Aus den Entscheidungsgründen:
Der Vertrag vom 1. Dezember 1967, mit dem Anna D. ihr Kinounternehmen an den Zweit- und Drittkläger veräußerte, enthielt u. a. folgende Bestimmungen:
"1. Frau Anna D. ... betreibt in Wien, G.-Straße 67 ein Lichtspieltheaterunternehmen, das Kino-M. Sie besitzt die Mietrechte für die Lokalitäten ...
2. Die Verkäuferin veräußert das gesamte Unternehmen wie es liegt und steht an die Herren Dr. Robert G. ... und ... Bruno W. ...
3. ...
b) Die Verkäuferin erklärt im Sinn eines gespaltenen Bestandverhältnisses
aa) das Bestandrecht auf Lebensdauer aufrechtzuerhalten und gewährleistet diese Versicherung;
bb) Die Verkäuferin erklärt, die OHG Kino-M. W. & CO. bzw. deren Gesellschafter für den Fall ihres Ablebens unwiderruflich als Erben ihres Mietrechtes für das gegenständliche Bestandobjekt einzusetzen;
cc) Die Käufer erklären verbindlich, die Miete ... zu begleichen und diesbezüglich die Verkäuferin klag- und schadlos zu halten, widrigenfalls diese zur Kündigung des Mietrechtes berechtigt ist. Die Käufer, die sich zur OHG Kino-M. W. und CO. zusammenschließen, werden als OHG in Gründung den Mietzins vom 1. Dezember 1967 bereits überweisen.
4. Der Verkauf wird mit 1. Dezember 1967 wirksam, sodaß mit diesem Zeitpunkt die Käufer in sämtliche Rechte und Pflichten eintreten."
Wenn nun die Erwerber des Kinounternehmens bei den Mietzinsüberweisungen auch einen Beisatz zur Bezeichnung "Kino M."
im Sinn eines Hinweises auf die Firma der Erstklägerin (im Dezember 1967 zusätzlich zum Namen der Anna D., sodann an dessen Stelle) gemacht haben, kann darin zumindest für die Zeit, so lange Anna D. lebte, nicht die Bekundung der Absicht erblickt werden, der Hausverwaltung gegenüber die Schuldnerstellung des Mieters zu erwerben, da sie ja selbst auf dem Rechtsstandpunkt standen, diese Stellung habe Anna D. im Sinn eines gespaltenen Schuldverhältnisses behalten und sie hätten nur an ihrer Stelle die Mietzinse an die Hausverwaltung zu begleichen bzw. Anna D. in dieser Richtung schad- und klaglos zu halten. Nach den Verfahrensergebnissen hatte auf der anderen Seite der Beklagte bzw. dessen Hausverwalterin nicht die Absicht, durch Entgegennahme dieser Zahlungen einem Mietwechsel zuzustimmen. Solange es aber am Vertragswillen beider Teile überhaupt fehlte, konnte ein Vertrag nicht zustandekommen (vgl. dazu Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, S. 36 f.). Erst für die Zeit nach dem Ableben der Anna D. könnte in den Einzahlungen der Erstklägerin die Bekundung ihres Parteiwillens, nun nach Wiedervereinheitlichung des Mietverhältnisses selbst als Schuldner aufzutreten, erblickt werden, also für die Zeit ab Mai 1968. Ein konkludenter Vertragsabschluß seither kommt aber nicht in Betracht. Selbst wenn man der Erstklägerin zubilligt, sie habe davon ausgehen können, die Beifügung ihrer Firmenbezeichnung auf den Überweisungsaufträgen sei in der Hausverwaltungskanzlei nicht unbemerkt geblieben, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie die zunächst erfolgte Annahme der Mai- und Juni-Überweisungen nur dann zweifelsfrei als Zustimmung zum Schuldnerwechsel hätte deuten dürfen, wenn sie gewußt hätte, dem Beklagten bzw. der Hausverwalterin sei bei dieser Annahme schon das Ableben der Anna D. bekannt gewesen. Dies ist aber nicht hervorgekommen, wohl hingegen, daß die Hausverwalterin, als sie anfangs Juni 1968 vom Tod der Anna D. erfuhr, sogleich Erhebungen anstellen ließ, wer die Mietzinse eingezahlt habe, und mit deren Rücküberweisung vorging. Aus diesen Erwägungen ist der Revision der Erstklägerin ein Erfolg zu versagen.im Sinn eines Hinweises auf die Firma der Erstklägerin (im Dezember 1967 zusätzlich zum Namen der Anna D., sodann an dessen Stelle) gemacht haben, kann darin zumindest für die Zeit, so lange Anna D. lebte, nicht die Bekundung der Absicht erblickt werden, der Hausverwaltung gegenüber die Schuldnerstellung des Mieters zu erwerben, da sie ja selbst auf dem Rechtsstandpunkt standen, diese Stellung habe Anna D. im Sinn eines gespaltenen Schuldverhältnisses behalten und sie hätten nur an ihrer Stelle die Mietzinse an die Hausverwaltung zu begleichen bzw. Anna D. in dieser Richtung schad- und klaglos zu halten. Nach den Verfahrensergebnissen hatte auf der anderen Seite der Beklagte bzw. dessen Hausverwalterin nicht die Absicht, durch Entgegennahme dieser Zahlungen einem Mietwechsel zuzustimmen. Solange es aber am Vertragswillen beider Teile überhaupt fehlte, konnte ein Vertrag nicht zustandekommen vergleiche dazu Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, S. 36 f.). Erst für die Zeit nach dem Ableben der Anna D. könnte in den Einzahlungen der Erstklägerin die Bekundung ihres Parteiwillens, nun nach Wiedervereinheitlichung des Mietverhältnisses selbst als Schuldner aufzutreten, erblickt werden, also für die Zeit ab Mai 1968. Ein konkludenter Vertragsabschluß seither kommt aber nicht in Betracht. Selbst wenn man der Erstklägerin zubilligt, sie habe davon ausgehen können, die Beifügung ihrer Firmenbezeichnung auf den Überweisungsaufträgen sei in der Hausverwaltungskanzlei nicht unbemerkt geblieben, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie die zunächst erfolgte Annahme der Mai- und Juni-Überweisungen nur dann zweifelsfrei als Zustimmung zum Schuldnerwechsel hätte deuten dürfen, wenn sie gewußt hätte, dem Beklagten bzw. der Hausverwalterin sei bei dieser Annahme schon das Ableben der Anna D. bekannt gewesen. Dies ist aber nicht hervorgekommen, wohl hingegen, daß die Hausverwalterin, als sie anfangs Juni 1968 vom Tod der Anna D. erfuhr, sogleich Erhebungen anstellen ließ, wer die Mietzinse eingezahlt habe, und mit deren Rücküberweisung vorging. Aus diesen Erwägungen ist der Revision der Erstklägerin ein Erfolg zu versagen.
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Rechtsansicht, der Zweit- und der Drittkläger hätten mit dem Tod der Anna D. zufolge des Bestandrechtsvermächtnisses die Stellung von Hauptmietern erlangt, einerseits auf die Ausführungen Sobaliks (RiZ. 1968 S. 80), anderseits auf die E. vom 11. Oktober 1966, 8 Ob 250/66 (JBl. 1968 S. 424 = MietSlg. 18182) und die dort angeführte weitere Judikatur (SZ VII 259 und SZ IX 276) gestützt. Der Beklagte verweist demgegenüber auf die Unterschiede, die zwischen dem Rechtsverhältnis des Erben zum Erblasser einerseits und jenem zwischen Legatar und Erblasser anderseits bestehen, und leitet daraus ab, im Fall eines Bestandrechtsvermächtnisses bedürfe es zunächst eines Verfügungsgeschäftes des Erben, mit dem dieser die auf ihn übergegangenen Bestandrechte dem Legatar verschaffen und weiter der Verschaffung der Zustimmung des Bestandgebers zum Eintritt des Legatars in die Bestandrechte, ansonsten bestehe die Spaltung des Schuldverhältnisses fort. Damit folgt der Beklagte im Wesentlichen der Kritik, auf die die Entscheidung 8 Ob 250/66 in der Literatur gestoßen ist (vgl. dazu Reindl in JBl. 1968 S. 425 f.). Es handelt sich dabei um Gedankengänge, die früher gelegentlich auch in der Judikatur vertreten wurden (vgl. dazu die E. vom 4. Dezember 1923, Handl Nr. 362). Es mag nun richtig sein, daß zur Legatserfüllung im allgemeinen ein Verfügungsgeschäft zwischen Verlassenschaft bzw. Erben einerseits und Legatar anderseits gehört, es gibt aber Fälle, in denen ein derartiges Geschäft entbehrlich ist. Dies dann, wenn schon der Erblasser Maßnahmen in gleicher Richtung getroffen hatte. Dazu gehört etwa der Fall, daß der Erblasser den späteren Legatar bereits in den Besitz des Bestandsobjektes gesetzt hatte, weil sich daraus gewöhnlich der Schluß auf eine Verfügung bezüglich des Bestandrechtes selbst ziehen lassen wird (vgl. dazu etwa E. vom 24. August 1925, SZ. VII 259, E. vom 12. Mai 1927, NotZ. 1927 S. 107, 8 Ob 250/66 und 8 Ob 251/66 = MietSlg. 18.182 bzw. JBl. 1968 S. 424). Diesmal befinden sich der Zweit- und der Drittkläger nicht nur im Besitz des Bestandobjektes, das einschlägige Verfügungsgeschäft liegt sogar förmlich vor und zwar im Verkauf des Kinounternehmens durch Anna D., wie es lag und stand, also einschließlich der Bestandrechte. Mag es auch bei ihren Lebzeiten in letzterem Belang nicht voll wirksam geworden sein, bindet es doch ihre Verlassenschaft bzw. ihre Erben, weshalb keine Notwendigkeit besteht, diese müßten die Bestandrechte ein zweites Mal an den Zweit- und an den Drittkläger, diesmal in ihrer Eigenschaft als Legatare, abtreten. Es handelt sich daher nur mehr um die Frage, ob die Spaltung des Schuldverhältnisses mangels ihrer Anerkennung als Mieter seitens des Beklagten fortbesteht.Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Rechtsansicht, der Zweit- und der Drittkläger hätten mit dem Tod der Anna D. zufolge des Bestandrechtsvermächtnisses die Stellung von Hauptmietern erlangt, einerseits auf die Ausführungen Sobaliks (RiZ. 1968 S. 80), anderseits auf die E. vom 11. Oktober 1966, 8 Ob 250/66 (JBl. 1968 S. 424 = MietSlg. 18182) und die dort angeführte weitere Judikatur (SZ römisch sieben 259 und SZ römisch neun 276) gestützt. Der Beklagte verweist demgegenüber auf die Unterschiede, die zwischen dem Rechtsverhältnis des Erben zum Erblasser einerseits und jenem zwischen Legatar und Erblasser anderseits bestehen, und leitet daraus ab, im Fall eines Bestandrechtsvermächtnisses bedürfe es zunächst eines Verfügungsgeschäftes des Erben, mit dem dieser die auf ihn übergegangenen Bestandrechte dem Legatar verschaffen und weiter der Verschaffung der Zustimmung des Bestandgebers zum Eintritt des Legatars in die Bestandrechte, ansonsten bestehe die Spaltung des Schuldverhältnisses fort. Damit folgt der Beklagte im Wesentlichen der Kritik, auf die die Entscheidung 8 Ob 250/66 in der Literatur gestoßen ist vergleiche dazu Reindl in JBl. 1968 S. 425 f.). Es handelt sich dabei um Gedankengänge, die früher gelegentlich auch in der Judikatur vertreten wurden vergleiche dazu die E. vom 4. Dezember 1923, Handl Nr. 362). Es mag nun richtig sein, daß zur Legatserfüllung im allgemeinen ein Verfügungsgeschäft zwischen Verlassenschaft bzw. Erben einerseits und Legatar anderseits gehört, es gibt aber Fälle, in denen ein derartiges Geschäft entbehrlich ist. Dies dann, wenn schon der Erblasser Maßnahmen in gleicher Richtung getroffen hatte. Dazu gehört etwa der Fall, daß der Erblasser den späteren Legatar bereits in den Besitz des Bestandsobjektes gesetzt hatte, weil sich daraus gewöhnlich der Schluß auf eine Verfügung bezüglich des Bestandrechtes selbst ziehen lassen wird vergleiche dazu etwa E. vom 24. August 1925, SZ. römisch sieben 259, E. vom 12. Mai 1927, NotZ. 1927 S. 107, 8 Ob 250/66 und 8 Ob 251/66 = MietSlg. 18.182 bzw. JBl. 1968 S. 424). Diesmal befinden sich der Zweit- und der Drittkläger nicht nur im Besitz des Bestandobjektes, das einschlägige Verfügungsgeschäft liegt sogar förmlich vor und zwar im Verkauf des Kinounternehmens durch Anna D., wie es lag und stand, also einschließlich der Bestandrechte. Mag es auch bei ihren Lebzeiten in letzterem Belang nicht voll wirksam geworden sein, bindet es doch ihre Verlassenschaft bzw. ihre Erben, weshalb keine Notwendigkeit besteht, diese müßten die Bestandrechte ein zweites Mal an den Zweit- und an den Drittkläger, diesmal in ihrer Eigenschaft als Legatare, abtreten. Es handelt sich daher nur mehr um die Frage, ob die Spaltung des Schuldverhältnisses mangels ihrer Anerkennung als Mieter seitens des Beklagten fortbesteht.
Eine Bejahung dieser Frage würde bedeuten, daß ein Außenstehender die Rechtsnachfolgeverhältnisse, wie sie von Todes wegen eintreten, beeinflussen könnte. Dergleichen ist - mag es sich nun um Universal- oder Singularsukzession, um den Anwendungsbereich des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder die Sonderbestimmungen des § 19 (2) Z. 11 MietG. handeln - im Gesetz nicht vorgesehen und mit dem Wesen einer Rechtsnachfolge von Todes wegen begrifflich unvereinbar. Der Bestandgeber muß sich deshalb mit einem Bestandrechtslegat oder einer die Bestandrechte umfassenden Schenkung auf den Todesfall (E. vom 4. Mai 1955, 3 Ob 27/55 = MietSlg. VII, 2. Teil, Nr. 13) ebenso abfinden wie mit dem Erbgang im eigentlichen Sinn, mag er nach dem Tod des Bestandnehmers nun nach dem Gesetz oder nach einem Testament eintreten (8 Ob 250/66, 8 Ob 251/66 = MietSlg. 18182 bzw. JBl. 1968 S. 424, vgl. dazu auch Zingher, Mietengesetz[14], zu § 19 (2) Z. 11 MG unter 1.; Sobalik a. a. O.). Kraft des Legates der Anna D. wurde das seinerzeit gespaltene Schuldverhältnis wieder vereinheitlicht, der Zweit- und der Drittkläger sind seine Träger, weshalb das Berufungsgericht ihrem Klagebegehren zutreffend stattgegeben hat.Eine Bejahung dieser Frage würde bedeuten, daß ein Außenstehender die Rechtsnachfolgeverhältnisse, wie sie von Todes wegen eintreten, beeinflussen könnte. Dergleichen ist - mag es sich nun um Universal- oder Singularsukzession, um den Anwendungsbereich des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder die Sonderbestimmungen des Paragraph 19, (2) Ziffer 11, MietG. handeln - im Gesetz nicht vorgesehen und mit dem Wesen einer Rechtsnachfolge von Todes wegen begrifflich unvereinbar. Der Bestandgeber muß sich deshalb mit einem Bestandrechtslegat oder einer die Bestandrechte umfassenden Schenkung auf den Todesfall (E. vom 4. Mai 1955, 3 Ob 27/55 = MietSlg. römisch sieben, 2. Teil, Nr. 13) ebenso abfinden wie mit dem Erbgang im eigentlichen Sinn, mag er nach dem Tod des Bestandnehmers nun nach dem Gesetz oder nach einem Testament eintreten (8 Ob 250/66, 8 Ob 251/66 = MietSlg. 18182 bzw. JBl. 1968 S. 424, vergleiche dazu auch Zingher, Mietengesetz[14], zu Paragraph 19, (2) Ziffer 11, MG unter 1.; Sobalik a. a. O.). Kraft des Legates der Anna D. wurde das seinerzeit gespaltene Schuldverhältnis wieder vereinheitlicht, der Zweit- und der Drittkläger sind seine Träger, weshalb das Berufungsgericht ihrem Klagebegehren zutreffend stattgegeben hat.