[4] Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[5] 1. Der Antragsteller behauptet darin zuerst, dass die Leistung von Wasserzins nicht als „Beitrag eines Genossenschaftsmitglieds“ zu qualifizieren sei, sondern als „Entschädigung für die Inanspruchnahme von Wasser“. Der Verwaltungsgerichtshof qualifiziere nach seiner Entscheidung zu 2010/07/0104 „Anträge aller Art, welche die Inanspruchnahme von Wasser betreffen“, als Anträge über eine Entschädigung im Sinne des § 117 Abs 1 WRG. Es könne dementsprechend „das gegenständliche Begehren keine Leistung aus dem Verbandsverhältnis darstellen“ und die vom Rekursgericht angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (2010/07/0204) nicht einschlägig sein. [5] 1. Der Antragsteller behauptet darin zuerst, dass die Leistung von Wasserzins nicht als „Beitrag eines Genossenschaftsmitglieds“ zu qualifizieren sei, sondern als „Entschädigung für die Inanspruchnahme von Wasser“. Der Verwaltungsgerichtshof qualifiziere nach seiner Entscheidung zu 2010/07/0104 „Anträge aller Art, welche die Inanspruchnahme von Wasser betreffen“, als Anträge über eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG. Es könne dementsprechend „das gegenständliche Begehren keine Leistung aus dem Verbandsverhältnis darstellen“ und die vom Rekursgericht angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (2010/07/0204) nicht einschlägig sein.
[6] Tatsächlich ist aber die von ihm zitierte Entscheidung nicht einschlägig. Sie betraf, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hinwies, die Abweisung eines Begehrens einer Agrargemeinschaft als (vermeintliche) Eigentümerin von Quellen anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung eines Projekts (ua die Fassung und Nutzung dieser Quellen) einer Wassergenossenschaft durch die Wasserrechtsbehörde. Dieser Fall eines Begehrens auf Leistung einer Entschädigung durch die Wassergenossenschaft für die Inanspruchnahme von Quellen gegenüber deren vermeintlichen Eigentümer lässt sich mit dem vom Genossenschaftsmitglied der Wassergenossenschaft zu leistenden Beitrag für bezogenes Wasser nicht vergleichen.
[7] 2. Der Revisionsrekurswerber führt seine Argumentation – insofern nicht ganz verständlich im Hinblick auf seine vorstehenden Ausführungen (dass eine „Entschädigung“ begehrt werde und die Leistung von Wasserzins nicht als „Beitrag eines Genossenschaftsmitglieds“ zu beurteilen sei) – mit der Behauptung fort, dass ein „Streitfall im Genossenschaftsverhältnis nach § 85 Abs 1 WRG zwischen dem Antragsteller und der Wassergenossenschaft“ und damit – nach dem zu 1 Ob 1/95 gefällten Beschluss – eine Entscheidung im Sinne des § 117 Abs 1 WRG vorliege. [7] 2. Der Revisionsrekurswerber führt seine Argumentation – insofern nicht ganz verständlich im Hinblick auf seine vorstehenden Ausführungen (dass eine „Entschädigung“ begehrt werde und die Leistung von Wasserzins nicht als „Beitrag eines Genossenschaftsmitglieds“ zu beurteilen sei) – mit der Behauptung fort, dass ein „Streitfall im Genossenschaftsverhältnis nach Paragraph 85, Absatz eins, WRG zwischen dem Antragsteller und der Wassergenossenschaft“ und damit – nach dem zu 1 Ob 1/95 gefällten Beschluss – eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG vorliege.
3. Dazu ist Folgendes zu erwägen:
[8] 3.1. Nach § 117 Abs 1 WRG hat über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden. [8] 3.1. Nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG hat über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden.
[9] Deren Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung beantragt wird (§ 117 Abs 4 WRG). [9] Deren Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung beantragt wird (Paragraph 117, Absatz 4, WRG).
[10] Die Inanspruchnahme dieser sukzessiven Kompetenz setzt eine Sachentscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten voraus (Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 117 Rz 10 f mwN zur Voraussetzung einer „materiellen Entschädigungsentscheidung“ unter Hinweis darauf, dass bei Formal- und Nicht-Entscheidungen der Behörde keine sukzessive Kompetenz besteht). Erst nach einer Sachentscheidung über die in § 117 Abs 1 WRG genannten Leistungen in bestimmter Höhe kann die gerichtliche Entscheidung darüber, also (wiederum) über die Leistungspflicht in bestimmter Höhe, begehrt werden. Dies ist schon dem Wortlaut des § 117 Abs 1 WRG zu entnehmen und leuchtet auch aus der Anordnung in § 117 Abs 4 WRG hervor, wonach bei Zurücknahme des Antrags mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart gilt und das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen darf, als sie im Bescheid festgesetzt war, wenn nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechts Begünstigte das Gericht angerufen hat, während eine niedrigere Festsetzung zu unterbleiben hat, wenn nur der Enteignete das Gericht angerufen hat, was sinngemäß auch für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten gilt. Mit einem Antrag nach § 117 Abs 4 WRG kann daher nur die Festsetzung einer vom „Begünstigten“ zu leistenden Entschädigung in bestimmter Höhe samt der damit verbundenen Zahlungspflicht verfolgt werden. [10] Die Inanspruchnahme dieser sukzessiven Kompetenz setzt eine Sachentscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten voraus (Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 Paragraph 117, Rz 10 f mwN zur Voraussetzung einer „materiellen Entschädigungsentscheidung“ unter Hinweis darauf, dass bei Formal- und Nicht-Entscheidungen der Behörde keine sukzessive Kompetenz besteht). Erst nach einer Sachentscheidung über die in Paragraph 117, Absatz eins, WRG genannten Leistungen in bestimmter Höhe kann die gerichtliche Entscheidung darüber, also (wiederum) über die Leistungspflicht in bestimmter Höhe, begehrt werden. Dies ist schon dem Wortlaut des Paragraph 117, Absatz eins, WRG zu entnehmen und leuchtet auch aus der Anordnung in Paragraph 117, Absatz 4, WRG hervor, wonach bei Zurücknahme des Antrags mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart gilt und das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen darf, als sie im Bescheid festgesetzt war, wenn nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechts Begünstigte das Gericht angerufen hat, während eine niedrigere Festsetzung zu unterbleiben hat, wenn nur der Enteignete das Gericht angerufen hat, was sinngemäß auch für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten gilt. Mit einem Antrag nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG kann daher nur die Festsetzung einer vom „Begünstigten“ zu leistenden Entschädigung in bestimmter Höhe samt der damit verbundenen Zahlungspflicht verfolgt werden.
[11] Demgegenüber strebt der Antragsteller aber vom angerufenen Erstgericht die „Aufhebung des Rückstandsausweises“ und eine Feststellung an (nicht aber den Ausspruch über seine Leistungspflicht in bestimmter [geringerer] Höhe), womit schon die Zielrichtung seines Begehrens nicht zu einer Entscheidung iSd § 117 WRG führen kann. [11] Demgegenüber strebt der Antragsteller aber vom angerufenen Erstgericht die „Aufhebung des Rückstandsausweises“ und eine Feststellung an (nicht aber den Ausspruch über seine Leistungspflicht in bestimmter [geringerer] Höhe), womit schon die Zielrichtung seines Begehrens nicht zu einer Entscheidung iSd Paragraph 117, WRG führen kann.
[12] 3.2. Für die Inanspruchnahme der sukzessiven Kompetenz fehlt es aber auch an der Voraussetzung der zuvor genannten Sachentscheidung der Behörde. Ein „Entschädigungsbegehren“ iSd § 117 Abs 1 WRG ist – nach dem Inhalt des „Bescheids“ – von der Wassergenossenschaft gar nicht an die Behörde herangetragen worden. Es wurde von der Wassergenossenschaft bei der Behörde vielmehr der Antrag gestellt, die offene Forderung in bestimmter Höhe „nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzutreiben“. [12] 3.2. Für die Inanspruchnahme der sukzessiven Kompetenz fehlt es aber auch an der Voraussetzung der zuvor genannten Sachentscheidung der Behörde. Ein „Entschädigungsbegehren“ iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG ist – nach dem Inhalt des „Bescheids“ – von der Wassergenossenschaft gar nicht an die Behörde herangetragen worden. Es wurde von der Wassergenossenschaft bei der Behörde vielmehr der Antrag gestellt, die offene Forderung in bestimmter Höhe „nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzutreiben“.
[13] Das Erstgericht hat den dem Antrag (samt dem Rückstandsausweis) beigelegten „Bescheid“ vom 28. 4. 2021 zutreffend als Vollstreckbarkeitsbestätigung zum Rückstandsausweis der Wassergenossenschaft vom 31. 3. 2021 beurteilt. Im „Spruch“ des „Bescheids“ wird (bloß) referiert, dass der Antragsteller „nach dem Rückstandsausweis der Wassergenossenschaft“ „folgende Abgaben“ (wobei die tabellarische Aufschlüsselung des „Gesamtrückstands“ aus dem Rückstandsausweis übernommen [kopiert] wurde) zu bezahlen habe, und in der Folge ausgesprochen, dass „die Bezirkshauptmannschaft [...] bestätigt, dass die genannte Forderung der Wassergenossenschaft […] nach dem Rückstandsausweis vom 31. 3. 2021 einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt“. Unter dem Titel „Zahlungsfrist“ wird der Hinweis erteilt, dass der bezifferte Gesamtbetrag binnen zwei Wochen auf ein bestimmtes Konto der Bezirkshauptmannschaft zu überweisen und ansonsten mit der Hereinbringung durch Exekution zu rechnen sei. Als Rechtsgrundlage führt die Behörde § 84 WRG iVm §§ 19 und 24 der Satzung an. Sie verweist in der „Begründung“ auf den Antrag der Wassergenossenschaft, die Forderung nach dem VVG einzutreiben, stellt danach die Behauptungen der Wassergenossenschaft dar und schließt daran die Erläuterung an, dass rückständige Genossenschaftsbeiträge, wenn die Einmahnung durch den Obmann [der Wassergenossenschaft] fruchtlos geblieben sei, gemäß § 84 WRG auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des VVG eingetrieben würden, nachdem die Wasserrechtsbehörde den Rückstandsausweis mit der Bestätigung versehen habe, dass er einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliege. Da die Vorschreibung des Wasserzinses nicht beeinsprucht worden sei, sei eine weitere Entscheidung durch die Wasserrechtsbehörde nicht erforderlich. Es sei „davon auszugehen“, dass die im Rückstandsausweis festgelegte Forderung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliege. [13] Das Erstgericht hat den dem Antrag (samt dem Rückstandsausweis) beigelegten „Bescheid“ vom 28. 4. 2021 zutreffend als Vollstreckbarkeitsbestätigung zum Rückstandsausweis der Wassergenossenschaft vom 31. 3. 2021 beurteilt. Im „Spruch“ des „Bescheids“ wird (bloß) referiert, dass der Antragsteller „nach dem Rückstandsausweis der Wassergenossenschaft“ „folgende Abgaben“ (wobei die tabellarische Aufschlüsselung des „Gesamtrückstands“ aus dem Rückstandsausweis übernommen [kopiert] wurde) zu bezahlen habe, und in der Folge ausgesprochen, dass „die Bezirkshauptmannschaft [...] bestätigt, dass die genannte Forderung der Wassergenossenschaft […] nach dem Rückstandsausweis vom 31. 3. 2021 einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt“. Unter dem Titel „Zahlungsfrist“ wird der Hinweis erteilt, dass der bezifferte Gesamtbetrag binnen zwei Wochen auf ein bestimmtes Konto der Bezirkshauptmannschaft zu überweisen und ansonsten mit der Hereinbringung durch Exekution zu rechnen sei. Als Rechtsgrundlage führt die Behörde Paragraph 84, WRG in Verbindung mit Paragraphen 19 und 24 der Satzung an. Sie verweist in der „Begründung“ auf den Antrag der Wassergenossenschaft, die Forderung nach dem VVG einzutreiben, stellt danach die Behauptungen der Wassergenossenschaft dar und schließt daran die Erläuterung an, dass rückständige Genossenschaftsbeiträge, wenn die Einmahnung durch den Obmann [der Wassergenossenschaft] fruchtlos geblieben sei, gemäß Paragraph 84, WRG auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des VVG eingetrieben würden, nachdem die Wasserrechtsbehörde den Rückstandsausweis mit der Bestätigung versehen habe, dass er einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliege. Da die Vorschreibung des Wasserzinses nicht beeinsprucht worden sei, sei eine weitere Entscheidung durch die Wasserrechtsbehörde nicht erforderlich. Es sei „davon auszugehen“, dass die im Rückstandsausweis festgelegte Forderung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliege.
[14] Einwendungen werden im „Bescheid“ nicht abgehandelt (vgl zur Erhebung von Einwendungen im Exekutionsverfahren gemäß § 3 Abs 2 VVG bei der Stelle, von der der Rückstandsausweis stammt, hier also der Wassergenossenschaft: Höllwerth in Deixler-Hübner EO [28. Lfg] § 1 Rz 103 mwN; Larcher, Verwaltungsvollstreckungsrecht, Rz 17 ff; Berger aaO § 84 Rz 2/1 u 3; insbes zur Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde erst nach ergebnislosem Verlauf der genossenschaftsinternen Schlichtungsverhandlungen über die Einwendungen: VwGH 2000/07/0262; 2003/07/0124; 2007/07/0168; 1 Ob 1/95). [14] Einwendungen werden im „Bescheid“ nicht abgehandelt vergleiche zur Erhebung von Einwendungen im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG bei der Stelle, von der der Rückstandsausweis stammt, hier also der Wassergenossenschaft: Höllwerth in Deixler-Hübner EO [28. Lfg] Paragraph eins, Rz 103 mwN; Larcher, Verwaltungsvollstreckungsrecht, Rz 17 ff; Berger aaO Paragraph 84, Rz 2/1 u 3; insbes zur Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde erst nach ergebnislosem Verlauf der genossenschaftsinternen Schlichtungsverhandlungen über die Einwendungen: VwGH 2000/07/0262; 2003/07/0124; 2007/07/0168; 1 Ob 1/95).
[15] 3.3. Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind gemäß § 84 WRG auf „Ansuchen der Genossenschaft“ nach den Bestimmungen des VVG einzutreiben. Nach dessen § 3 Abs 2 muss der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). [15] 3.3. Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind gemäß Paragraph 84, WRG auf „Ansuchen der Genossenschaft“ nach den Bestimmungen des VVG einzutreiben. Nach dessen Paragraph 3, Absatz 2, muss der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung).
[16] Weder der Rückstandsausweis selbst (bei dem es sich um einen „Auszug aus den Rechnungsbehelfen“ handelt RS0053380 [T3]), noch die verwaltungsbehördliche Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein Bescheid (1 Ob 1/95 = RS0080117; VwGH 93/07/0116). Die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist vielmehr (nur) eine Beurkundung (vgl 3 Ob 1/93 [zu einem Rückstandsausweis der Bundesingenieurkammer]; Höllwerth in Deixler-Hübner EO [28. Lfg] § 7 Rz 154 mwN), wobei generelle Vorschriften, wie diese zu erfolgen hat, nicht bestehen (vgl Höllwerth aaO Rz 161). [16] Weder der Rückstandsausweis selbst (bei dem es sich um einen „Auszug aus den Rechnungsbehelfen“ handelt RS0053380 [T3]), noch die verwaltungsbehördliche Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein Bescheid (1 Ob 1/95 = RS0080117; VwGH 93/07/0116). Die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist vielmehr (nur) eine Beurkundung vergleiche 3 Ob 1/93 [zu einem Rückstandsausweis der Bundesingenieurkammer]; Höllwerth in Deixler-Hübner EO [28. Lfg] Paragraph 7, Rz 154 mwN), wobei generelle Vorschriften, wie diese zu erfolgen hat, nicht bestehen vergleiche Höllwerth aaO Rz 161).
[17] Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall von der Wasserrechtsbehörde (bloß) die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises der Wassergenossenschaft (als Vollstreckungsbehörde) bestätigt, aber keine Entscheidung über „die Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträge und Kosten“ nach § 117 Abs 1 WRG erlassen wurde, die der sukzessiven Kompetenz nach § 117 Abs 4 WRG unterläge. Es mangelt daher schon aus diesem Grund an einer (Sach-)Entscheidung iSd § 117 Abs 1 WRG als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der sukzessiven Kompetenz, ohne dass auf die vom Rekursgericht angesprochene Judikaturdivergenz eingegangen werden muss. [17] Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall von der Wasserrechtsbehörde (bloß) die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises der Wassergenossenschaft (als Vollstreckungsbehörde) bestätigt, aber keine Entscheidung über „die Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträge und Kosten“ nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG erlassen wurde, die der sukzessiven Kompetenz nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG unterläge. Es mangelt daher schon aus diesem Grund an einer (Sach-)Entscheidung iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der sukzessiven Kompetenz, ohne dass auf die vom Rekursgericht angesprochene Judikaturdivergenz eingegangen werden muss.
[18] 4. Dem Antragsteller steht für sein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatz zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG e contrario. [18] 4. Dem Antragsteller steht für sein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatz zu. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG e contrario.