Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen auf die klare Bestimmung des § 51 Abs 1 UG 2002 verwiesen, wonach die Universitäten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, wobei bei schuldhafter Schadenszufügung in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 49 Abs 2 Satz 1 UG 2002 (nur) der Bund nach den Bestimmungen des AHG haftet, wogegen ausdrücklich angeordnet wird, dass die Universität und die schadensverursachende natürliche Person selbst dem Geschädigten nicht haftet (§ 49 Abs 2 letzter Satz UG 2002).Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen auf die klare Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, UG 2002 verwiesen, wonach die Universitäten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, wobei bei schuldhafter Schadenszufügung in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Satz 1 UG 2002 (nur) der Bund nach den Bestimmungen des AHG haftet, wogegen ausdrücklich angeordnet wird, dass die Universität und die schadensverursachende natürliche Person selbst dem Geschädigten nicht haftet (Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz UG 2002).
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des UG 2002 (1134 BlgNR 21. GP, 89) zu § 51 wird ausdrücklich ausgeführt, mit Abs 1 werde klargestellt, dass das Studieren an der Universität nicht auf einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Universität und der oder dem Studierenden beruht. Die hoheitliche Konstruktion biete gegenüber einer privatrechtlichen einen besseren Rechtsschutz für die Studierenden. Zur Durchsetzung subjektiver Rechte brauchten diese nicht den Klagsweg beschreiten und kein Prozessrisiko eingehen. Eine Aufsichtsbeschwerde beim Universitätsrat oder bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister könne ohne Kosten eingebracht werden. Auch in den Erläuterungen zu § 95 UG 2002 (1134 BlgNR 21. GP, 95) wird das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses betont; ebenso zu § 9 UG 2002 (aaO 71).In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des UG 2002 (1134 BlgNR 21. GP, 89) zu Paragraph 51, wird ausdrücklich ausgeführt, mit Absatz eins, werde klargestellt, dass das Studieren an der Universität nicht auf einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Universität und der oder dem Studierenden beruht. Die hoheitliche Konstruktion biete gegenüber einer privatrechtlichen einen besseren Rechtsschutz für die Studierenden. Zur Durchsetzung subjektiver Rechte brauchten diese nicht den Klagsweg beschreiten und kein Prozessrisiko eingehen. Eine Aufsichtsbeschwerde beim Universitätsrat oder bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister könne ohne Kosten eingebracht werden. Auch in den Erläuterungen zu Paragraph 95, UG 2002 (1134 BlgNR 21. GP, 95) wird das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses betont; ebenso zu Paragraph 9, UG 2002 (aaO 71).
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann keinesfalls gesagt werden, dass die in den Gesetzesmaterialien geäußerte Auffassung, mit § 51 Abs 1 UG 2002 werde klargestellt, dass ein zivilrechtlicher Vertrag nicht bestehe, aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ableitbar wäre. Dieser bestimmt vielmehr ganz ausdrücklich, dass die Universitäten „in Vollziehung der Studienvorschriften" im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden (vgl nur Krejci, Haftungsfragen zum Universitätsgesetz 2002, 17), was zweifellos das (parallele) Bestehen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses ausschließt.Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann keinesfalls gesagt werden, dass die in den Gesetzesmaterialien geäußerte Auffassung, mit Paragraph 51, Absatz eins, UG 2002 werde klargestellt, dass ein zivilrechtlicher Vertrag nicht bestehe, aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ableitbar wäre. Dieser bestimmt vielmehr ganz ausdrücklich, dass die Universitäten „in Vollziehung der Studienvorschriften" im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden vergleiche nur Krejci, Haftungsfragen zum Universitätsgesetz 2002, 17), was zweifellos das (parallele) Bestehen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses ausschließt.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der vom Revisionswerber weiters aufgeworfenen Frage, was denn genau unter den in § 51 Abs 1 UG 2002 genannten „Studienvorschriften" zu verstehen sei, erübrigt sich, weil kein Zweifel daran bestehen kann, dass jedenfalls die Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebs, die Erstellung der Studienpläne und die Regelung der Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen zu den „Studienvorschriften" gehören. Angesichts dieser klaren Zuordnung der hier in Betracht kommenden Regelungsbereiche zu den „Studienvorschriften" - und damit zur Hoheitsverwaltung - ist auch nicht entscheidend, ob den weiteren Ausführungen der Gesetzesmaterialien zu folgen ist, die die Auffassung vertreten, diese Zuordnung biete einen besseren Rechtsschutz für die Studierenden als dies bei einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis der Fall wäre.Eine nähere Auseinandersetzung mit der vom Revisionswerber weiters aufgeworfenen Frage, was denn genau unter den in Paragraph 51, Absatz eins, UG 2002 genannten „Studienvorschriften" zu verstehen sei, erübrigt sich, weil kein Zweifel daran bestehen kann, dass jedenfalls die Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebs, die Erstellung der Studienpläne und die Regelung der Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen zu den „Studienvorschriften" gehören. Angesichts dieser klaren Zuordnung der hier in Betracht kommenden Regelungsbereiche zu den „Studienvorschriften" - und damit zur Hoheitsverwaltung - ist auch nicht entscheidend, ob den weiteren Ausführungen der Gesetzesmaterialien zu folgen ist, die die Auffassung vertreten, diese Zuordnung biete einen besseren Rechtsschutz für die Studierenden als dies bei einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis der Fall wäre.
Sind aber nun sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch der damit im Einklang stehende Wille des historischen Gesetzgebers - nämlich die Zuordnung von Studienangelegenheiten zur Hoheitsverwaltung - nicht zweifelhaft, so kann es auch nicht darauf ankommen, ob sämtliche Regelungen des UG 2002, die das Verhältnis zwischen der Universität und den Studierenden regeln, in jedem Detail typischerweise dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnissen entsprechen. Damit erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf die Einhebungsform und die Widmung der von den Studierenden zu leistenden Studienbeiträge. Zutreffend haben die Vorinstanzen im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass diese Beiträge mit der vom Kläger als vermeintlichem Vergleichsfall angeführten „Autobahnmaut" schon deshalb nicht vergleichbar sind, weil diese schon im Gesetz ausdrücklich als „Entgelt" für die Benützung bestimmter Straßen qualifiziert wird (Art 20 § 1 Abs 1 Satz 1 BStFG 1996).Sind aber nun sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch der damit im Einklang stehende Wille des historischen Gesetzgebers - nämlich die Zuordnung von Studienangelegenheiten zur Hoheitsverwaltung - nicht zweifelhaft, so kann es auch nicht darauf ankommen, ob sämtliche Regelungen des UG 2002, die das Verhältnis zwischen der Universität und den Studierenden regeln, in jedem Detail typischerweise dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnissen entsprechen. Damit erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf die Einhebungsform und die Widmung der von den Studierenden zu leistenden Studienbeiträge. Zutreffend haben die Vorinstanzen im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass diese Beiträge mit der vom Kläger als vermeintlichem Vergleichsfall angeführten „Autobahnmaut" schon deshalb nicht vergleichbar sind, weil diese schon im Gesetz ausdrücklich als „Entgelt" für die Benützung bestimmter Straßen qualifiziert wird (Artikel 20, Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 BStFG 1996).
Unverständlich sind die Ausführungen des Revisionswerbers, soweit er meint, die Qualifikation der Studienbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgaben würde dazu führen, dass es der Universität einfach frei stünde, gewisse Lehrveranstaltungen nicht anzubieten. Dabei wird einerseits die gesetzliche Anordnung des § 54 Abs 8 UG 2002, andererseits aber auch der Umstand übersehen, dass bei schuldhafter Verletzung von Studienvorschriften durch die Universität Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich in Betracht kommen (§ 49 Abs 2 Satz 1 UG 2002), die ihrerseits Regressansprüche erheben kann (vgl § 49 Abs 3 UG 2002).Unverständlich sind die Ausführungen des Revisionswerbers, soweit er meint, die Qualifikation der Studienbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgaben würde dazu führen, dass es der Universität einfach frei stünde, gewisse Lehrveranstaltungen nicht anzubieten. Dabei wird einerseits die gesetzliche Anordnung des Paragraph 54, Absatz 8, UG 2002, andererseits aber auch der Umstand übersehen, dass bei schuldhafter Verletzung von Studienvorschriften durch die Universität Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich in Betracht kommen (Paragraph 49, Absatz 2, Satz 1 UG 2002), die ihrerseits Regressansprüche erheben kann vergleiche Paragraph 49, Absatz 3, UG 2002).
Ob die vom Kläger zu entrichtenden Studienbeiträge allenfalls „unverhältnismäßig teuer" sind, ist für die Beurteilung der (fehlenden) Passivlegitimation der Beklagten ohne Bedeutung, sodass auch kein Anlass zur Anrufung des VfGH besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.