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Entscheidung 1 Ob 142/21w×

Entscheidung 1 Ob 142/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob142/21w

Entscheidungsdatum

07.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI K*****, über den (als „außerordentliche Revision“ bezeichneten) Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Juni 2021, GZ 1 R 89/21w-21, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Jänner 2021, GZ 13 Nc 1/20y-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                Das Rekursgericht bestätigte einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers abgewiesen worden war.

[2]           Das vom Antragsteller gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Rechtsmittel ist unzulässig.

[3] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0036078 [T8]; RS0052781 [T3, T9]).

[4]           Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E132878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00142.21W.0907.000

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Dokumentnummer

JJT_20210907_OGH0002_0010OB00142_21W0000_000