Aus den Entscheidungsgründen:
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes durch die Bestimmungen des § 40 WehrG., der §§ 4 ff. HeerGebG. und der §§ 6 ff. KOVG. 1957 Anspruch außer auf Gebührnisse (Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung) auch auf Fürsorge (ärztliche Betreuung, Familienunterhalt, Mietzinsbeihilfe, sonstige Beihilfen), sozialversicherungsrechtlichen Schutz (vgl. G. vom 18. Juli 1956, BGBl. Nr. 153) und Versorgung (Beschädigtenrente, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage, berufliche Ausbildung, Heilfürsorge, Körperersatzstücke und orthopädische Behelfe, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr) erhalten.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes durch die Bestimmungen des Paragraph 40, WehrG., der Paragraphen 4, ff. HeerGebG. und der Paragraphen 6, ff. KOVG. 1957 Anspruch außer auf Gebührnisse (Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung) auch auf Fürsorge (ärztliche Betreuung, Familienunterhalt, Mietzinsbeihilfe, sonstige Beihilfen), sozialversicherungsrechtlichen Schutz vergleiche G. vom 18. Juli 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 153) und Versorgung (Beschädigtenrente, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage, berufliche Ausbildung, Heilfürsorge, Körperersatzstücke und orthopädische Behelfe, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr) erhalten.
Den sozialversicherungsrechtlichen Schutz hat das Gesetz vom 18. Juli 1956, BGBl. Nr. 153, zum Gegenstand. Dieses Gesetz behandelt aber nur die Kranken- und die Pensionsversicherung. Für die Unfallversicherung sollen besondere Vorschriften erlassen werden (vgl. die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Nr. 24 S. 2 f., und den Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, Nr. 42 S. 1, der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VIII. GP.). Bis zur Erlassung dieser Vorschriften gilt, das Kriegsopferversorgungsgesetz auch für die Wehrpflichtigen es Präsenzdienstes (vgl. Gehrmann - Rudolph - Teschner, ASVG., V A 9 S. 103, Anm.; Schöberle, Kriegsopferversorgungsgesetz, S. 18 Anm. 3).Den sozialversicherungsrechtlichen Schutz hat das Gesetz vom 18. Juli 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 153, zum Gegenstand. Dieses Gesetz behandelt aber nur die Kranken- und die Pensionsversicherung. Für die Unfallversicherung sollen besondere Vorschriften erlassen werden vergleiche die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Nr. 24 S. 2 f., und den Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, Nr. 42 S. 1, der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch acht. Gesetzgebungsperiode Bis zur Erlassung dieser Vorschriften gilt, das Kriegsopferversorgungsgesetz auch für die Wehrpflichtigen es Präsenzdienstes vergleiche Gehrmann - Rudolph - Teschner, ASVG., römisch fünf A 9 S. 103, Anm.; Schöberle, Kriegsopferversorgungsgesetz, S. 18 Anmerkung 3).
Für zeitverpflichtete Soldaten (§ 10 WehrG.) hingegen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, da sie als Dienstnehmer anzusehen sind (Gehrmann - Rudolph - Teschner a. a. O. S. 104 Punkt 2).Für zeitverpflichtete Soldaten (Paragraph 10, WehrG.) hingegen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, da sie als Dienstnehmer anzusehen sind (Gehrmann - Rudolph - Teschner a. a. O. S. 104 Punkt 2).
Bei den oben angeführten Leistungen für die Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes handelt es sich, wenn von den hier nicht interessierenden Gebührnissen abgesehen wird, um die Beseitigung von Schädigungen des Wehrpflichtigen, die sich durchaus im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung hält. Dies ergibt sich aus der Umschreibung der einzelnen vergleichbaren Sozialversicherungsleistungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz: §§ 133 ff. (Krankenversicherung), § 173 (Unfallversicherung). Besonders die Leistungen aus der Unfallversicherung stimmen mit den Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 weitgehend überein.Bei den oben angeführten Leistungen für die Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes handelt es sich, wenn von den hier nicht interessierenden Gebührnissen abgesehen wird, um die Beseitigung von Schädigungen des Wehrpflichtigen, die sich durchaus im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung hält. Dies ergibt sich aus der Umschreibung der einzelnen vergleichbaren Sozialversicherungsleistungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz: Paragraphen 133, ff. (Krankenversicherung), Paragraph 173, (Unfallversicherung). Besonders die Leistungen aus der Unfallversicherung stimmen mit den Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 weitgehend überein.
Aus der vielfachen materiellen Gleichstellung der Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes mit Sozialversicherten kann jedoch entgegen der Meinung der Beklagten nicht der Schluß gezogen werden, daß damit alle Ersatzansprüche der Wehrpflichtigen aus Schädigungen im Wehrdienst erschöpfend geregelt werden sollten. So wie Sozialversicherte, abgesehen von der Einschränkung des § 333 ASVG., nicht gehindert sind, über die Sozialversicherungsleistungen hinausgebenden Schadenersatz vom Dienstgeber zu verlangen, können auch Wehrpflichtige des Präsenzdienstes die Gutmachung ihres weitergehenden Schadens, insbesondere auch die Zahlung von Schmerzengeld nach § 1325 ABGB. begehren, weil die wehrrechtlichen Vorschriften solche Ansprüche überhaupt nicht behandeln und mangels Ausschließlichkeit der behandelten Rechte nicht beseitigt haben.Aus der vielfachen materiellen Gleichstellung der Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes mit Sozialversicherten kann jedoch entgegen der Meinung der Beklagten nicht der Schluß gezogen werden, daß damit alle Ersatzansprüche der Wehrpflichtigen aus Schädigungen im Wehrdienst erschöpfend geregelt werden sollten. So wie Sozialversicherte, abgesehen von der Einschränkung des Paragraph 333, ASVG., nicht gehindert sind, über die Sozialversicherungsleistungen hinausgebenden Schadenersatz vom Dienstgeber zu verlangen, können auch Wehrpflichtige des Präsenzdienstes die Gutmachung ihres weitergehenden Schadens, insbesondere auch die Zahlung von Schmerzengeld nach Paragraph 1325, ABGB. begehren, weil die wehrrechtlichen Vorschriften solche Ansprüche überhaupt nicht behandeln und mangels Ausschließlichkeit der behandelten Rechte nicht beseitigt haben.
In diesem Zusammenhang könnte eingewendet werden, daß sich die Ansprüche der Sozialversicherten gegen die Sozialversicherungsträger richten und die davon verschiedenen Schadenersatzansprüche der Sozialversicherten gegen die Dienstgeber im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht geregelt werden sollten, während die früher angeführten wehrrechtlichen Vorschriften gerade die Rechtsbeziehungen zwischen Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes und der Republik Österreich zum Gegenstand haben. Um jedoch annehmen zu können, daß über die Ersatzleistungen nach diesen Vorschriften hinaus weitergehende Schadenersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht geltend gemacht werden dürfen, wäre es notwendig gewesen, einen derartigen Ausschluß ausdrücklich zu normieren. Dies wäre um so nötiger gewesen, als bei der Erlassung der wehrrechtlichen Gesetze das Amtshaftungsgesetz längst in Kraft war und daher die Möglichkeit bestand, daß die Republik Österreich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Schadenersatzleistungen in Anspruch genommen werden könnte.
Es ist auch nicht möglich, die im § 333 ASVG. enthaltene Beschränkung der Haftung der Dienstgeber bei Arbeitsunfällen auf die Republik Österreich im Verhältnis zu den Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes zu übertragen. Diese Wehrpflichtigen sind, anders als die zeitverpflichteten Soldaten, nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 ASVG. anzusehen. Für sie gilt das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz daher auch nicht subsidiär, also auch nicht die Bestimmungen über die Unfallversicherung und insbesondere nicht der § 333. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist nicht möglich. Denn das Kriegsopferversorgungsgesetz ist, von einzelnen Bestimmungen (z. B. §§ 22, 26, 28 f.) abgesehen, kein Sozialversicherungsgesetz. Die Republik Österreich erbringt die Leistungen auf Grund dieses Gesetzes ja nicht als Dienstgeber (vgl. auch den Kreis der Versorgungsberechtigten).Es ist auch nicht möglich, die im Paragraph 333, ASVG. enthaltene Beschränkung der Haftung der Dienstgeber bei Arbeitsunfällen auf die Republik Österreich im Verhältnis zu den Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes zu übertragen. Diese Wehrpflichtigen sind, anders als die zeitverpflichteten Soldaten, nicht als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, ASVG. anzusehen. Für sie gilt das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz daher auch nicht subsidiär, also auch nicht die Bestimmungen über die Unfallversicherung und insbesondere nicht der Paragraph 333, Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist nicht möglich. Denn das Kriegsopferversorgungsgesetz ist, von einzelnen Bestimmungen (z. B. Paragraphen 22, 26, 28, f.) abgesehen, kein Sozialversicherungsgesetz. Die Republik Österreich erbringt die Leistungen auf Grund dieses Gesetzes ja nicht als Dienstgeber vergleiche auch den Kreis der Versorgungsberechtigten).
Es besteht daher kein Hindernis, bei Dienstunfällen von Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes die Schadenshaftung der Republik Österreich nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch zu nehmen.
Aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ergibt sich, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls Wehrpflichtiger des Präsenzdienstes war und als solcher auf dem in Frage stehenden Heereslastkraftwagen Dienst machte. Er befand sich in militärischer und daher hoheitsrechtlicher Unterordnung unter die Vorgesetzten, seiner Einheit. Beide Parteien gehen ohnedies davon aus, daß das Amtshaftungsgesetz in sich anzuwenden ist. Darüber hinaus hat das Strafgericht im Urteil vom 15. April 1958 ausdrücklich festgestellt, daß die Soldaten von einer Nachtübung gekommen sind. Daß Truppenübungen des Bundesheeres als staatlicher Hoheitsakt anzusehen sind, hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung SZ. XIII 188 ausgesprochen (vgl. § 34 Abs. 3 WehrG.).Aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ergibt sich, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls Wehrpflichtiger des Präsenzdienstes war und als solcher auf dem in Frage stehenden Heereslastkraftwagen Dienst machte. Er befand sich in militärischer und daher hoheitsrechtlicher Unterordnung unter die Vorgesetzten, seiner Einheit. Beide Parteien gehen ohnedies davon aus, daß das Amtshaftungsgesetz in sich anzuwenden ist. Darüber hinaus hat das Strafgericht im Urteil vom 15. April 1958 ausdrücklich festgestellt, daß die Soldaten von einer Nachtübung gekommen sind. Daß Truppenübungen des Bundesheeres als staatlicher Hoheitsakt anzusehen sind, hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung SZ. römisch dreizehn 188 ausgesprochen vergleiche Paragraph 34, Absatz 3, WehrG.).
Es ist der beklagten Partei zuzugeben, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, das Amtshaftungsgesetz sei auf Schädigungen infolge ungerechtfertigter gerichtlicher Haft und ungerechtfertigter Verurteilung nicht anwendbar, weil diese Schädigungen in Sondergesetzen behandelt werden (JBl. 1959 S. 601 u. a.). Der Unterschied zu den wehrrechtlichen Gesetzen besteht indessen darin, daß in den Gesetzen vom 18. August 1918, RGBl. Nr. 318 (über die Entschädigung für Untersuchungshaft), und vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 242 (über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen), die einschlägige Art des Schadenersatzes überhaupt geregelt ist, während dies für die wehrrechtlichen Gesetze, die den zivilrechtlichen Schadenersatz nicht behandeln, nicht zutrifft.Es ist der beklagten Partei zuzugeben, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, das Amtshaftungsgesetz sei auf Schädigungen infolge ungerechtfertigter gerichtlicher Haft und ungerechtfertigter Verurteilung nicht anwendbar, weil diese Schädigungen in Sondergesetzen behandelt werden (JBl. 1959 S. 601 u. a.). Der Unterschied zu den wehrrechtlichen Gesetzen besteht indessen darin, daß in den Gesetzen vom 18. August 1918, RGBl. Nr. 318 (über die Entschädigung für Untersuchungshaft), und vom 2. August 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 242 (über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen), die einschlägige Art des Schadenersatzes überhaupt geregelt ist, während dies für die wehrrechtlichen Gesetze, die den zivilrechtlichen Schadenersatz nicht behandeln, nicht zutrifft.
Da nach den Feststellungen der Untergerichte die Voraussetzungen für die Amtshaftung der Beklagten vorliegen und kein Hindernis besteht, ihr eine Schmerzengeldverpflichtung nach § 1325 ABGB. aufzuerlegen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, liegt der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vor. Der Revision mußte daher der Erfolg versagt werden.Da nach den Feststellungen der Untergerichte die Voraussetzungen für die Amtshaftung der Beklagten vorliegen und kein Hindernis besteht, ihr eine Schmerzengeldverpflichtung nach Paragraph 1325, ABGB. aufzuerlegen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, liegt der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vor. Der Revision mußte daher der Erfolg versagt werden.