Entscheidung 1 Ob 141/61
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.03.1961
Spruch
Der Rechtszug gegen die Zurückweisung der Ablehnung von Richtern des Rechtsmittelsenates eines Gerichtshofes erster Instanz geht an das Oberlandesgericht.
Entscheidung vom 22. März 1961, 1 Ob 141/61.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Im Zuge des Berufungsverfahrens gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien hat die Beklagte die Richter des Berufungssenates beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wegen Befangenheit abgelehnt.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat den Ablehnungsantrag zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof trat den Rekurs der Beklagten dem Oberlandesgericht Wien zur Erledigung ab.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Zur Entscheidung über den Rekurs ist nach § 24 Abs. 2 JN. das übergeordnete Gericht, also das Oberlandesgericht Wien zuständig (vgl. Stagel - Michlmayr, ZPO., 12. Aufl. S. 109 Anm. 1 zu § 24 JN.; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, I S. 211 Anm. 2 b zu § 24 JN.).Zur Entscheidung über den Rekurs ist nach Paragraph 24, Absatz 2, JN. das übergeordnete Gericht, also das Oberlandesgericht Wien zuständig vergleiche Stagel - Michlmayr, ZPO., 12. Aufl. S. 109 Anmerkung 1 zu Paragraph 24, JN.; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch eins S. 211 Anmerkung 2 b zu Paragraph 24, JN.).
Schlagworte
Ablehnung von Richtern, Instanzenzug, Instanzenzug, Ablehnung von
Richtern, Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht bei Ablehnung
von Richtern, Rechtszug bei Ablehnung von Richtern
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:0010OB00141.61.0322.000
Dokumentnummer
JJT_19610322_OGH0002_0010OB00141_6100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung