrechtlichen Verhältnisse des Bundes mit Dritten; auf solche ist vielmehr § 2 Abs 2 BIG-Gesetz anzuwenden.
RS0112633 Rechtssatz 27.10.1999Zivilrecht
Auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine nach seiner Ansicht jedenfalls unzulässige Revision zurückgewiesen wurde, sind die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 Abs 1 ZPO, § 528 ZPO nicht anwendbar; ein solcher bereits im Revisionsverfahren …
RS0112634 Rechtssatz 27.10.1999Zivilrecht
Ein "fingierter (stillschweigender)" Behördenakt kann nicht Bescheidcharakter haben. Demgemäß kann auch ein konstitutiver Bescheid nicht mit einem normativen Inhalt angereichert sein, der nicht aus der Bescheidbeurkundung selbst abzulesen ist, sondern nur a …
RS0112635 Rechtssatz 27.10.1999Zivilrecht
Alle Liegenschaftsnutzungen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben der Republik Österreich im Sinne des § 5 Abs 1 BIG-Gesetz sind als solche "für Zwecke des Bundes" zu qualifizieren.