Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft verhindert eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage. Sie liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe (oder bloß ein quantitatives Minus) fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch - unter Zugrundelegung der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie - die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen. Dasselbe gilt, wenn das begriffliche Gegenteil (aber nur die reine Negation) des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs begehrt wird (Rechberger, ZPO², Rz 7 f zu § 411 mwN).Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft verhindert eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage. Sie liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe (oder bloß ein quantitatives Minus) fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch - unter Zugrundelegung der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie - die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen. Dasselbe gilt, wenn das begriffliche Gegenteil (aber nur die reine Negation) des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs begehrt wird (Rechberger, ZPO², Rz 7 f zu Paragraph 411, mwN).
Die Einmaligkeitswirkung der Entscheidung könnte von vornherein nur zum Tragen kommen, soweit die Klagsforderung des Vorprozesses mit der nunmehrigen Klageforderung ident ist, was aber nur teilweise der Fall ist:
Im Vorprozess hatte die klagende Partei ihre Zinsenansprüche für den Zeitraum Oktober 1991 bis 30. 11. 2001 eingeklagt und mit EUR 17.441,48 beziffert. Im nunmehrigen Verfahren beziffert die Klägerin ihre Ansprüche mit insgesamt EUR 27.652,51, also wesentlich höher als im Vorprozess, und bezieht sie zudem auf einen - wenn auch nur geringfügig - längeren Zeitraum, nämlich bis 15. 12. 2001. Ob die Differenz der Klagsbeträge lediglich auf Berechnungsfehlern beruht oder die Gründe dafür im Tatsachenbereich liegen, etwa in der Annahme anderer Zeitpunkte des jeweiligen Beginns des Zinsenlaufs, ist nicht nachvollziehbar. Nicht mit Sicherheit ausschließbar ist auch, dass im Vorprozess nur ein Teil der der nunmehr geltend gemachten Zinsen eingeklagt wurde, ist doch das Klagebegehren dort unschlüssig geblieben. Die Ausschlusswirkung der Vorentscheidung könnte daher von vornherein nur hinsichtlich EUR 17.441,48 bestehen.
Auch in diesem Umfang liegt aber jedenfalls keine rechtskräftig entschiedene Rechtssache vor:
Die auf Zahlung von Zinsen gerichtete Klagsforderung des Vorprozesses wurde deshalb abgewiesen, weil das Berufungsgericht sie als unschlüssig mit der Begründung ansah, dass nur ein Pauschalbetrag begehrt wurde, dessen Zusammensetzung mangels Behauptungen über die tatsächlichen Zahlungen nicht nachvollziehbar sei. Die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache ist aber nach ständiger Rechtsprechung dann nicht begründet, wenn die Klage des Vorprozesses mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde und die neue Klage nunmehr schlüssig ist (RIS-Justiz RS0041402; 9 Ob 290/97f). Diese Schlüssigkeit der nunmehrigen Klage ist zu bejahen, lässt sich doch das Klagebegehren aus den vervollständigten Tatsachen zu den Überzahlungsbeträgen und dem jeweiligen Beginn des Zinsenlaufs rechtlich ableiten (Fasching in Fasching/Konecny² III Rz 94 zu § 226). Selbst wenn - wie die Revisionsrekurswerberin vorbringt - ziffernmäßig unrichtige Zinsenbeträge begehrt worden sein sollten, ergibt sich daraus keine Verletzung der Behauptungslast im Sinn einer weiterhin gegebenen Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit. Die materielle Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Unschlüssigkeitsurteils hindert somit nicht die neuerliche Einklagung desselben Begehrens mit einem nun diese Rechtsfolgen rechtfertigenden (vollständigen) Sachverhaltsvorbringen (Fasching/Konecny aaO Rz 95 zu § 226 ZPO).Die auf Zahlung von Zinsen gerichtete Klagsforderung des Vorprozesses wurde deshalb abgewiesen, weil das Berufungsgericht sie als unschlüssig mit der Begründung ansah, dass nur ein Pauschalbetrag begehrt wurde, dessen Zusammensetzung mangels Behauptungen über die tatsächlichen Zahlungen nicht nachvollziehbar sei. Die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache ist aber nach ständiger Rechtsprechung dann nicht begründet, wenn die Klage des Vorprozesses mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde und die neue Klage nunmehr schlüssig ist (RIS-Justiz RS0041402; 9 Ob 290/97f). Diese Schlüssigkeit der nunmehrigen Klage ist zu bejahen, lässt sich doch das Klagebegehren aus den vervollständigten Tatsachen zu den Überzahlungsbeträgen und dem jeweiligen Beginn des Zinsenlaufs rechtlich ableiten (Fasching in Fasching/Konecny² römisch drei Rz 94 zu Paragraph 226,). Selbst wenn - wie die Revisionsrekurswerberin vorbringt - ziffernmäßig unrichtige Zinsenbeträge begehrt worden sein sollten, ergibt sich daraus keine Verletzung der Behauptungslast im Sinn einer weiterhin gegebenen Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit. Die materielle Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Unschlüssigkeitsurteils hindert somit nicht die neuerliche Einklagung desselben Begehrens mit einem nun diese Rechtsfolgen rechtfertigenden (vollständigen) Sachverhaltsvorbringen (Fasching/Konecny aaO Rz 95 zu Paragraph 226, ZPO).
Die im außerordentlichen Revisionrekurs ins Treffen geführte Rechtsprechung, wonach die Präklusionswirkung der Rechtskraft nicht nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund der gleichen Sachlage, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen ausschließt, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Dilingenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden (WoBl 2001, 258; 6 Ob 130/01p; 5 Ob 42/00p), steht dem nicht entgegen: Dieser Rechtsprechung liegen ausschließlich Sachverhalte zu Grunde, in denen bereits einmal über ein konkretes (schlüssiges) Rechtsschutzbegehren entschieden wurde. Nur dann sind die Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender bzw anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, soweit diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen oder abwehren können (5 Ob 42/00p; SZ 63/43; SZ 68/12; JBl 1998, 126). Im vorliegenden Fall stellt die Zinsenforderung des Vorprozesses aber eben kein konkretes, sondern ein auf unzureichende Tatsachenbehauptungen gestütztes, unkonkret (unschlüssig) gebliebenes Klagebegehren dar, das wegen Unschlüssigkeit abgewiesen wurde. Eine Gleichheit der erhobenen Ansprüche kann nicht angenommen werden, ist doch im vorliegenden Fall aufgrund der Klagserzählung des Vorprozesses nicht einmal klar, ob jene Tatsachen, die das (damalige) Klagebegehren hätten stützen können, aber nicht vorgebracht wurden, mit den nunmehr zur Aufschlüsselung des Klagebegehrens im Folgeprozess herangezogenen Tatsachen ident sind.
Der von Fasching/Klicka in Fasching/Konecny aaO RZ 51 zu § 411 ZPO, vertretenen Ansicht, es sei einem Kläger nachträglich nicht zu gestatten, die fehlende Schlüssigkeit mit neuerlicher Klage über denselben Anspruch nachzutragen, wird nicht beigetreten. Sie divergiert im Übrigen auch zu der von Fasching im selben Kommentar vertretenen und bereits zitierten Meinung (Rz 95 zu § 226), wonach die materielle Rechtskraft von Unschlüssigkeitsurteilen die neuerliche Einklagung desselben Begehrens mit einem nunmehr vollständigen Sachverhaltsvorbringen nicht hindert, jedenfalls aber dann auch Streitanhängigkeit nicht zu bejahen ist, wenn der Kläger nicht mehr die Möglichkeit hat, seine unschlüssige „Vorklage" so zu ergänzen, dass Identität des Sachvorbringens gegeben wäre.Der von Fasching/Klicka in Fasching/Konecny aaO RZ 51 zu Paragraph 411, ZPO, vertretenen Ansicht, es sei einem Kläger nachträglich nicht zu gestatten, die fehlende Schlüssigkeit mit neuerlicher Klage über denselben Anspruch nachzutragen, wird nicht beigetreten. Sie divergiert im Übrigen auch zu der von Fasching im selben Kommentar vertretenen und bereits zitierten Meinung (Rz 95 zu Paragraph 226,), wonach die materielle Rechtskraft von Unschlüssigkeitsurteilen die neuerliche Einklagung desselben Begehrens mit einem nunmehr vollständigen Sachverhaltsvorbringen nicht hindert, jedenfalls aber dann auch Streitanhängigkeit nicht zu bejahen ist, wenn der Kläger nicht mehr die Möglichkeit hat, seine unschlüssige „Vorklage" so zu ergänzen, dass Identität des Sachvorbringens gegeben wäre.
Dies führt zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). der beklagten Partei.Dies führt zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). der beklagten Partei.