Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist zulässig und auch berechtigt. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Umfanges der Dokumentationspflicht bei Vorsorgeuntersuchungen liegt nicht vor.
Grundsätzlich trifft die Beweislast für das Vorliegen eines
Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den eingetretenen
Schaden den Patienten (vgl etwa OGH vom 23. 11. 1999, 1 Ob 254/99f =
JBl 2000, 657 [Jabornegg] = RdM 2000/11 = EvBl 2000/79 mwN; 6 Ob
3/98d, SZ 69/199, JBl 1995, 453 uva).
Anerkannt ist aber auch, dass den Arzt - und zwar schon vor der Festlegung im hier noch anzuwendenden § 22a des Ärztegesetzes 1984 - schon aus dem Wesen des Behandlungsvertrages die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen getroffen hat und diese den Patienten bzw dessen Erben auch einsehbar zu machen waren (vgl RIS-Justiz RS0038270 = insbes OGH 1 Ob 550/84 = SZ 57/98 = EvBl 1985/32 = JBl 1985, 159; SZ 67/9 uva, Stellamor/Steiner Handbuch des österreichischen Arztrechts I, 470; Juen Arzthaftungsrecht 125). Der wesentliche Zweck dieser ärztlichen Dokumentationspflicht liegt in der Therapiesicherung aber auch in der Beweissicherung und Rechenschaftslegung (vgl RIS-Justiz RS0108525 = 3 Ob 2121/96z = RdM 1998/7 = EvBl 1998/24, Juen Arzthaftungsrecht, 125 ff).Anerkannt ist aber auch, dass den Arzt - und zwar schon vor der Festlegung im hier noch anzuwendenden Paragraph 22 a, des Ärztegesetzes 1984 - schon aus dem Wesen des Behandlungsvertrages die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen getroffen hat und diese den Patienten bzw dessen Erben auch einsehbar zu machen waren vergleiche RIS-Justiz RS0038270 = insbes OGH 1 Ob 550/84 = SZ 57/98 = EvBl 1985/32 = JBl 1985, 159; SZ 67/9 uva, Stellamor/Steiner Handbuch des österreichischen Arztrechts römisch eins, 470; Juen Arzthaftungsrecht 125). Der wesentliche Zweck dieser ärztlichen Dokumentationspflicht liegt in der Therapiesicherung aber auch in der Beweissicherung und Rechenschaftslegung vergleiche RIS-Justiz RS0108525 = 3 Ob 2121/96z = RdM 1998/7 = EvBl 1998/24, Juen Arzthaftungsrecht, 125 ff).
Verletzt nun der Arzt diese Dokumentationspflicht, so hat dies als beweisrechtliche Konsequenz zur Folge, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten beim Nachweis ärztlicher Behandlungsfehler eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung Platz zu greifen hat. Damit soll es zu einer gerechten Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis kommen (vgl insb OGH 4Verletzt nun der Arzt diese Dokumentationspflicht, so hat dies als beweisrechtliche Konsequenz zur Folge, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten beim Nachweis ärztlicher Behandlungsfehler eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung Platz zu greifen hat. Damit soll es zu einer gerechten Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis kommen vergleiche insb OGH 4
Ob 554/95 = SZ 68/207 = JBl 1996, 181 = RdM 1996/7; OGH 3 Ob 2121/96z
= RdM 1998/7 = EvBl 1998/24, Giesen aaO, 374; Juen aaO, 126; vgl auch= RdM 1998/7 = EvBl 1998/24, Giesen aaO, 374; Juen aaO, 126; vergleiche auch
Giesen Arzthaftungsrecht4, 372). Dies wurde im Zusammenhang mit dem Nachweis von Fehlern bei der Behandlung dahin präzisiert, dass die unterlassene Dokumentation einer Maßnahme auch die Vermutung begründe, dass diese vom Arzt nicht gesetzt wurde (vgl zu 1 Ob 532/94Giesen Arzthaftungsrecht4, 372). Dies wurde im Zusammenhang mit dem Nachweis von Fehlern bei der Behandlung dahin präzisiert, dass die unterlassene Dokumentation einer Maßnahme auch die Vermutung begründe, dass diese vom Arzt nicht gesetzt wurde vergleiche zu 1 Ob 532/94
= SZ 67/9 = JBl 1995, 245 = KRES 9/30 = RdM 1994/25; 3 Ob 2121/96z =
RdM 1998/7 = EvBl 1998/24, 2 Ob 235/97s, 7 Ob 337/98d = RdM 1999/12,
6 Ob 258/00k). Durch die Verletzung der Dokumentationspflicht allein wird jedoch noch keine Vermutung eines objektiven Sorgfaltsverstoßes begründet (vgl OGH 2 Ob 235/97s, 7 Ob 337/98d = RdM 1999/12, 6 Ob 258/00k), sondern es geht nur um die dargestellte Beweiserleichterung (Juen aaO, 127).6 Ob 258/00k). Durch die Verletzung der Dokumentationspflicht allein wird jedoch noch keine Vermutung eines objektiven Sorgfaltsverstoßes begründet vergleiche OGH 2 Ob 235/97s, 7 Ob 337/98d = RdM 1999/12, 6 Ob 258/00k), sondern es geht nur um die dargestellte Beweiserleichterung (Juen aaO, 127).
Hier zu beurteilen ist nun einerseits abweichend von den Vorentscheidungen nur die Frage des Umfanges der Dokumentationtspflicht im Zusammenhang mit routinemäßigen Vorsorgeuntersuchungen und andererseits die Frage allfälliger aus einem Verstoß gegen dabei bestehenden Dokumentationspflichten ableitbaren Beweiserleichterungen.
Der hier anzuwendende § 22a des ÄrzteG 1984 legt nun in seinem Abs 1 fest, dass der Arzt verpflichtet ist, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme deren Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten zu führen und darüber Auskünfte zu erteilen. Mit dieser Regelung sollte aus Gründen des Konsumenten- bzw Patientenschutzes die bereits in der Judikatur angenommene Verpflichtung aus dem Behandlungsvertrag ausdrücklich im Rahmen der ärztlichen Berufspflichten verankert werden (vgl so insbesondere der Ausschussbericht 1436 der BlgNR der 18. GP, 3 f). Betrachtet man nun die dargestellte Zielrichtung der ärztlichen Dokumentationspflicht unter anderem im Sinne einer Beweissicherung und Rechenschaftslegung, so ist die in § 22a des ÄrzteG 1984 festgelegte Verpflichtung, Aufzeichnungen unter anderem über den Zustand der Person bei Übernahme, die Diagnose sowie die Art und Umfang der beratenden, diagnostischen und therapeutischen Leistungen zu führen, jedenfalls dahin zu interpretieren, dass dann, wenn der Arzt eine bestimmte beratende auf den einzelnen Partienten bezogene Leistung vornimmt auch die diagnostischen Grundlagen dafür festzuhalten sind.Der hier anzuwendende Paragraph 22 a, des ÄrzteG 1984 legt nun in seinem Absatz eins, fest, dass der Arzt verpflichtet ist, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme deren Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten zu führen und darüber Auskünfte zu erteilen. Mit dieser Regelung sollte aus Gründen des Konsumenten- bzw Patientenschutzes die bereits in der Judikatur angenommene Verpflichtung aus dem Behandlungsvertrag ausdrücklich im Rahmen der ärztlichen Berufspflichten verankert werden vergleiche so insbesondere der Ausschussbericht 1436 der BlgNR der 18. GP, 3 f). Betrachtet man nun die dargestellte Zielrichtung der ärztlichen Dokumentationspflicht unter anderem im Sinne einer Beweissicherung und Rechenschaftslegung, so ist die in Paragraph 22 a, des ÄrzteG 1984 festgelegte Verpflichtung, Aufzeichnungen unter anderem über den Zustand der Person bei Übernahme, die Diagnose sowie die Art und Umfang der beratenden, diagnostischen und therapeutischen Leistungen zu führen, jedenfalls dahin zu interpretieren, dass dann, wenn der Arzt eine bestimmte beratende auf den einzelnen Partienten bezogene Leistung vornimmt auch die diagnostischen Grundlagen dafür festzuhalten sind.
Hier hat nun die Beklagte offensichtlich eine auf die konkrete Person der Patientin bezogene Beratung dahin vorgenommen, dass sich diese hinsichtlich des rechten Eierstockes innerhalb eines Jahres einer neuerlichen Untersuchung unterziehen müsse (siehe AS 133). Die auch für die Beurteilung der weiteren Entwicklung wesentlichen diagnostischen Grundlagen für diese - nicht nur allgemein routinemäßige, sondern wegen eines bestimmten Organes erfolgte - Beratung hat sie aber in der Dokumentation nicht festgehalten. Darin ist eine Dokumentationspflichtverletzung durch die Beklagte zu sehen (vgl Juen aaO, 128; zur Judikatur des BGH Staffen/Dressler8, Rz 458). Bedenkt man nun, dass einer der wesentlichen Inhalte derartiger Vorsorgeuntersuchungen darin liegt, allfällige bösartige Geschehen aufzudecken und der wesentliche Vorwurf an die Beklagte darin liegt, dass dann, wenn bei einer derartigen Untersuchung auch nur unspezifische Auffälligkeiten auftreten, eine Nachkontrolle innerhalb längstens 6 Monaten hätte vorgenommen werden müssen, so liegt die angemessene Beweiserleichterung darin, dass die Beklagte nunmehr nachzuweisen hat, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung im August 1994 derartige auch nur unspezifische Auffälligkeiten nicht vorlagen (vgl auch Giesen aaO, 375 f). Kann doch dem Patienten nur dadurch ein Äquivalent für die aus einer konkreten Dokumentation ableitbare Beurteilung, ob ein bestimmter Zustand eine "Auffälligkeit" darstellt oder nicht geschaffen werden. Da sich die Vorinstanzen mit der Feststellung begnügt haben, dass nicht nachweisbar sei, dass eine "Auffälligkeit" vorlag, war die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.Hier hat nun die Beklagte offensichtlich eine auf die konkrete Person der Patientin bezogene Beratung dahin vorgenommen, dass sich diese hinsichtlich des rechten Eierstockes innerhalb eines Jahres einer neuerlichen Untersuchung unterziehen müsse (siehe AS 133). Die auch für die Beurteilung der weiteren Entwicklung wesentlichen diagnostischen Grundlagen für diese - nicht nur allgemein routinemäßige, sondern wegen eines bestimmten Organes erfolgte - Beratung hat sie aber in der Dokumentation nicht festgehalten. Darin ist eine Dokumentationspflichtverletzung durch die Beklagte zu sehen vergleiche Juen aaO, 128; zur Judikatur des BGH Staffen/Dressler8, Rz 458). Bedenkt man nun, dass einer der wesentlichen Inhalte derartiger Vorsorgeuntersuchungen darin liegt, allfällige bösartige Geschehen aufzudecken und der wesentliche Vorwurf an die Beklagte darin liegt, dass dann, wenn bei einer derartigen Untersuchung auch nur unspezifische Auffälligkeiten auftreten, eine Nachkontrolle innerhalb längstens 6 Monaten hätte vorgenommen werden müssen, so liegt die angemessene Beweiserleichterung darin, dass die Beklagte nunmehr nachzuweisen hat, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung im August 1994 derartige auch nur unspezifische Auffälligkeiten nicht vorlagen vergleiche auch Giesen aaO, 375 f). Kann doch dem Patienten nur dadurch ein Äquivalent für die aus einer konkreten Dokumentation ableitbare Beurteilung, ob ein bestimmter Zustand eine "Auffälligkeit" darstellt oder nicht geschaffen werden. Da sich die Vorinstanzen mit der Feststellung begnügt haben, dass nicht nachweisbar sei, dass eine "Auffälligkeit" vorlag, war die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, ZPO.