Der Rekurs des Beklagten ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in reichhaltiger Judikatur Grundsätze über die Erforderlichkeit und den Umfang der ärztlichen Aufklärung entwickelt. Danach ist schon aus dem Behandlungsvertrag die Pflicht des Arztes abzuleiten, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten. Für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung - wie im vorliegenden Fall - kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Zweck der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zur Behandlung bzw zum Eingriff zu überschauen. Der Patient kann nur dann wirksam seine Einwilligung geben, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde. Nach ständiger Judikatur reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Die ärztliche Aufklärungspflicht ist selbst dann zu bejahen, wenn erheblich nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Ist der Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung nötig. Der Umfang der im konkreten Fall vorzunehmenden Aufklärung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig (7 Ob 15/04p; RdM 2002, 23; 8 Ob 103/01g; 6 Ob 318/00h; SZ 72/183 uva).
Die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, trifft für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht den Arzt bzw den für das Fehlverhalten seiner Ärzte haftenden Krankenhausträger. Hat der Arzt die erforderliche Aufklärung unterlassen und verwirklicht sich in der Folge - trotz des lege artis vorgenommenen Eingriffs - ein Risiko, auf das der Arzt hätte hinweisen müssen, dann kommen Schadenersatzansprüche in Betracht, sofern der Patient darlegen kann, dass er sich bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff nicht unterzogen hätte (RdM 2004, 58; RdM 2002, 23; 3 Ob 130/01s; JBl 2000, 169; SZ 72/183; SZ 69/199; RdM 1996, 151; JBl 1994, 336).
Gemäß § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 - vormals in den wesentlichen Punkten gleichlautend § 22a ÄrzteG 1984 - ist jeder Arzt verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen zu führen. Diese Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und gewiss nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte, für die zusätzlich maßgeblich ist, dass gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) die Krankenanstalten im Wege der Landesgesetzgebung zu verpflichten sind, Krankengeschichten anzulegen, in denen unter anderem auch die erbrachten ärztlichen Leistungen und die Aufklärung "des Pfleglings" darzustellen sind. In vielen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs wurde auf diese nach dem Ärztegesetz 1998 bzw 1984 bestehende Dokumentationspflicht hingewiesen, und mannigfaltige Entscheidungen betrafen auch frei praktizierende (Fach-)Ärzte (siehe nur RdM 2002, 27; EvBl 1998/24). Je nach Art Behandlung und gewiss auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt schon aufgrund des Behandlungsvertrags zur Führung von Aufzeichnungen iSd § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, wobei ein wesentlicher Zweck der der Beweissicherung ist. Verletzungen der Dokumentationspflicht haben als beweisrechtliche Konsequenz zur Folge, dass dem Patienten zum Ausgleich der dadurch eingetretenen größeren Schwierigkeiten beim Nachweis ärztlicher Behandlungsfehler eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zusteht: Die unterlassene Dokumentation einer Maßnahme begründet die Vermutung, dass diese vom Arzt auch nicht getroffen wurde (JBl 2003, 118; 9 Ob 6/02a; RdM 2002, 27; EvBl 1998/24; SZ 67/9). Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation - hier: der Aufklärung über die aus den beiden Operationen resultierenden Risken - kann aber erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Streitausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können (RdM 1997, 26).Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998 - vormals in den wesentlichen Punkten gleichlautend Paragraph 22 a, ÄrzteG 1984 - ist jeder Arzt verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen zu führen. Diese Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und gewiss nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte, für die zusätzlich maßgeblich ist, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) die Krankenanstalten im Wege der Landesgesetzgebung zu verpflichten sind, Krankengeschichten anzulegen, in denen unter anderem auch die erbrachten ärztlichen Leistungen und die Aufklärung "des Pfleglings" darzustellen sind. In vielen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs wurde auf diese nach dem Ärztegesetz 1998 bzw 1984 bestehende Dokumentationspflicht hingewiesen, und mannigfaltige Entscheidungen betrafen auch frei praktizierende (Fach-)Ärzte (siehe nur RdM 2002, 27; EvBl 1998/24). Je nach Art Behandlung und gewiss auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt schon aufgrund des Behandlungsvertrags zur Führung von Aufzeichnungen iSd Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, wobei ein wesentlicher Zweck der der Beweissicherung ist. Verletzungen der Dokumentationspflicht haben als beweisrechtliche Konsequenz zur Folge, dass dem Patienten zum Ausgleich der dadurch eingetretenen größeren Schwierigkeiten beim Nachweis ärztlicher Behandlungsfehler eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zusteht: Die unterlassene Dokumentation einer Maßnahme begründet die Vermutung, dass diese vom Arzt auch nicht getroffen wurde (JBl 2003, 118; 9 Ob 6/02a; RdM 2002, 27; EvBl 1998/24; SZ 67/9). Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation - hier: der Aufklärung über die aus den beiden Operationen resultierenden Risken - kann aber erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Streitausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können (RdM 1997, 26).
Nun hat das Berufungsgericht abweichend von den Feststellungen des Erstgerichts die (Negativ-)Feststellung getroffen, es könne nicht festgestellt werden, ob der Beklagte seiner ärztlichen Aufklärungspflicht vor der zweiten Operation nachgekommen sei und daher auch nicht, ob sich ein solches Gespräch auf das mögliche Auftreten von Schwellungen und die Möglichkeit ihrer Erfolglosigkeit bezogen habe (S 9 der Berufungsentscheidung). Die Überprüfung der daran anschließenden Beweiswürdigung des Gerichts zweiter Instanz (S 9 bis 11 des Aufhebungsbeschlusses) ist dem Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu § 503 mwN). Die von den Feststellungen des Erstgerichts abweichende Feststellung des Berufungsgerichts betrifft lediglich die Aufklärung vor der zweiten Operation, sodass nach wie vor feststeht, dass der Beklagte - so die Feststellungen des Erstgerichts (S 5 f des Ersturteils) - die Klägerin vor der ersten an ihr vorgenommenen Operation auf die zu erwartende Berufseinschränkung bzw -unfähigkeit, die Möglichkeit des Auftretens einer Schwellneigung, die längere Zeit anhalten und Schmerzen verursachen könne, sowie eines Rezidivs hingewiesen hat. War dies aber - und von diesen Feststellungen ist auszugehen - der Fall, dann war eine ärztliche Aufklärung vor der zweiten Operation nicht weiter nötig, betraf die Operation doch die bei der Klägerin vorhandenen Hammerzehen am rechten bzw linken Fuß, und hat die Klägerin gar nicht behauptet, dass eine "fußbezogene" - den linken oder rechten Fuß betreffende - Aufklärung speziell nötig gewesen wäre.Nun hat das Berufungsgericht abweichend von den Feststellungen des Erstgerichts die (Negativ-)Feststellung getroffen, es könne nicht festgestellt werden, ob der Beklagte seiner ärztlichen Aufklärungspflicht vor der zweiten Operation nachgekommen sei und daher auch nicht, ob sich ein solches Gespräch auf das mögliche Auftreten von Schwellungen und die Möglichkeit ihrer Erfolglosigkeit bezogen habe (S 9 der Berufungsentscheidung). Die Überprüfung der daran anschließenden Beweiswürdigung des Gerichts zweiter Instanz (S 9 bis 11 des Aufhebungsbeschlusses) ist dem Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu Paragraph 503, mwN). Die von den Feststellungen des Erstgerichts abweichende Feststellung des Berufungsgerichts betrifft lediglich die Aufklärung vor der zweiten Operation, sodass nach wie vor feststeht, dass der Beklagte - so die Feststellungen des Erstgerichts (S 5 f des Ersturteils) - die Klägerin vor der ersten an ihr vorgenommenen Operation auf die zu erwartende Berufseinschränkung bzw -unfähigkeit, die Möglichkeit des Auftretens einer Schwellneigung, die längere Zeit anhalten und Schmerzen verursachen könne, sowie eines Rezidivs hingewiesen hat. War dies aber - und von diesen Feststellungen ist auszugehen - der Fall, dann war eine ärztliche Aufklärung vor der zweiten Operation nicht weiter nötig, betraf die Operation doch die bei der Klägerin vorhandenen Hammerzehen am rechten bzw linken Fuß, und hat die Klägerin gar nicht behauptet, dass eine "fußbezogene" - den linken oder rechten Fuß betreffende - Aufklärung speziell nötig gewesen wäre.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht das Gericht zweiter Instanz allerdings nicht vom (insgesamt) festgestellten Sachverhalt aus, weshalb die Rechtsrüge des Beklagten erfolgreich ist, ist doch der festgestellte Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nach allen Richtungen zu überprüfen. Entgegen den Darlegungen in der rechtlichen Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses (S 12) wurde ein entsprechendes Aufklärungsgespräch vor der ersten Operation - diesbezüglich gibt es keine "abweichende Feststellung" - festgestellt und war dieses auch ausreichend, denn gerade auf die Beschwerden, die bei der Klägerin in der Folge aufgetreten sind, hat sie der Beklagte ausdrücklich hingewiesen. Die Unterlassung der ärztegesetzlich gebotenen Dokumentation hat somit im vorliegenden Fall, weil der Beklagte die ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin beweisen konnte, keine (beweisrechtliche) Konsequenz. Dem Begehren der Klägerin kann kein Erfolg beschieden sein, weil sie sich trotz umfassender Aufklärung zur Operation entschlossen hatte.
Die vom Berufungsgericht verfügte Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erweist sich demnach aus rechtlichen Gründen als entbehrlich, sodass in Stattgebung des Rekurses des Beklagten die Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der vom Beklagten im Berufungsverfahren verzeichnete Einheitssatz ist auf die gesetzlich vorgesehene Höhe (§ 23 Abs 3 RATG) zu kürzen.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der vom Beklagten im Berufungsverfahren verzeichnete Einheitssatz ist auf die gesetzlich vorgesehene Höhe (Paragraph 23, Absatz 3, RATG) zu kürzen.