Begründung:
Die Streitteile sind nach dem Antragsvorbringen Ehegatten, sind britische Staatsangehörige und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz niemals in Österreich.
Zur Sicherung ihres Anspruchs "aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie des Anspruchs auf Unterlassung der Verfügung über Vermögensgegenstände sowie auf Bekanntgabe der Vermögenswerte" beantragte die gefährdete Partei eine einstweilige Verfügung, mit der ihrem Gegner untersagt werden solle, über seine Forderungen aus allen seinen Konten sowie auf Herausgabe deponierter Wertpapiere sowie über ein Wertpapierdepot gegenüber einer in Wien ansässigen Bank und bis zu einem Gesamtbetrag von GBP 6,4 Mio zu verfügen; weiters wurde beantragt, der Bank die Auszahlung von Geldbeträgen von diesen Konten, die Liquidation von Wertpapierdepots sowie die Veräußerung von Wertpapieren zu untersagen sowie ihr aufzutragen, sämtliche Vermögenswerte des Gegners der gefährdeten Partei offenzulegen.
Die gefährdete Partei brachte im Wesentlichen vor, dass sie fast 30 Jahre mit ihrem Gegner verheiratet gewesen sei und am 4. 1. 2001 beim zuständigen englischen Gericht die Scheidung eingereicht habe. Aus dem Verfahren zur Aufteilung des Ehevermögens stehe ihr ein Anspruch von zumindest GBP 6,4 Mio zu. Das Gericht habe mehrere (offenbar vorläufige) Beschlüsse gefasst, mit denen dem Gegner verboten worden sei, über sein Vermögen bis zu einem Betrag von GBP 6,4 Mio zu verfügen, wobei sich das Verfügungsverbot insbesondere auf die bei der österreichischen Bank befindlichen Vermögenswerte beziehe. Diese Entscheidungen seien jedoch in Österreich nicht vollstreckbar, weshalb ein gesonderter Antrag (auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) in Österreich erforderlich sei.
Das Erstgericht wies den Antrag wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass nur eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der ehelichen Ersparnisse gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO in Betracht komme. Die Sicherung der ehelichen Ersparnisse sei jedoch nur im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe möglich. Für ein solches Verfahren, das in Großbritannien bereits anhängig sei, wäre die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Gemäß § 114a Abs 4 JN müsste einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger sein oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nach Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1347-2000 des Rates der Europäischen Union vom 29. 5. 2000 (Brüssel II-Verordnung) seien für Entscheidungen, die die Ehescheidung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt beide gehabt hätten oder dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Die in Art 12 dieser Verordnung vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen bezögen sich gemäß Art 13 Abs 1 ausdrücklich nur auf Scheidungsverfahren und nicht auf Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung beantragt werde. Nach § 387 Abs 3 EO sei für einstweilige Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 EO das Gericht zuständig, das für den Prozess in der Hauptsache zuständig wäre, somit das Gericht in Großbritannien.Das Erstgericht wies den Antrag wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass nur eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO in Betracht komme. Die Sicherung der ehelichen Ersparnisse sei jedoch nur im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe möglich. Für ein solches Verfahren, das in Großbritannien bereits anhängig sei, wäre die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Gemäß Paragraph 114 a, Absatz 4, JN müsste einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger sein oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nach Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1347-2000 des Rates der Europäischen Union vom 29. 5. 2000 (Brüssel II-Verordnung) seien für Entscheidungen, die die Ehescheidung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt beide gehabt hätten oder dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Die in Artikel 12, dieser Verordnung vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen bezögen sich gemäß Artikel 13, Absatz eins, ausdrücklich nur auf Scheidungsverfahren und nicht auf Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung beantragt werde. Nach Paragraph 387, Absatz 3, EO sei für einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, EO das Gericht zuständig, das für den Prozess in der Hauptsache zuständig wäre, somit das Gericht in Großbritannien.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Brüssel II-Verordnung sei schon nach ihrem in Art 1 umschriebenen Anwendungsbereich nicht heranzuziehen, weil sie nur auf zivilgerichtliche Verfahren anzuwenden sei, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigkeit einer Ehe betreffen. Das EuGVÜ sei zwar im Verhältnis zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich anzuwenden, schließe aber in seinem Anwendungsbereich die Anwendung auf "eheliche Güterstände" ausdrücklich aus. Dies gelte für alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben. Gerichtliche Entscheidungen über einstweilige sichernde Maßnahmen während eines Ehescheidungsverfahrens (oder Aufteilungsverfahrens) fielen gleichfalls nicht in den Anwendungsbereich des EuGVÜ. Schließlich sei nach Art I Z 4 des österreichisch-britischen Vollstreckungsvertrags (BGBl 1962/224) eine Anerkennung von Sicherungsmaßnahmen durch die Gerichte des einen Staates im anderen Staat nicht möglich, sodass wegen der mangelnden Anerkennung auch eine allfällige Zustellung der britischen Sperrverfügungen an den Drittschuldner in Österreich als wirkungslos zu betrachten sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Brüssel II-Verordnung sei schon nach ihrem in Artikel eins, umschriebenen Anwendungsbereich nicht heranzuziehen, weil sie nur auf zivilgerichtliche Verfahren anzuwenden sei, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigkeit einer Ehe betreffen. Das EuGVÜ sei zwar im Verhältnis zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich anzuwenden, schließe aber in seinem Anwendungsbereich die Anwendung auf "eheliche Güterstände" ausdrücklich aus. Dies gelte für alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben. Gerichtliche Entscheidungen über einstweilige sichernde Maßnahmen während eines Ehescheidungsverfahrens (oder Aufteilungsverfahrens) fielen gleichfalls nicht in den Anwendungsbereich des EuGVÜ. Schließlich sei nach Artikel römisch eins, Ziffer 4, des österreichisch-britischen Vollstreckungsvertrags (BGBl 1962/224) eine Anerkennung von Sicherungsmaßnahmen durch die Gerichte des einen Staates im anderen Staat nicht möglich, sodass wegen der mangelnden Anerkennung auch eine allfällige Zustellung der britischen Sperrverfügungen an den Drittschuldner in Österreich als wirkungslos zu betrachten sei.
Unstrittig sei, dass nach der geltenden Gesetzeslage die inländische Gerichtsbarkeit dann gegeben sei, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts vorlägen. Es sei weiters gesicherte Rechtsprechung, dass die "Gerichtskompetenz" für einstweilige Verfügungen in § 387 EO abschließend geregelt sei. Hier sei die Zuständigkeitsregelung für die angestrebte einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO maßgebend; inhaltlich sei kein anderer Anspruch aus dem Antragsvorbringen ableitbar. Die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse stelle einen Sondertatbestand dar, der - abweichend vom sonstigen Recht der Einstweiligen Verfügung - auf die Sicherung künftiger Forderungen abziele. Als zuständigkeitsbegründend komme nur § 387 Abs 3 EO in Betracht, der für derartige einstweilige Verfügungen dasjenige Gericht für zuständig erkläre, das für den Prozess in der Hauptsache zuständig wäre. Da dies im vorliegenden Fall unstrittig ein britischen Gericht sei, sei ein inländischer Zuständigkeitstatbestand für den vorliegenden Sicherungsantrag ausgeschlossen. Das Rekursgericht übersehe nicht, dass grundsätzlich auch Ansprüche im Inland sicherbar seien, über die das Hauptverfahren im Ausland geführt wird, doch sei auch hiefür stets ein inländischer Zuständigkeitstatbestand erforderlich. Dass § 387 Abs 2 EO - isoliert betrachtet - einen Zuständigkeitstatbestand herstellen könne, sei unbestritten. Dem Rekursgericht scheine aber die Sonderbestimmung des § 387 Abs 3 EO so stark zu sein, dass sie in ihrem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmung des § 387 Abs 2 EO zur Gänze verdränge. Dies könne auch damit gerechtfertigt werden, dass die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO als zur Sicherung künftiger Ansprüche bestimmt in einem besonderen Naheverhältnis zu dem Prozessgericht die Hauptsache stehen solle. Dass dem Gesetzgeber noch im Jahr 1996, in dem die genannte Bestimmung zuletzt novelliert worden sei, entgangen sein sollte, dass damit Fälle wie der vorliegende von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgenommen seien, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden. Eine analoge Anwendung des § 387 Abs 2 EO auch in den Fällen des § 387 Abs 3 EO scheine daher mangels anzunehmender Gesetzeslücke jedenfalls nicht zwingend.Unstrittig sei, dass nach der geltenden Gesetzeslage die inländische Gerichtsbarkeit dann gegeben sei, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts vorlägen. Es sei weiters gesicherte Rechtsprechung, dass die "Gerichtskompetenz" für einstweilige Verfügungen in Paragraph 387, EO abschließend geregelt sei. Hier sei die Zuständigkeitsregelung für die angestrebte einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO maßgebend; inhaltlich sei kein anderer Anspruch aus dem Antragsvorbringen ableitbar. Die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse stelle einen Sondertatbestand dar, der - abweichend vom sonstigen Recht der Einstweiligen Verfügung - auf die Sicherung künftiger Forderungen abziele. Als zuständigkeitsbegründend komme nur Paragraph 387, Absatz 3, EO in Betracht, der für derartige einstweilige Verfügungen dasjenige Gericht für zuständig erkläre, das für den Prozess in der Hauptsache zuständig wäre. Da dies im vorliegenden Fall unstrittig ein britischen Gericht sei, sei ein inländischer Zuständigkeitstatbestand für den vorliegenden Sicherungsantrag ausgeschlossen. Das Rekursgericht übersehe nicht, dass grundsätzlich auch Ansprüche im Inland sicherbar seien, über die das Hauptverfahren im Ausland geführt wird, doch sei auch hiefür stets ein inländischer Zuständigkeitstatbestand erforderlich. Dass Paragraph 387, Absatz 2, EO - isoliert betrachtet - einen Zuständigkeitstatbestand herstellen könne, sei unbestritten. Dem Rekursgericht scheine aber die Sonderbestimmung des Paragraph 387, Absatz 3, EO so stark zu sein, dass sie in ihrem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 387, Absatz 2, EO zur Gänze verdränge. Dies könne auch damit gerechtfertigt werden, dass die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO als zur Sicherung künftiger Ansprüche bestimmt in einem besonderen Naheverhältnis zu dem Prozessgericht die Hauptsache stehen solle. Dass dem Gesetzgeber noch im Jahr 1996, in dem die genannte Bestimmung zuletzt novelliert worden sei, entgangen sein sollte, dass damit Fälle wie der vorliegende von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgenommen seien, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden. Eine analoge Anwendung des Paragraph 387, Absatz 2, EO auch in den Fällen des Paragraph 387, Absatz 3, EO scheine daher mangels anzunehmender Gesetzeslücke jedenfalls nicht zwingend.
Da das Rekursgericht aber auch das im Rekurs enthaltene Argument des mangelnden Rechtsschutzes der gefährdeten Partei im Inland für beachtlich halte und eine Judikatur zu dem hier in Frage stehenden Themenkomplex bisher nicht ergangen sei, sei der ordentliche Revisionsrekurs zulässig.