Rechtssatz RS0122418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122418
Entscheidungsdatum
23.03.2012
Rechtssatz
Da die Universitäten in Studienangelegenheiten gemäß § 51 Abs 1 UG 2002 im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, wird auch durch die Zahlung der Studiengebühren kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Eine von Universitätsorganen allenfalls schuldhaft verursachte Verzögerung des Studienabschlusses kann daher zu keiner Schadenersatzhaftung der Universität führen.Da die Universitäten in Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, UG 2002 im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, wird auch durch die Zahlung der Studiengebühren kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Eine von Universitätsorganen allenfalls schuldhaft verursachte Verzögerung des Studienabschlusses kann daher zu keiner Schadenersatzhaftung der Universität führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122418
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20070814_OGH0002_0010OB00142_07Z0000_001