Voranzustellen ist, dass eine Faktura bloß der Deklaration der vom Rechnungsleger angesprochenen Forderung dient. Sind in der Faktura dennoch Vertragsbestimmungen in Form von „Fakturenvermerken" enthalten, ist das Stillschweigen zu derartigen Vermerken nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht als Zustimmung anzusehen, da die Faktura kein geeignetes Instrument ist, um rechtlich bedeutsame Erklärungen abzugeben (RIS-Justiz RS0014538). Somit wäre es an der klagenden Partei gelegen gewesen, ein Vorbringen dahin zu erstatten, auf welche (andere) Weise es zur Vereinbarung des behaupteten Zinssatzes von 1,5 % monatlich gekommen sein sollte. Erst nach Erstattung eines solchen konkreten Vorbringens wäre die beklagte Partei gehalten gewesen, dieses substanziiert zu bestreiten. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die von der klagenden Partei behauptete Zinsenvereinbarung sei von der beklagten Partei mangels ausdrücklicher Bestreitung schlüssig zugestanden worden, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt:
Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich bestritten, die aber auch nicht zugestanden wurden, bleiben weiterhin beweisbedürftig (SZ 63/201 mwN). Maßgeblich ist nicht die ausdrückliche Bestreitung, sondern der Mangel eines Zugeständnisses (SZ 56/92). Ein „unsubstanziiertes Bestreiten" (eine unterbliebene ausdrückliche Bestreitung) könnte nur dann als Zugeständnis gewertet werden, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein „Geständnis" sprächen.
Derartige Indizien liegen hier nicht vor:
Die Bestreitung des Klagebegehrens dem Grunde und der Höhe nach konnte objektiv nur so verstanden werden, dass (auch) das Zinsenbegehren von monatlich 1,5 % eben nicht als berechtigt zugestanden werden sollte. Auch aus der Urkundenerklärung der beklagten Partei ist kein Zugeständnis abzuleiten. Somit sind keinerlei Indizien dafür vorhanden, die beklagte Partei hätte das Zustandekommen der von der klagenden Partei ohne nähere Angaben behaupteten Zinsenvereinbarung zugestanden. Die Zinsenvereinbarung blieb also beweisbedürftig. Den Beweis ihres Zustandekommens hat die klagende Partei aber nicht erbracht, ja sie hat trotz der Darlegungen der beklagten Partei in deren Berufung vom 28. 9. 2004, das die klagende Partei eine Zinsenvereinbarung nachweisen müsse, nicht einmal konkrete Behauptungen hinsichtlich einer solchen Vereinbarung aufgestellt, sodass der dennoch erfolgte Zuspruch von 1,5 % Zinsen monatlich auf einer Fehlbeurteilung beruht, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist. Der Zinsenzuspruch ist daher dahin abzuändern, dass nur die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen sind. Diese betrugen gemäß § 352 HGB idF vor dem ZinsRÄG 2002, BGBl I 2002/118 bei beiderseitigen Handelsgeschäften jährlich fünf Prozent. Am 1. 8. 2002 trat § 352 HGB in der Fassung des ZinsRÄG 2002 in Kraft. Diese Norm beschränkt sich nunmehr darauf, auf den gesetzlichen Zinssatz nach den Bestimmungen des ABGB zu verweisen. Gemäß § 1333 Abs 2 ABGB (in der Fassung des ZinsRÄG) beträgt der Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wobei jener Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Bestreitung des Klagebegehrens dem Grunde und der Höhe nach konnte objektiv nur so verstanden werden, dass (auch) das Zinsenbegehren von monatlich 1,5 % eben nicht als berechtigt zugestanden werden sollte. Auch aus der Urkundenerklärung der beklagten Partei ist kein Zugeständnis abzuleiten. Somit sind keinerlei Indizien dafür vorhanden, die beklagte Partei hätte das Zustandekommen der von der klagenden Partei ohne nähere Angaben behaupteten Zinsenvereinbarung zugestanden. Die Zinsenvereinbarung blieb also beweisbedürftig. Den Beweis ihres Zustandekommens hat die klagende Partei aber nicht erbracht, ja sie hat trotz der Darlegungen der beklagten Partei in deren Berufung vom 28. 9. 2004, das die klagende Partei eine Zinsenvereinbarung nachweisen müsse, nicht einmal konkrete Behauptungen hinsichtlich einer solchen Vereinbarung aufgestellt, sodass der dennoch erfolgte Zuspruch von 1,5 % Zinsen monatlich auf einer Fehlbeurteilung beruht, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist. Der Zinsenzuspruch ist daher dahin abzuändern, dass nur die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen sind. Diese betrugen gemäß Paragraph 352, HGB in der Fassung vor dem ZinsRÄG 2002, BGBl römisch eins 2002/118 bei beiderseitigen Handelsgeschäften jährlich fünf Prozent. Am 1. 8. 2002 trat Paragraph 352, HGB in der Fassung des ZinsRÄG 2002 in Kraft. Diese Norm beschränkt sich nunmehr darauf, auf den gesetzlichen Zinssatz nach den Bestimmungen des ABGB zu verweisen. Gemäß Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB (in der Fassung des ZinsRÄG) beträgt der Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wobei jener Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend ist. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.