Rechtssatz RS0115447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115447
Entscheidungsdatum
04.09.2013
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof vermag die Verbindung zwischen einem zweiten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und einer zweiten ordentlichen Revision - in Ermangelung einer derartigen Kognitionsbefugnis - nicht zu lösen, weil dies einen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO oder die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des zweiten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage - zum Beispiel wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels - voraussetzen würde.Der Oberste Gerichtshof vermag die Verbindung zwischen einem zweiten Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und einer zweiten ordentlichen Revision - in Ermangelung einer derartigen Kognitionsbefugnis - nicht zu lösen, weil dies einen Beschluss nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO oder die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des zweiten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage - zum Beispiel wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels - voraussetzen würde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 145/01g
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 145/01g
- 1 Ob 176/02t
Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 176/02t
Ähnlich; Beisatz: Hier: Das Rekursgericht wies gemäß §528 Abs2a iVm §508 Abs4 ZPO nur den Antrag des Beklagten auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses, nicht aber auch den Revisionsrekurs zurück. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Damit ist die vom Beklagten hergestellte Verbindung zwischen dem Antrag nach §528 Abs 2a ZPO und dem Revisionsrekurs gelöst. Der Oberste Gerichtshof kann somit über den noch nicht erledigten Revisionsrekurs entscheiden. (T1)
- 7 Ob 134/13a
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 134/13a
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115447
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00145_01G0000_001