Rechtssatz RS0032678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032678
Geschäftszahl
1Ob146/69; 1Ob48/73; 1Ob698/79; 7Ob533/86
Entscheidungsdatum
24.04.1986
Rechtssatz
Zur Frage der stillschweigenden Zustimmung des Vermieters zu einem Mieterwechsel (bei einem gespaltenen Mietverhältnis) durch Annahme der Zinszahlung vom neuen Mieter.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 146/69
Entscheidungstext OGH 28.08.1969 1 Ob 146/69
Veröff: MietSlg 21185
- 1 Ob 48/73
Entscheidungstext OGH 21.03.1973 1 Ob 48/73
Beisatz: Hier hat der Dritte dem Vermieter zwar bekanntgegeben, das Unternehmen des Mieters erworben zu haben, aber nicht einmal den Wunsch geäußert, selbst in das bestehende Mietverhältnis einzutreten. Er hat vielmehr in der Folge den Mietzins zwar selbst bezahlt, immer aber für den Mieter. Er hat damit selbst zu erkennen gegeben, daß er sich gar nicht als Mieter betrachten wolle. Unter diesen Umständen hatte der Vermieter keinen Anlaß, in irgendeiner Form dem Dritten zu erkennen zu geben, daß er ihn nicht als Mieter betrachte. (T1) Veröff: MietSlg 25130
- 1 Ob 698/79
Entscheidungstext OGH 03.09.1979 1 Ob 698/79
Auch; Beisatz: Hier: Eintritt einer OHG. (T2) Veröff: SZ 52/130
- 7 Ob 533/86
Entscheidungstext OGH 24.04.1986 7 Ob 533/86
Beisatz: Schreibt die Hausinhabung im Hinblick auf den ihr bekanntgegebenen Unterbestandvertrag, demzufolge der Dritte im Rahmen des Unterbestandverhältnisses verpflichtet ist, als Teil des Unterbestandzinses den Hauptbestandzins zu bezahlen, wobei ihm eine direkte Bezahlung an die Hausinhabung freigestellt wird, dem Unterbestandnehmer den Hauptbestandzins direkt zur Zahlung vor, so gibt sie damit nur zu erkennen, daß sie dem Unterbestandvertrag zustimmt und bereit ist, von den Vertragsparteien des Unterbestandsvertrages vorgesehenen Zahlungsmodalitäten zu akzeptieren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032678
Dokumentnummer
JJR_19690828_OGH0002_0010OB00146_6900000_002