Rechtssatz RS0135301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135301
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden oder nach § 55 EheG, wenn kein Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens nach § 61 Abs 3 EheG erfolgt, sind die Kosten gemäß § 45a ZPO zwar grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens aber nur die Verschuldensfrage, weil der Scheidungsausspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, kommt eine kostenmäßige Privilegierung der beklagten Partei nicht in Betracht. Der Verfahrenserfolg ist dann an der Entscheidung über die Verschuldensfrage im Verhältnis zum dazu gestellten Begehren zu bemessen.Bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden oder nach Paragraph 55, EheG, wenn kein Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG erfolgt, sind die Kosten gemäß Paragraph 45 a, ZPO zwar grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens aber nur die Verschuldensfrage, weil der Scheidungsausspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, kommt eine kostenmäßige Privilegierung der beklagten Partei nicht in Betracht. Der Verfahrenserfolg ist dann an der Entscheidung über die Verschuldensfrage im Verhältnis zum dazu gestellten Begehren zu bemessen.
Anmerkung
So bereits 6 Ob 197/20v
Entscheidungstexte
- 1 Ob 142/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 142/24z
Hier: Dem Kläger sind die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zuzusprechen, da er mit seinen ausschließlich den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG betreffenden Rechtsmittelanträgen im Berufungs- und Revisionsverfahren erfolgreich war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135301
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20241119_OGH0002_0010OB00142_24Z0000_000