Begründung:
Der Kläger wurde am 15. 9. 1992 in einem Krankenhaus, dessen Rechtsträger die beklagte Partei ist, am rechten Knie operiert; unter Lumbalanästhesie wurden eine Arthroskopie sowie ein Knorpelshaving an der Patella durchgeführt. Aufgrund starker Schmerzen wurde er eine Woche später erneut operiert. Dabei wurde ein Keim (staphylokokkus aureus) festgestellt. Das Auftreten der Infektion war schicksalhaft. Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 72.144,52 (Verdienstentgang, Schmerzengeld, Siedlungskosten und Aufwendungen), weiters die Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei für die auf die ärztlichen Eingriffe und Behandlungen sowie auf die mangelnde Aufklärung zurückzuführenden Dauerfolgen. Der Anspruch wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass bei der ersten Operation am 15. 9. 1992 aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers ein Keim eingeschleust worden sei, was zu einem bleibenden Defekt am rechten Kniegelenk geführt habe, dass der Kläger über die mit den Eingriffen verbundenen Risiken nicht aufgeklärt worden sei (andernfalls hätte er keine Zustimmung zur Operation erteilt) und dass die beklagte Partei die Herausgabe der Pflegedokumentation verweigert hätte.
Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Betrag von EUR 1.610,-- s.A. an Schmerzengeld (EUR 1.250,--) und Unkostenersatz (EUR 360,--) zu und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Klägers, soweit mit ihr Nichtigkeit geltend gemacht wurde, und gab ihr im Übrigen - nach teilweiser Beweiswiederholung (durch Aufnahme eines weiteren Sachverständigenbeweises) - teilweise Folge. Dem Kläger wurde insgesamt ein Schadenersatz in Höhe von EUR 11.413,-- zugesprochen; das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Durch die verspätet eingesetzte Behandlung und das Abbrechen der Therapie sei der Heilungsverlauf nicht unwesentlich beeinflusst worden. Zum Ausgleich der dadurch bewirkten Vergrößerung der Leidenszustände sei ein Schmerzengeldbetrag von EUR 10.000,-- angemessen. Mit diesem Betrag seien auch seelische Leiden des Klägers, der drei zusätzliche Operationen und einen längeren Heilungsverlauf in Kauf nehmen habe müssen, berücksichtigt. Weiters rechtfertige der um zwei Monate verzögerte Heilungsverlauf den Zuspruch eines Ersatzes für Verdienstentgang in Höhe von EUR 1.053,--. Unter Einbeziehung der bereits vom Erstgericht (rechtskräftig) zuerkannten Unkosten von EUR 360,-- ergebe sich der insgesamt zuzusprechende Betrag von EUR 11.413,--.
Die ordentliche Revision sei im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen sei, nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.