Aus den Entscheidungsgründen:
Der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer wurde erstmals durch die Wasserrechtsgesetznov. 1959, BGBl. Nr. 54, Rechnung getragen. In einem dritten Abschn. zum Wasserrechtsgesetz 1934 wurden die bisher im Wasserrechtsgesetz enthaltenen Bestimmungen nicht nur zusammengezogen und neu gefaßt, sondern auch wesentlich erweitert. Der nunmehrige § 31 WRG, der erneut durch die Wasserrechtsgesetznov. 1969, BGBl. Nr. 207, geändert wurde, statuierte erstmals, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur Aufgabe der Wasserberechtigten ist, sondern jedermann zur Pflicht gemacht ist (Grabmayr-Roßmann, Das österreichische Wasserrecht[2], Anm. 1 zu § 31 WRG 154). Jedermann hat daher sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden (RV 594 BlgNR 8. GP 29). § 31 WRG verpflichtet nicht erst mittelbar auf Grund einer für den Einzelfall erlassenen behördlichen Anordnung, sondern bereits generell und unmittelbar jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte (Hartig, Die Verunreinigung der Gewässer als innerstaatliches und als internationales Rechtsproblem, Gutachten für den 1. ÖJT 19 f.; Neisser, Der Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung ÖJZ 1966, 564). Dieser Sinngehalt der Vorschrift des § 31 Abs. 1 WRG sollte durch die Wasserrechtsgesetznov. 1969 keine Änderung erfahren; es sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, daß die Reinhaltungsverpflichtung jedenfalls auch öffentlich-rechtlicher Natur ist. Daher folgen aus ihrer Verletzung die im § 31 Abs. 2 WRG statuierten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen desjenigen, der die Gefahr einer Wasserverunreinigung herbeiführte. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen hat die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder sogar unmittelbar anzuordnen. Dazu ist bei Gefahr in Verzug auch der Bürgermeister befugt (§ 31 Abs. 3 WRG). Die Zitierung der §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs. 1 WRG stellt klar, daß, anders als nach § 22 des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes 1957, BGBl. I 1110, Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der Vorschriften der §§ 30 f. WRG eintritt. Die Vorschrift des § 30 WRG definiert nicht nur die zu schützende und zu erhaltende Wassergüte, sondern umschreibt auch den Schutzbereich der §§ 31 bis 34 WRG; durch sie erhalten die folgenden Bestimmungen der §§ 31 bis 34 WRG erst ihren vollen und erschöpfenden Sinn (Grabmayr-Roßmann aaO 151). Vom Schutzzweck des § 30 Abs. 1 WRG ausdrücklich umfaßt ist auch die Gesundheit von Menschen und Tieren und damit auch von Fischen. Auch die in der Fischzuchtanlage im Eigentum des Klägers gestandenen Fische waren daher vom Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 f. WRG umfaßt. Die Verletzung dieser Vorschriften kann neben den dargestellten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Verunreinigers und der Möglichkeit von Ersatzvornahmen nach § 31 Abs. 3 WRG nicht nur zu strafgerichtlichen (§§ 180 f. StGB) oder verwaltungsstrafrechtlichen (§ 137 WRG) Sanktionen, sondern auch zu zivilrechtlichen Schadenersatzpflichten führen (1 Ob 37/82; Neisser aaO 564; Grabmayr-Roßmann aaO 655; VwGH Slg. 7970/A; vgl. Krzizek, Kommentar zum WRG 149). Die Frage der Rechtswegzulässigkeit wurde zudem bereits von beiden Vorinstanzen, somit gemäß § 42 JN auch für den OGH bindend (SZ 53/79 uva.), bejaht.Der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer wurde erstmals durch die Wasserrechtsgesetznov. 1959, BGBl. Nr. 54, Rechnung getragen. In einem dritten Abschn. zum Wasserrechtsgesetz 1934 wurden die bisher im Wasserrechtsgesetz enthaltenen Bestimmungen nicht nur zusammengezogen und neu gefaßt, sondern auch wesentlich erweitert. Der nunmehrige Paragraph 31, WRG, der erneut durch die Wasserrechtsgesetznov. 1969, BGBl. Nr. 207, geändert wurde, statuierte erstmals, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur Aufgabe der Wasserberechtigten ist, sondern jedermann zur Pflicht gemacht ist (Grabmayr-Roßmann, Das österreichische Wasserrecht[2], Anmerkung 1 zu Paragraph 31, WRG 154). Jedermann hat daher sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden Regierungsvorlage 594 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 29). Paragraph 31, WRG verpflichtet nicht erst mittelbar auf Grund einer für den Einzelfall erlassenen behördlichen Anordnung, sondern bereits generell und unmittelbar jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte (Hartig, Die Verunreinigung der Gewässer als innerstaatliches und als internationales Rechtsproblem, Gutachten für den 1. ÖJT 19 f.; Neisser, Der Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung ÖJZ 1966, 564). Dieser Sinngehalt der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz eins, WRG sollte durch die Wasserrechtsgesetznov. 1969 keine Änderung erfahren; es sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, daß die Reinhaltungsverpflichtung jedenfalls auch öffentlich-rechtlicher Natur ist. Daher folgen aus ihrer Verletzung die im Paragraph 31, Absatz 2, WRG statuierten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen desjenigen, der die Gefahr einer Wasserverunreinigung herbeiführte. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen hat die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder sogar unmittelbar anzuordnen. Dazu ist bei Gefahr in Verzug auch der Bürgermeister befugt (Paragraph 31, Absatz 3, WRG). Die Zitierung der Paragraphen 1297 und 1299 ABGB im Paragraph 31, Absatz eins, WRG stellt klar, daß, anders als nach Paragraph 22, des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes 1957, BGBl. römisch eins 1110, Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 30, f. WRG eintritt. Die Vorschrift des Paragraph 30, WRG definiert nicht nur die zu schützende und zu erhaltende Wassergüte, sondern umschreibt auch den Schutzbereich der Paragraphen 31 bis 34 WRG; durch sie erhalten die folgenden Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 34 WRG erst ihren vollen und erschöpfenden Sinn (Grabmayr-Roßmann aaO 151). Vom Schutzzweck des Paragraph 30, Absatz eins, WRG ausdrücklich umfaßt ist auch die Gesundheit von Menschen und Tieren und damit auch von Fischen. Auch die in der Fischzuchtanlage im Eigentum des Klägers gestandenen Fische waren daher vom Schutzzweck der Vorschriften der Paragraphen 30, f. WRG umfaßt. Die Verletzung dieser Vorschriften kann neben den dargestellten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Verunreinigers und der Möglichkeit von Ersatzvornahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG nicht nur zu strafgerichtlichen (Paragraphen 180, f. StGB) oder verwaltungsstrafrechtlichen (Paragraph 137, WRG) Sanktionen, sondern auch zu zivilrechtlichen Schadenersatzpflichten führen (1 Ob 37/82; Neisser aaO 564; Grabmayr-Roßmann aaO 655; VwGH Slg. 7970/A; vergleiche Krzizek, Kommentar zum WRG 149). Die Frage der Rechtswegzulässigkeit wurde zudem bereits von beiden Vorinstanzen, somit gemäß Paragraph 42, JN auch für den OGH bindend (SZ 53/79 uva.), bejaht.
Die beklagte Partei hat es auch unterlassen, die gemäß § 32 Abs. 1 WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Nach dieser Vorschrift sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit iS des § 30 Abs. 2 WRG beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Insbesondere ist die Einführung von Stoffen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand gleichgültig, ob zu ihrer Einbringung eine Anlage erforderlich ist oder nicht (Grabmayr-Roßmann, aaO 182), bewilligungspflichtig (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG), wenn nach allgemeinen praktischen Erfahrungen mit einer derartigen Einwirkung zu rechnen ist (Grabmayr-Roßmann aaO 175; Krzizek, aaO 155). Die Nichteinholung der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs. 1 WRG durch die beklagte Partei erfolgte schuldhaft, weil bei den durchgeführten Quellfassungsarbeiten selbst Laien und damit auch die Organe der beklagten Partei mit einer Abschwemmung und damit mit einer Verschmutzung des Wassers rechnen mußten.Die beklagte Partei hat es auch unterlassen, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Nach dieser Vorschrift sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit iS des Paragraph 30, Absatz 2, WRG beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Insbesondere ist die Einführung von Stoffen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand gleichgültig, ob zu ihrer Einbringung eine Anlage erforderlich ist oder nicht (Grabmayr-Roßmann, aaO 182), bewilligungspflichtig (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG), wenn nach allgemeinen praktischen Erfahrungen mit einer derartigen Einwirkung zu rechnen ist (Grabmayr-Roßmann aaO 175; Krzizek, aaO 155). Die Nichteinholung der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG durch die beklagte Partei erfolgte schuldhaft, weil bei den durchgeführten Quellfassungsarbeiten selbst Laien und damit auch die Organe der beklagten Partei mit einer Abschwemmung und damit mit einer Verschmutzung des Wassers rechnen mußten.
Die Vorschriften der §§ 30 ff. WRG stellen sich als Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB dar. Beschreibt eine Norm gebotenes oder verbotenes Verhalten genau und ergibt sich aus der Norm, daß sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat, liegt ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB vor (SZ 51/109; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] I 93, 153). Bei Verletzung von Schutzgesetzen trifft den Schädiger gemäß § 1298 ABGB die Beweispflicht dafür, daß ihn an der Übertretung desSchutzgesetzes kein Verschulden traf (ZVR 1978/242; ZVR 1976/292; SZ 44/187; EvBl. 1970/210 ua.; Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976 1 ff., insbesondere 9 f.; vgl. Ehrenzweig[2] II/1, 75). Daran hielt der OGH in der Entscheidung SZ 51/109, in der er sich mit den entgegengesetzten Ansichten eines Teiles der Lehre (Koziol, aaO 340; Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners 188 ff.) auseinandersetzte, und in weiteren Entscheidungen (ZVR 1982/142; ZVR 1980/33) fest. Dieser Beweis ist, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, der beklagten Partei nicht gelungen. Es wäre nicht nur Sache der beklagten Partei gewesen, anläßlich der Auftragserteilung entweder der ausführenden Baufirma von der Existenz der Fischteiche des Klägers Mitteilung zu machen oder dem Kläger die Arbeiten, die die Verschmutzung des Wassers des K-Baches bewirken mußten, und den Zeitraum, in dem sie durchgeführt werden sollten, rechtzeitig bekanntzugeben. Bei Übertretung einer Schutznorm hat der diese Übertretende zu beweisen, daß der Schaden auch ohne diese Übertretung eingetreten wäre (ZVR 1984/139; ZVR 1983/236; SZ 54/108 mit weiteren Nachweisen uva.). Einen solchen Beweis trat die beklagte Partei nicht einmal an. Grundsätzlich ist daher ihre Haftung für den durch Verenden der Fische und Verschlammung der Teiche eingetretenen Schaden, ohne daß noch geklärt werden müßte, ob auch eine nachbarrechtliche Haftung in Betracht käme, zu bejahen.Die Vorschriften der Paragraphen 30, ff. WRG stellen sich als Schutzgesetz iS des Paragraph 1311, ABGB dar. Beschreibt eine Norm gebotenes oder verbotenes Verhalten genau und ergibt sich aus der Norm, daß sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat, liegt ein Schutzgesetz iS des Paragraph 1311, ABGB vor (SZ 51/109; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] römisch eins 93, 153). Bei Verletzung von Schutzgesetzen trifft den Schädiger gemäß Paragraph 1298, ABGB die Beweispflicht dafür, daß ihn an der Übertretung desSchutzgesetzes kein Verschulden traf (ZVR 1978/242; ZVR 1976/292; SZ 44/187; EvBl. 1970/210 ua.; Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976 1 ff., insbesondere 9 f.; vergleiche Ehrenzweig[2] II/1, 75). Daran hielt der OGH in der Entscheidung SZ 51/109, in der er sich mit den entgegengesetzten Ansichten eines Teiles der Lehre (Koziol, aaO 340; Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners 188 ff.) auseinandersetzte, und in weiteren Entscheidungen (ZVR 1982/142; ZVR 1980/33) fest. Dieser Beweis ist, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, der beklagten Partei nicht gelungen. Es wäre nicht nur Sache der beklagten Partei gewesen, anläßlich der Auftragserteilung entweder der ausführenden Baufirma von der Existenz der Fischteiche des Klägers Mitteilung zu machen oder dem Kläger die Arbeiten, die die Verschmutzung des Wassers des K-Baches bewirken mußten, und den Zeitraum, in dem sie durchgeführt werden sollten, rechtzeitig bekanntzugeben. Bei Übertretung einer Schutznorm hat der diese Übertretende zu beweisen, daß der Schaden auch ohne diese Übertretung eingetreten wäre (ZVR 1984/139; ZVR 1983/236; SZ 54/108 mit weiteren Nachweisen uva.). Einen solchen Beweis trat die beklagte Partei nicht einmal an. Grundsätzlich ist daher ihre Haftung für den durch Verenden der Fische und Verschlammung der Teiche eingetretenen Schaden, ohne daß noch geklärt werden müßte, ob auch eine nachbarrechtliche Haftung in Betracht käme, zu bejahen.
Berechtigt ist das Vorbringen im Rekurs des Klägers, er habe seine Schadensminderungspflichten nicht verletzt, sodaß ihn kein Mitverschulden treffe. Das Erstgericht stellte, von der beklagten Partei unbekämpft fest, daß bei der Rückkehr des Klägers und seiner Gattin am 21. 11. 1978 aus Linz das Wasser in allen drei Teichen dunkelbraun und moorig gewesen ist und bereits durch die erste Anschwemmung aus der P-Quelle die Fische nahezu zur Gänze verendet waren. Auch durch eine sofortige Umleitung des verschmutzten Zuleitungswassers durch den Kläger hätte daher der Schaden am Fischbestand nicht geringer gehalten werden können. Wenn auch das Erstgericht feststellte, daß bei einer sofortigen Umleitung die Schlammengen im ersten Teich um zirka ein Drittel bis zur Hälfte geringer gewesen wäre, folgt daraus noch nicht, daß damit die gesamte abgelagerte Schlammenge eine Minderung erfahren hätte. Das Umleitungsgerinne mundet nämlich in den dritten Teich, sodaß die Anschwemmungen zwar nicht aus dem ersten, wohl aber dann aus dem dritten Teich hätten entfernt werden müssen und die Reinigung aller Teiche dennoch nicht vermeidbar gewesen wäre. Die beklagte Partei trifft daher, soweit Schäden an den Fischen und durch Schlammablagerungen eingetreten sind, die volle Haftung.
Zutreffend erkannten die Vorinstanzen auch, daß dem Kläger für das Jahr 1979 kein Verdienstentgang zugesprochen werden kann, und das Feststellungsbegehren, soweit es auf die Verschmutzung der Teiche durch die Arbeiten an der P-Quelle gestützt wird, unberechtigt ist. Der Kläger wäre nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen bereits im Jahr 1978 in der Lage gewesen, mit relativ geringen Mitteln (18 144 S) den Schlamm zu entfernen und im Frühjahr 1979 den Fischbestand zu ersetzen. Hätte er dies getan, hätte er im Jahr 1979 keinen Verdienstentgang gehabt. Der Kläger hat es sich daher selbst zuzuschreiben, daß er im Jahr 1979 keinen Erlös aus seiner Fischteichanlage ziehen konnte. Es steht weiters fest, daß durch die im November und Dezember 1978 durchgeführten Arbeiten an der P-Quelle eine weitere Verschmutzung der Anlage des Klägers nicht mehr zu befürchten ist.
Zu Unrecht behauptet die beklagte Partei, sie hafte für Verschmutzungen, die durch den Bau und die Anlage des Güterweges G hervorgerufen worden seien, nicht. Unbestritten ist, daß es sich beim Güterweg G um eine öffentliche Straße iS des § 8 Abs. 1 Z 6 LStVG handelt. Die nachbarrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind auch im Verhältnis eines beeinträchtigten Privatgrundstückes zu einer öffentlichen Straße anzuwenden (SZ 54/137; SZ 52/167; SZ 47/140; SZ 43/139; SZ 38/106; SZ 36/67; SZ 24/312 ua.; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 6 zu § 364). Die beklagte Partei gestand zu, daß der Güterweg G öffentliches Gut ist und sie die Verwalterin dieses öffentlichen Gutes ist. Betrifft ein Geständnis einen Rechtsbegriff und damit ein Recht oder Rechtsverhältnis, ist es als Geständnis jenes Komplexes von Tatsachen anzusehen, die nach Kenntnis dessen, der ein Geständnis ablegt, dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrunde liegen, sodaß es das Gericht in diesem Umfang bindet (SZ 50/69; EvBl. 1975/239 ua.). Öffentliches Gut steht im Privateigentum des Staates oder einer anderen Gebietskörperschaft (Klang[2] II 4; Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 82). Stunde der Straßengrund im Eigentum eines Privaten, wäre er nicht öffentliches Gut (Krzizek aaO). Als Verwalterin des öffentlichen Gutes hatte die beklagte Partei die sich aus dem Eigentum ergebenden privatrechtlichen Verpflichtungen wahrzunehmen (vgl. Ehrenzweig[2] I/2, 8; Klang[2] II 4; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu § 290); schon daraus folgt, daß gegen sie auch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gerichtet werden können. Bei der Errichtung eines Güterweges handelt es sich um eine durch die Bezirksverwaltungsbehörde behördlich genehmigte Anlage (§ 48 Abs. 1 LStVG). Entgegen der im Rekurs vorgetragenen Ansicht wäre, wie bereits in der einen ähnlich gelagerten Fall nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154, betreffenden Entscheidung SZ 54/137 mwN dargelegt wurde, der dann gegebene nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in Analogie zu § 364 a ABGB verschuldensunabhängig, da bei Errichtung der Anlage davon ausgegangen werden konnte, daß diese schon nach Maßgabe der getroffenen behördlichen Maßnahmen keine Schäden zur Folge haben werde. Dem geschädigten Kläger war damit ein Abwehrrecht genommen, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre.Zu Unrecht behauptet die beklagte Partei, sie hafte für Verschmutzungen, die durch den Bau und die Anlage des Güterweges G hervorgerufen worden seien, nicht. Unbestritten ist, daß es sich beim Güterweg G um eine öffentliche Straße iS des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, LStVG handelt. Die nachbarrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind auch im Verhältnis eines beeinträchtigten Privatgrundstückes zu einer öffentlichen Straße anzuwenden (SZ 54/137; SZ 52/167; SZ 47/140; SZ 43/139; SZ 38/106; SZ 36/67; SZ 24/312 ua.; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 6 zu Paragraph 364,). Die beklagte Partei gestand zu, daß der Güterweg G öffentliches Gut ist und sie die Verwalterin dieses öffentlichen Gutes ist. Betrifft ein Geständnis einen Rechtsbegriff und damit ein Recht oder Rechtsverhältnis, ist es als Geständnis jenes Komplexes von Tatsachen anzusehen, die nach Kenntnis dessen, der ein Geständnis ablegt, dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrunde liegen, sodaß es das Gericht in diesem Umfang bindet (SZ 50/69; EvBl. 1975/239 ua.). Öffentliches Gut steht im Privateigentum des Staates oder einer anderen Gebietskörperschaft (Klang[2] römisch zwei 4; Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 82). Stunde der Straßengrund im Eigentum eines Privaten, wäre er nicht öffentliches Gut (Krzizek aaO). Als Verwalterin des öffentlichen Gutes hatte die beklagte Partei die sich aus dem Eigentum ergebenden privatrechtlichen Verpflichtungen wahrzunehmen vergleiche Ehrenzweig[2] I/2, 8; Klang[2] römisch zwei 4; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu Paragraph 290,); schon daraus folgt, daß gegen sie auch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gerichtet werden können. Bei der Errichtung eines Güterweges handelt es sich um eine durch die Bezirksverwaltungsbehörde behördlich genehmigte Anlage (Paragraph 48, Absatz eins, LStVG). Entgegen der im Rekurs vorgetragenen Ansicht wäre, wie bereits in der einen ähnlich gelagerten Fall nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154, betreffenden Entscheidung SZ 54/137 mwN dargelegt wurde, der dann gegebene nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in Analogie zu Paragraph 364, a ABGB verschuldensunabhängig, da bei Errichtung der Anlage davon ausgegangen werden konnte, daß diese schon nach Maßgabe der getroffenen behördlichen Maßnahmen keine Schäden zur Folge haben werde. Dem geschädigten Kläger war damit ein Abwehrrecht genommen, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre.
Das Verfahren ist demnach im Umfang des geltend gemachten Ersatzanspruches für Fischschäden, der Kosten der Schlammentfernung, des Verdienstentganges für das Jahr 1979 und des auf die Verschmutzung der Fischteiche durch die Arbeiten an der P-Quelle gestützten Feststellungsbegehren iS der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes entscheidungsreif. Nur die Frage, ob und welche Schäden dem Kläger auf Grund der Errichtung und des Bestandes des Güterweges G entstanden sind und ob die Voraussetzungen für das sich darauf beziehende Feststellungsbegehren gegeben sind, ist noch zu klären.