[5] Der gegen diese Entscheidung erhobene und von der Klägerin beantwortete Rekurs des 2. Nebenintervenienten ist zulässig (siehe Beschluss vom 20. 9. 2023, 1 Ob 141/23a). Er ist aber nicht berechtigt.
[6] 1. Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht den angefochtenen Beschluss zwar nicht in der vorschriftsgemäßen Besetzung in einem Senat von drei Richtern gefällt hat (§ 8 Abs 1 JN). Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bezieht sich die Heilungsvorschrift des § 260 Abs 2 ZPO aber nicht ausschließlich auf die mündliche Verhandlung (RS0040259 [T4]). Das Rechtsmittelgericht darf den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO daher auch dann nicht amtswegig aufgreifen, wenn die Parteien den Besetzungsfehler außerhalb der mündlichen Verhandlung hätten rügen können (4 Ob 60/15z mwN). Im Rekursverfahren wurde der Besetzungsfehler nicht geltend gemacht. [6] 1. Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht den angefochtenen Beschluss zwar nicht in der vorschriftsgemäßen Besetzung in einem Senat von drei Richtern gefällt hat (Paragraph 8, Absatz eins, JN). Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bezieht sich die Heilungsvorschrift des Paragraph 260, Absatz 2, ZPO aber nicht ausschließlich auf die mündliche Verhandlung (RS0040259 [T4]). Das Rechtsmittelgericht darf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO daher auch dann nicht amtswegig aufgreifen, wenn die Parteien den Besetzungsfehler außerhalb der mündlichen Verhandlung hätten rügen können (4 Ob 60/15z mwN). Im Rekursverfahren wurde der Besetzungsfehler nicht geltend gemacht.
[7] 2. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Es handelt sich um einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RS0050131). Der Delegierungstatbestand ist erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RS0056449 [T32]). Zweck der Regelung ist es, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen (RS0056449). Es kommt somit darauf an, aus der Entscheidung welchen Gerichtshofs der Anspruch „abgeleitet“ wird (1 Nc 8/07b). [7] 2. Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Es handelt sich um einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RS0050131). Der Delegierungstatbestand ist erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RS0056449 [T32]). Zweck der Regelung ist es, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen (RS0056449). Es kommt somit darauf an, aus der Entscheidung welchen Gerichtshofs der Anspruch „abgeleitet“ wird (1 Nc 8/07b).
[8] 3. Der Rekurswerber argumentiert, dass sich das Landesgericht Wiener Neustadt nicht nur anlässlich des Rekurses vom 13. 2. 2020 (Rekursentscheidung vom 22. 5. 2020) im Pflegschaftsverfahren mit den Ansprüchen der Klägerin auseinandergesetzt, sondern auch einen Antrag der Klägerin auf Fortführung eines Strafverfahrens gegen ihn abgewiesen habe, und daher eine Befangenheit dieses Gerichts anzunehmen wäre. Damit zeigt er aber in keiner Weise auf, dass die Klägerin ihre Amtshaftungsansprüche aus Entscheidungen dieses Gerichts ableitet:
[9] Die Klägerin hat ihre Ansprüche über Erörterung in der Tagsatzung vom 7. 6. 2023 zwar zunächst zum Teil auch auf eine unvertretbare Rechtsansicht des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht im Pflegschaftsverfahren gestützt. Sie hat aber gleich anschließend klargestellt, die Entscheidung dieses Gerichts vom 22. 5. 2020 über die Entlohnung des vormaligen Erwachsenenvertreters stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen, und das Klagebegehren dementsprechend eingeschränkt. Folgerichtig behauptet die Klägerin auch nicht die Unrichtigkeit dieser Entscheidung. Die „Involvierung“ des Landesgerichts Wiener Neustadt in das klagsgegenständliche Verfahren durch Fällung einer Rechtsmittelentscheidung, auf die allerdings keine Amtshaftungsansprüche gestützt werden, ist ohne Relevanz (vgl 1 Nc 8/07b). [9] Die Klägerin hat ihre Ansprüche über Erörterung in der Tagsatzung vom 7. 6. 2023 zwar zunächst zum Teil auch auf eine unvertretbare Rechtsansicht des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht im Pflegschaftsverfahren gestützt. Sie hat aber gleich anschließend klargestellt, die Entscheidung dieses Gerichts vom 22. 5. 2020 über die Entlohnung des vormaligen Erwachsenenvertreters stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen, und das Klagebegehren dementsprechend eingeschränkt. Folgerichtig behauptet die Klägerin auch nicht die Unrichtigkeit dieser Entscheidung. Die „Involvierung“ des Landesgerichts Wiener Neustadt in das klagsgegenständliche Verfahren durch Fällung einer Rechtsmittelentscheidung, auf die allerdings keine Amtshaftungsansprüche gestützt werden, ist ohne Relevanz vergleiche 1 Nc 8/07b).
[10] Daher trifft die Beurteilung des Erstgerichts zu, dass die Klägerin ihre Ansprüche im derzeitigen Verfahrensstadium nicht (mehr) aus einer Entscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt ableitet, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache nach § 9 Abs 4 AHG an ein anderes Landesgericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien nicht erfüllt sind. [10] Daher trifft die Beurteilung des Erstgerichts zu, dass die Klägerin ihre Ansprüche im derzeitigen Verfahrensstadium nicht (mehr) aus einer Entscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt ableitet, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG an ein anderes Landesgericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien nicht erfüllt sind.
[11] Dem Rekurs war aus diesem Grund nicht Folge zu geben.
[12] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz iVm § 41 Abs 1 ZPO. Der Rechtssatz, dass keine Kosten für Rechtsmittel betreffend eine amtswegige Delegierung zuzusprechen sind (RS0036032), gilt jedenfalls nicht für – wie hier – zweiseitige Rekursverfahren, durch die ein Zwischenstreit begründet wird. [12] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO. Der Rechtssatz, dass keine Kosten für Rechtsmittel betreffend eine amtswegige Delegierung zuzusprechen sind (RS0036032), gilt jedenfalls nicht für – wie hier – zweiseitige Rekursverfahren, durch die ein Zwischenstreit begründet wird.
[13] Der Klägerin waren daher die (nur) nach TP 3b RATG verzeichneten Kosten zuzusprechen. Allerdings stand ihr im Zwischenstreit nur eine Partei – der 2. Nebenintervenient – gegenüber, sodass kein Streitgenossenzuschlag für die Rekursbeantwortung gebührt.
[14] Für die Kosten der Beantwortung eines erfolglosen Rechtsmittels des Nebenintervenienten haftet die von ihm unterstützte Hauptpartei (RS0036057).