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Entscheidung 1 Ob 142/24z×

Entscheidung 1 Ob 142/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009503 Rechtssatz 19.01.1955Zivilrecht
Nur besonders schwere Eheverfehlungen des Ehegatten rechtfertigen die eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den anderen Teil (vgl 1 Ob 713/52, JBl 1953,97).
RS0055998 Rechtssatz 15.12.1988Zivilrecht
Ein Ehepartner verstößt gegen die Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung, Rücksichtnahme und zum ehrlichen Bemühen, dem anderen Ehepartner das Zusammenleben erträglich zu machen, wenn er ein Verhalten an den Tag legt, das den anderen kränkt oder geeignet i …
RS0056053 Rechtssatz 25.10.1972Zivilrecht
Jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich seine berufliche Arbeit so einzuteilen, daß er auch entsprechende Zeit für den anderen Gatten und für die Familie aufbringen kann. Der Ehegatte, der keine Fühlung mit seiner Frau sucht und nur seinen Interessen lebt, ha …
RS0056755 Rechtssatz 19.03.1992Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Verhalten, das später zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, begonnen, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar …
RS0057057 Rechtssatz 05.03.1975Zivilrecht
Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teiles annehmen zu können. Es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der …
RS0057251 Rechtssatz 30.03.1982Zivilrecht
Auch bei Ansprüchen nach § 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.
RS0057256 Rechtssatz 28.09.1982Zivilrecht
Beim Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an d …
RS0057858 Rechtssatz 06.09.1961Zivilrecht
Der Ausspruch, dass die Schuld eines Gatten überwiegt, ist nur dann zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist als das des anderen. Dabei kommt es nicht allein auf die Schwere der Verfehlung an sich (hier Ehebruch der Frau), sondern auch darau …
RS0135301 Rechtssatz 19.11.2024Zivilrecht
Bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden oder nach § 55 EheG, wenn kein Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens nach § 61 Abs 3 EheG erfolgt, sind die Kosten gemäß § 45a ZPO zwar grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Ist Gegenst …