Rechtssatz RS0038270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038270
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ergibt sich nicht nur aus Vorschriften des öffentlichen Rechts bzw Standesrechts, sondern ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 550/84
Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 23.05.1984 1 Ob 550/84
Veröff: SZ 57/98 = JBl 1985,159 = EvBl 1985/32 S 149
- 1 Ob 532/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94
Auch; Beisatz: Die ärztliche Dokumentation in Form von Operationsberichten udgl ist nicht nur eine interne Gedächtnisstütze der Arztes, die er führen kann oder auch nicht, sondern sie wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Behandlungsvertrages geschuldet. (T1) Veröff: SZ 67/9
- 1 Ob 2020/96g
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2020/96g
Vgl auch
- 2 Ob 235/97s
Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 235/97s
Vgl auch; Beisatz: Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde (SZ 67/9), sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. (T2)
- 3 Ob 2121/96z
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2121/96z
Beis wie T1
- 8 Ob 134/01s
Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 134/01s
Beis wie T2
- 8 Ob 127/02p
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p
nur: Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages. (T3); Veröff: SZ 2002/110
- 9 Ob 116/03d
Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 116/03d
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 139/04d
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 139/04d
Vgl auch; Beisatz: Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt schon aufgrund des Behandlungsvertrags zur Führung von Aufzeichnungen iSd § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist. (T4); Veröff: SZ 2004/122
- 6 Ob 37/06v
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 37/06v
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können. (T5)
- 10 Ob 19/06a
Entscheidungstext OGH 28.03.2006 10 Ob 19/06a
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann aber erst im Fall einer - hier nicht gegebenen - non-liquet-Situation bedeutsam werden. (T6)
- 7 Ob 235/11a
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 235/11a
Auch
- 4 Ob 27/14w
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 27/14w
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 7 Ob 70/17w
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 70/17w
Vgl; Beis wie T6
- 1 Ob 36/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 1 Ob 36/23k
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz: Daher folgt aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht nicht automatisch die Bejahung der (im Unterbleiben der indizierten Maßnahme bestehenden) Sorgfaltspflichtverletzung. (T7)
Beisatz: Vielmehr liegt die Beweiserleichterung für den Patienten (nur) darin, dass nunmehr der Arzt nachzuweisen hat, dass die (nicht dokumentierte) Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. (T8)
Anm: So bereits 3 Ob 195/22f [Rz 15]. Vgl auch RS0026236.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0038270
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0010OB00550_8400000_005