Aus den Entscheidungsgründen:
I. Rekurs:römisch eins. Rekurs:
Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Ansicht des Berufungsgerichtes bei, daß die Bestimmung des § 8 AmtshaftungsG. auch für Feststellungsansprüche zu gelten habe. Der Zweck der Bestimmung ist, eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle zu ermöglichen (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform zum AmtshaftungsG., Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, S. 162). Dieser Zweck trifft bei Feststellungsbegehren ebenso zu wie bei Leistungsbegehren. Es ist ohne weiteres denkbar, daß durch eine außergerichtliche Anerkennung des Gründes des Anspruches der Rechtsstreit hierüber vermieden werden kann. Unter dem Begriff des Ersatzanspruches im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung ist nicht nur ein ziffernmäßiges Begehren zu verstehen. Denn die Feststellungsklage dient dazu, mit Rechtskraftwirkung den Grund des Anspruches festzustellen. Sie dient daher der Klärung und Sicherung künftig entstehender Schäden.Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Ansicht des Berufungsgerichtes bei, daß die Bestimmung des Paragraph 8, AmtshaftungsG. auch für Feststellungsansprüche zu gelten habe. Der Zweck der Bestimmung ist, eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle zu ermöglichen (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform zum AmtshaftungsG., Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, S. 162). Dieser Zweck trifft bei Feststellungsbegehren ebenso zu wie bei Leistungsbegehren. Es ist ohne weiteres denkbar, daß durch eine außergerichtliche Anerkennung des Gründes des Anspruches der Rechtsstreit hierüber vermieden werden kann. Unter dem Begriff des Ersatzanspruches im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung ist nicht nur ein ziffernmäßiges Begehren zu verstehen. Denn die Feststellungsklage dient dazu, mit Rechtskraftwirkung den Grund des Anspruches festzustellen. Sie dient daher der Klärung und Sicherung künftig entstehender Schäden.
II. Revision:römisch zwei. Revision:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 1 Ob 177/60 die Rechtsansicht ausgesprochen, daß für zeitverpflichtete Soldaten die Bestimmungen des ASVG. gelten, da sie als Dienstnehmer anzusehen sind. Diese Ansicht wird auch vom Schrifttum (Gehrmann - Rudolph - Teschner, ASVG., V A 9, S. 103 f.) vertreten. Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, diese Rechtsansicht zu widerlegen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 1 Ob 177/60 die Rechtsansicht ausgesprochen, daß für zeitverpflichtete Soldaten die Bestimmungen des ASVG. gelten, da sie als Dienstnehmer anzusehen sind. Diese Ansicht wird auch vom Schrifttum (Gehrmann - Rudolph - Teschner, ASVG., römisch fünf A 9, S. 103 f.) vertreten. Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, diese Rechtsansicht zu widerlegen.
Vor allem wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, welchen im Hinblick auf die Revisionsausführungen folgendes hinzuzufügen ist:
Der Kläger behauptet, § 333 ASVG. komme bei Amtshaftungsansprüchen nicht zur Anwendung, weil in diesen Fällen nicht ein bürgerliches" Verschulden des Dienstgebers, sondern ein Verschulden der Republik Österreich als Hoheitsträgers vorliege.Der Kläger behauptet, Paragraph 333, ASVG. komme bei Amtshaftungsansprüchen nicht zur Anwendung, weil in diesen Fällen nicht ein bürgerliches" Verschulden des Dienstgebers, sondern ein Verschulden der Republik Österreich als Hoheitsträgers vorliege.
Diese Unterscheidung ist nicht haltbar. § 1 AmtshaftungsG. verweist selbst auf die Normen des bürgerlichen Rechts. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß Amtshaftungsfälle grundsätzlich den allgemeinen Schadenstatbeständen des bürgerlichen Rechts gleichgestellt sind.Diese Unterscheidung ist nicht haltbar. Paragraph eins, AmtshaftungsG. verweist selbst auf die Normen des bürgerlichen Rechts. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß Amtshaftungsfälle grundsätzlich den allgemeinen Schadenstatbeständen des bürgerlichen Rechts gleichgestellt sind.
Ferner meint der Kläger, das Verhältnis des Staates zu den Wehrmachtsangehörigen könne, auch wenn es sich um zeitverpflichtete Soldaten handle, nicht einem Dienstverhältnis gleichgehalten werden. Diese Ansicht steht mit der Gesetzeslage im Widerspruch, wonach diese Gleichstellung ausdrücklich angeordnet ist. Es erübrigen sich daher Erwägungen in der Richtung, ob diese Gleichstellung sachlich begrundet ist.
Nach § 4 Abs. 2 ASVG. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist. Es kommt also nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis ein privatrechtliches oder ein öffentlichrechtliches ist. Ferner wird in § 5 Abs. 1 Z. 3 a ASVG. bestimmt, daß das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse Anwendung zu finden hat. Diese Voraussetzungen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hier gegeben. Verfehlt ist der Hinweis auf die Stellung der Präsenzdienstpflichtigen, weil für diese eine andere gesetzliche Regelung getroffen wurde (1 Ob 177/60).Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist. Es kommt also nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis ein privatrechtliches oder ein öffentlichrechtliches ist. Ferner wird in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, a ASVG. bestimmt, daß das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse Anwendung zu finden hat. Diese Voraussetzungen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hier gegeben. Verfehlt ist der Hinweis auf die Stellung der Präsenzdienstpflichtigen, weil für diese eine andere gesetzliche Regelung getroffen wurde (1 Ob 177/60).
Beiden Rechtsmitteln mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.