1. Wird das Berufungsurteil berichtigt und bringt eine Partei gegen das berichtigte Urteil - wie hier der Kläger - einen weiteren Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Verbindung mit einer zweiten ordentlichen Revision ein, obgleich der ursprüngliche Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 3 schon abgeändert wurde, so hat das Berufungsgericht - nach Vorlage der Akten durch das Erstgericht - die Zulässigkeit dieses zweiten Antrags und des damit verbundenen zweiten Rechtsmittels gemäß § 507b Abs 4 ZPO im Lichte des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung (siehe dazu Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor § 461 Rz 12 je mN aus der Rsp), des für die Urteilsberichtigung bedeutsamen Grundes (siehe dazu Rechberger in Rechberger aaO § 419 Rz 7) und der gemäß § 508 Abs 3 ZPO ohnehin schon zugelassenen ordentlichen Revision zu beurteilen.1. Wird das Berufungsurteil berichtigt und bringt eine Partei gegen das berichtigte Urteil - wie hier der Kläger - einen weiteren Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit einer zweiten ordentlichen Revision ein, obgleich der ursprüngliche Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 3, schon abgeändert wurde, so hat das Berufungsgericht - nach Vorlage der Akten durch das Erstgericht - die Zulässigkeit dieses zweiten Antrags und des damit verbundenen zweiten Rechtsmittels gemäß Paragraph 507 b, Absatz 4, ZPO im Lichte des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung (siehe dazu Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor Paragraph 461, Rz 12 je mN aus der Rsp), des für die Urteilsberichtigung bedeutsamen Grundes (siehe dazu Rechberger in Rechberger aaO Paragraph 419, Rz 7) und der gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ohnehin schon zugelassenen ordentlichen Revision zu beurteilen.
2. Ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO richtet sich nicht an den Obersten Gerichtshof, sondern an das Berufungsgericht. Der Oberste Gerichtshof kann über einen solchen Antrag somit nicht entscheiden. Seine Kompetenz, über eine mit einem Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO verbundene ordentliche Revision abzusprechen, setzt einen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO oder - in einem Fall wie hier - die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des erörterten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage voraus. Der Oberste Gerichtshof vermag daher die Verbindung zwischen einem zweiten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und einer zweiten ordentlichen Revision - in Ermangelung einer derartigen Kognitionsbefugnis - nicht zu lösen, weshalb er über die zweite ordentliche Revision des Klägers nach der derzeitigen Verfahrenslage auch nicht entscheiden kann.2. Ein Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO richtet sich nicht an den Obersten Gerichtshof, sondern an das Berufungsgericht. Der Oberste Gerichtshof kann über einen solchen Antrag somit nicht entscheiden. Seine Kompetenz, über eine mit einem Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbundene ordentliche Revision abzusprechen, setzt einen Beschluss nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO oder - in einem Fall wie hier - die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des erörterten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage voraus. Der Oberste Gerichtshof vermag daher die Verbindung zwischen einem zweiten Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und einer zweiten ordentlichen Revision - in Ermangelung einer derartigen Kognitionsbefugnis - nicht zu lösen, weshalb er über die zweite ordentliche Revision des Klägers nach der derzeitigen Verfahrenslage auch nicht entscheiden kann.
Nach allen bisherigen Erwägungen hat somit das Berufungsgericht zuerst über den zweiten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und - in rein formeller Hinsicht - je nach seiner Überzeugung allenfalls auch über die damit verbundene zweite ordentliche Revision des Klägers abzusprechen, weshalb die Akten zurückzustellen sind.Nach allen bisherigen Erwägungen hat somit das Berufungsgericht zuerst über den zweiten Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und - in rein formeller Hinsicht - je nach seiner Überzeugung allenfalls auch über die damit verbundene zweite ordentliche Revision des Klägers abzusprechen, weshalb die Akten zurückzustellen sind.