Vorweg ist festzuhalten, dass die klagende Partei ihr Schadenersatzbegehren auf zwei unterschiedliche Sachverhaltsvarianten stützte. Primär brachte sie vor, ihr Schaden bestehe darin, dass sie es unterlassen habe, sich um eine andere Sicherheit (Darlehensgarantie) zu bemühen, weil sie der Beklagte pflichtwidrig davon nicht in Kenntnis gesetzt habe, dass die FGG wegen der "Zusatzvereinbarung" Leistungen aus dem Garantievertrag verweigern könne. Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass eine solche Darlehensgarantie nicht zu erlangen gewesen wäre, wurde das Schadenersatzbegehren damit begründet, dass die klagende Partei in einem solchen Fall von ihrer Beteiligung überhaupt Abstand genommen hätte.
Die Vorinstanzen haben sich explizit nur mit der primär vorgetragenen Sachverhaltsvariante befasst. Insoweit sind sie von der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur zum Verjährungsbeginn auch nicht abgewichen. Der Beklagte teilte in seinem Schreiben vom 11. 12. 1990 mit, die Zusatzvereinbarung sei ihm nicht bekannt und deren Existenz berechtige die FGG möglicherweise tatsächlich dazu, die Zahlung zu verweigern; ein solcher Einwand war von der FGG gegenüber der klagenden Partei bereits erhoben worden. Nach dem Inhalt des Schreibens des Beklagten konnte für die klagende Partei kein Zweifel daran bestehen, dass er die FGG von der Existenz der "garantieschädlichen" Zusatzvereinbarung nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Die klagende Partei geht auch selbst davon aus, dass das Verschweigen dieser Verzinsungsvereinbarung die FGG dazu berechtigte, im Garantiefall Zahlungen aus dem Garantievertrag zu verweigern. Warum die klagende Partei dennoch ein Verfahren gegen die FGG angestrengt hat, ist nicht nachvollziehbar, gesteht sie doch selbst zu, sie habe eine Bekämpfung der - allein mit ihrer mangelnden aktiven Klagslegitimation begründeten - klageabweisenden erstgerichtlichen Entscheidung gerade deshalb unterlassen, weil ihr die FGG ihre mangelnde Zahlungsverpflichtung auf Grund des Verschweigens der Zusatzvereinbarung mit Erfolg entgegenhalten konnte. Die klagende Partei behauptet auch nicht etwa, sie habe erst im Laufe des Verfahrens gegen die FGG Kenntnis von deren fehlender Zahlungspflicht erlangt. Diese hatte darauf bereits unter Bezugnahme auf die Garantiebedingungen verwiesen, was schließlich zur Anfrage beim Beklagten führte, auf die er mit seinem Schreiben vom 11. 12. 1990 reagierte. Da es nach dem Erhalt dieses Schreibens für die klagende Partei klar war, dass die FGG über die Zusatzvereinbarung seinerzeit nicht informiert worden war, und die Rechtmäßigkeit der angekündigten Zahlungsverweigerung aus den Garantiebedingungen ohne weiteres abgeleitet werden konnte, sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die klagende Partei noch im Dezember 1990 über die wesentlichen Details des Sachverhalts informiert war.
Geht man nun im Sinne der (primären) Klagebehauptungen davon aus, dass der Beklagte - der die Kenntnis von der Zusatzvereinbarung allerdings bestreitet - verpflichtet gewesen wäre, die klagende Partei über deren Auswirkungen auf die "Beteiligungsgarantie" aufzuklären, und dass die klagende Partei sich daraufhin für den Konkursfall durch eine andere Garantie abgesichert hätte, so wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den durch sein (behauptetes) Fehlverhalten verursachten Schaden - das Fehlen einer geeigneten Sicherheit - primär im Wege der Naturalherstellung, also durch Beschaffung einer ausreichenden Sicherheit, wieder gut zu machen. Insoweit ist der behauptete Sachverhalt durchaus mit dem der schon von den Vorinstanzen herangezogenen Entscheidung des erkennenden Senats zu 1 Ob 601/93 (JBl 1994, 753) zugrundeliegenden zu vergleichen, in dem ein Notar auf Grund eines Beratungsfehlers die Beeinträchtigung einer als Sicherheit konzipierten Kaufoption ermöglichte. Folgte man den Klagebehauptungen, so hätte die klagende Partei nach dem festgestellten Sachverhalt im Dezember 1990 Kenntnis von ihrem Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten erlangt, der somit bereits vor der Klageeinbringung am 27. 7. 1994 verjährt gewesen wäre.
Warum der vom Beklagten erhobene Verjährungseinwand sittenwidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit sich die klagende Partei darauf beruft, dass ihre Schadenersatzansprüche aus groben Pflichtverletzungen des Beklagten resultierten, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Regeln des Verjährungsrechts selbst bei vorsätzlicher Schädigung zur Anwendung kommen. Außerdem steht die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten, und somit auch deren allfälliger Verschuldensgrad, bisher in keiner Weise fest. Was schließlich den Verweis auf einen Verstoß gegen Ehre und Anstand des Berufsstands der Rechtsanwälte betrifft, so vermöchte auch ein solcher die Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwands nicht zu begründen. Sollte die klagende Partei in diesem Zusammenhang etwa § 3 der Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte im Auge haben, so übersieht sie offenbar auch, dass diese Regelung auf Schadenersatzansprüche nicht anzuwenden ist (8 Ob 194/02s).Warum der vom Beklagten erhobene Verjährungseinwand sittenwidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit sich die klagende Partei darauf beruft, dass ihre Schadenersatzansprüche aus groben Pflichtverletzungen des Beklagten resultierten, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Regeln des Verjährungsrechts selbst bei vorsätzlicher Schädigung zur Anwendung kommen. Außerdem steht die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten, und somit auch deren allfälliger Verschuldensgrad, bisher in keiner Weise fest. Was schließlich den Verweis auf einen Verstoß gegen Ehre und Anstand des Berufsstands der Rechtsanwälte betrifft, so vermöchte auch ein solcher die Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwands nicht zu begründen. Sollte die klagende Partei in diesem Zusammenhang etwa Paragraph 3, der Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte im Auge haben, so übersieht sie offenbar auch, dass diese Regelung auf Schadenersatzansprüche nicht anzuwenden ist (8 Ob 194/02s).
Anders stellte sich die Rechtslage hingegen bei Erweislichkeit der zweiten Sachverhaltsvariante, nämlich der Unmöglichkeit, bei Offenlegung der Zusatzvereinbarung über die Verzinsung des Beteiligungskapitals eine entsprechende Garantie zu erlangen, dar, weil die klagende Partei keinesfalls in den Genuss der angestrebten Sicherheit gekommen wäre. Für diesen Fall - so die klagende Partei - hätte sie von ihren gesamten Investitionen überhaupt Abstand genommen. Unter diesen Umständen gestaltet sich die Ermittlung eines allfälligen Vermögensschadens bzw des Zeitpunkts des Schadenseintritts erheblich schwieriger, weil nicht ohne weiteres gesagt werden kann, dass das Unterbleiben einer Investition von vornherein als vorteilhafter anzusehen wäre als das Eingehen einer stillen Beteiligung (ohne Sicherheit). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die klagende Partei nach der realen Gestaltung der verschiedenen Vereinbarungen durchaus bereit war, ein gewisses Risiko einzugehen. Sie beabsichtigte, das Risiko eines Verlustes des von ihr aufgebrachten Beteiligungskapitals in Höhe von 25 Mio S einerseits nur gegen den Konkurs der GmbH und andererseits auch dann nur im Ausmaß von rund 6 Mio S abzusichern. Minderungen des Wertes ihrer Beteiligung hätte die klagende Partei - abgesehen von einem gewissen Ausgleich durch die vereinbarte gewinnunabhängige Verzinsung von 7 % jährlich - auch bei der angestrebten Sicherungskonstruktion hingenommen; erst im Falle der Konkurseröffnung hätte sie einen teilweisen Ausgleich (in Höhe von rund 6 Mio S) zu erwarten gehabt. Selbst wenn man nun mit der klagenden Partei unterstellen wollte, der Beklagte wäre verpflichtet und in der Lage gewesen, den Verlust auch dieser 6 Mio S zu verhindern, besteht doch kein Anlass, ihn darüber hinaus für eine Wertverminderung der Beteiligung zur Verantwortung zu ziehen, die auch bei der von der klagenden Partei beabsichtigten Risikoverteilung von ihr selbst zu tragen gewesen wäre.
Mit dem Erwerb der stillen Beteiligung in Unkenntnis dessen, dass eine Sicherheit für den Konkursfall nicht vorhanden ist, wurde somit im Vermögen der klagenden Partei vorerst lediglich das Risiko eines zukünftigen Vermögensverlusts begründet. Es ist damit aber noch kein Schaden eingetreten, der vom Beklagten zu ersetzen wäre. Nach der nunmehr ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs beginnt die Verjährungsfrist aber erst mit Eintritt eines vom Ersatzpflichtigen zu vergütenden Primärschadens zu laufen, mag dieser auch ziffernmäßig noch nicht feststehen (SZ 68/238 uva). Da der Beklagte - wie bereits dargelegt - für die vor Konkurseröffnung eingetretene Wertminderungen der Beteiligung angesichts des eingeschränkten Schutzzwecks der Vereinbarungen der Streitteile nicht haftet, konnte ein im Verhältnis zum Beklagten ersatzfähiger Schaden erst mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH, somit am 1. 8. 1991, eintreten. Zum Zeitpunkt der Klageeinbringung am 27. 7. 1994 war die dreijährige Frist des § 1489 ABGB jedoch noch nicht abgelaufen.Mit dem Erwerb der stillen Beteiligung in Unkenntnis dessen, dass eine Sicherheit für den Konkursfall nicht vorhanden ist, wurde somit im Vermögen der klagenden Partei vorerst lediglich das Risiko eines zukünftigen Vermögensverlusts begründet. Es ist damit aber noch kein Schaden eingetreten, der vom Beklagten zu ersetzen wäre. Nach der nunmehr ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs beginnt die Verjährungsfrist aber erst mit Eintritt eines vom Ersatzpflichtigen zu vergütenden Primärschadens zu laufen, mag dieser auch ziffernmäßig noch nicht feststehen (SZ 68/238 uva). Da der Beklagte - wie bereits dargelegt - für die vor Konkurseröffnung eingetretene Wertminderungen der Beteiligung angesichts des eingeschränkten Schutzzwecks der Vereinbarungen der Streitteile nicht haftet, konnte ein im Verhältnis zum Beklagten ersatzfähiger Schaden erst mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH, somit am 1. 8. 1991, eintreten. Zum Zeitpunkt der Klageeinbringung am 27. 7. 1994 war die dreijährige Frist des Paragraph 1489, ABGB jedoch noch nicht abgelaufen.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher Feststellungen über die Kenntnis des Beklagten von der "Zusatzvereinbarung" sowie, bejahendenfalls, darüber zu treffen haben, wie die klagende Partei disponiert hätte, wäre sie vom Beklagten darauf hingewiesen worden, dass die im Aussicht genommene Beteiligungsgarantie angesichts der "Zusatzvereinbarung" als Sicherheit nicht in Betracht kommt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.