Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0115447×

Rechtssatz RS0115447

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115447

Entscheidungsdatum

04.09.2013

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof vermag die Verbindung zwischen einem zweiten Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und einer zweiten ordentlichen Revision - in Ermangelung einer derartigen Kognitionsbefugnis - nicht zu lösen, weil dies einen Beschluss nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO oder die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des zweiten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage - zum Beispiel wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels - voraussetzen würde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 145/01g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 145/01g
  • 1 Ob 176/02t
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 176/02t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Das Rekursgericht wies gemäß §528 Abs2a iVm §508 Abs4 ZPO nur den Antrag des Beklagten auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses, nicht aber auch den Revisionsrekurs zurück. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Damit ist die vom Beklagten hergestellte Verbindung zwischen dem Antrag nach §528 Abs 2a ZPO und dem Revisionsrekurs gelöst. Der Oberste Gerichtshof kann somit über den noch nicht erledigten Revisionsrekurs entscheiden. (T1)
  • 7 Ob 134/13a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 134/13a
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115447

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0010OB00145_01G0000_001