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Rechtssatz RS0135301×

Rechtssatz RS0135301

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135301

Geschäftszahl

1Ob142/24z

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden oder nach Paragraph 55, EheG, wenn kein Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG erfolgt, sind die Kosten gemäß Paragraph 45 a, ZPO zwar grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens aber nur die Verschuldensfrage, weil der Scheidungsausspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, kommt eine kostenmäßige Privilegierung der beklagten Partei nicht in Betracht. Der Verfahrenserfolg ist dann an der Entscheidung über die Verschuldensfrage im Verhältnis zum dazu gestellten Begehren zu bemessen.

Anmerkung

So bereits 6 Ob 197/20v

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 142/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 142/24z
    Hier: Dem Kläger sind die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zuzusprechen, da er mit seinen ausschließlich den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG betreffenden Rechtsmittelanträgen im Berufungs- und Revisionsverfahren erfolgreich war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135301

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20241119_OGH0002_0010OB00142_24Z0000_000