Aus den Entscheidungsgründen:
Der OGH hat, wie bereits die Vorinstanzen darlegten, in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß dann, wenn ein Mietvertrag mit einer Gesellschaftsfirma abgeschlossen wurde, der Bestandvertrag nicht gerade auf die Personen der einzelnen Gesellschafter beschränkt wurde, so daß es bei einem Wechsel in den Personen der Gesellschafter zum Übergang der Mietrechte auf die neuen Gesellschafter einer neuen Zustimmung des Vermieters nicht bedarf; diese Zustimmung ist vielmehr mangels gegenteiliger Vereinbarung von vornherein durch den Abschluß des Mietvertrages mit der Firma als erteilt anzusehen (§ 863 ABGB); der OGH gelangte zu dieser Auffassung aus der Erwägung, daß bei der Miete eines Geschäftslokals in der Regel die Person des Mieters gegenüber dem Unternehmen in den Hintergrund trete und daher ein Wechsel in den Personen der Inhaber des Unternehmens das Bestandverhältnis nicht berühre (SZ 25/31 1; SZ 22/182; ZBl. 1930/325). Der OGH vertrat aber auch die Auffassung, daß dieser Rechtsgrundsatz wegen der rechtlichen Gleichheit der Gründe auch dann gelten müsse, wenn die Gesellschaftsfirma durch Austritt der übrigen Gesellschafter sich in eine Einzelfirma umwandelte; der mit der Gesellschaft abgeschlossene Mietvertrag wird daher durch deren Auflösung nicht aufgelöst, sondern geht auf den das Geschäftslokal übernehmenden Gesellschafter über (SZ 25/311) oder bei Auflösung auf die bisherigen Gesellschafter (SZ 10/325). Es wurde aber auch die Auffassung vertreten, daß sowohl die Umwandlung einer Gesellschaft m. b. H., mit der der Bestandvertrag abgeschlossen wurde, in eine Offene Handelsgesellschaft als auch sodann die Übernahme der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter vom Vermieter hingenommen werden muß, so daß an - Stelle der Ges. m. b. H. ein Einzelkaufmann Mieter wird (JBl. 1930, 495). Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist die Zustimmung hiezu als von vornherein durch den Abschluß des Mietvertrages mit der Gesellschaftsfirma als erteilt anzusehen (HS I 39; HS I 72; MietSlg. 4984, 4982, 3634 u. a.). Der OGH vertrat auch den Standpunkt, daß der Vermieter zumindest dann, wenn die Gesellschafter beider Gesellschaften zunächst dieselben Personen sind, es hinnehmen muß, wenn das Mietrecht an einem Geschäftslokal aus einer Offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden und auf eine andere Offene Handelsgesellschaft übertragen wird; der Änderung der Zugehörigkeit des Bestandrechtes zu einer anderen Vermögensmasse, die unter einer anderen Bezeichnung im Geschäftsverkehr auftritt, kann keine so weittragende Bedeutung beigemessen werden, daß nunmehr der Abschluß eines neuen Mietvertrages notwendig wäre; es genügt die bloße Bekanntgabe des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Bezeichnung des Bestandnehmers geändert wurde, an den Vermieter (MietSlg. 25 131/28). Anders wurde die Rechtslage nur beurteilt, wenn der Mietvertrag mit einer Einzelfirma abgeschlossen wurde, da die Firma nur der Name ist, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB), und Träger des Rechtes nicht die Firma, sondern die hinter ihr stehende Rechtspersönlichkeit, bei einer Einzelfirma der jeweilige Inhaber ist, bei dem auch Geschäfts- und Privatvermögen nicht unterschieden werden. Es wurde daher ausgesprochen, daß der Vermieter, der mit einer Einzelfirma einen Mietvertrag über Räume abgeschlossen hat, nur Vertragspartner des Alleininhabers wird und nicht angenommen werden kann, daß der Vermieter Vertragspartner des jeweiligen Unternehmers sein wollte (HS I 72). Der Vermieter kann sich in einem solchen Fall nur nicht der Einbringung der Mietrechte in eine Offene Handelsgesellschaft widersetzen, doch ist der Vertrag zwischen dem Bestandnehmer und der Gesellschaft ohne Zustimmung des Vermieters diesem gegenüber wirkungslos (MietSlg. 28 332 u. a.).Der OGH hat, wie bereits die Vorinstanzen darlegten, in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß dann, wenn ein Mietvertrag mit einer Gesellschaftsfirma abgeschlossen wurde, der Bestandvertrag nicht gerade auf die Personen der einzelnen Gesellschafter beschränkt wurde, so daß es bei einem Wechsel in den Personen der Gesellschafter zum Übergang der Mietrechte auf die neuen Gesellschafter einer neuen Zustimmung des Vermieters nicht bedarf; diese Zustimmung ist vielmehr mangels gegenteiliger Vereinbarung von vornherein durch den Abschluß des Mietvertrages mit der Firma als erteilt anzusehen (Paragraph 863, ABGB); der OGH gelangte zu dieser Auffassung aus der Erwägung, daß bei der Miete eines Geschäftslokals in der Regel die Person des Mieters gegenüber dem Unternehmen in den Hintergrund trete und daher ein Wechsel in den Personen der Inhaber des Unternehmens das Bestandverhältnis nicht berühre (SZ 25/31 1; SZ 22/182; ZBl. 1930/325). Der OGH vertrat aber auch die Auffassung, daß dieser Rechtsgrundsatz wegen der rechtlichen Gleichheit der Gründe auch dann gelten müsse, wenn die Gesellschaftsfirma durch Austritt der übrigen Gesellschafter sich in eine Einzelfirma umwandelte; der mit der Gesellschaft abgeschlossene Mietvertrag wird daher durch deren Auflösung nicht aufgelöst, sondern geht auf den das Geschäftslokal übernehmenden Gesellschafter über (SZ 25/311) oder bei Auflösung auf die bisherigen Gesellschafter (SZ 10/325). Es wurde aber auch die Auffassung vertreten, daß sowohl die Umwandlung einer Gesellschaft m. b. H., mit der der Bestandvertrag abgeschlossen wurde, in eine Offene Handelsgesellschaft als auch sodann die Übernahme der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter vom Vermieter hingenommen werden muß, so daß an - Stelle der Ges. m. b. H. ein Einzelkaufmann Mieter wird (JBl. 1930, 495). Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist die Zustimmung hiezu als von vornherein durch den Abschluß des Mietvertrages mit der Gesellschaftsfirma als erteilt anzusehen (HS römisch eins 39; HS römisch eins 72; MietSlg. 4984, 4982, 3634 u. a.). Der OGH vertrat auch den Standpunkt, daß der Vermieter zumindest dann, wenn die Gesellschafter beider Gesellschaften zunächst dieselben Personen sind, es hinnehmen muß, wenn das Mietrecht an einem Geschäftslokal aus einer Offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden und auf eine andere Offene Handelsgesellschaft übertragen wird; der Änderung der Zugehörigkeit des Bestandrechtes zu einer anderen Vermögensmasse, die unter einer anderen Bezeichnung im Geschäftsverkehr auftritt, kann keine so weittragende Bedeutung beigemessen werden, daß nunmehr der Abschluß eines neuen Mietvertrages notwendig wäre; es genügt die bloße Bekanntgabe des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Bezeichnung des Bestandnehmers geändert wurde, an den Vermieter (MietSlg. 25 131/28). Anders wurde die Rechtslage nur beurteilt, wenn der Mietvertrag mit einer Einzelfirma abgeschlossen wurde, da die Firma nur der Name ist, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (Paragraph 17, Absatz eins, HGB), und Träger des Rechtes nicht die Firma, sondern die hinter ihr stehende Rechtspersönlichkeit, bei einer Einzelfirma der jeweilige Inhaber ist, bei dem auch Geschäfts- und Privatvermögen nicht unterschieden werden. Es wurde daher ausgesprochen, daß der Vermieter, der mit einer Einzelfirma einen Mietvertrag über Räume abgeschlossen hat, nur Vertragspartner des Alleininhabers wird und nicht angenommen werden kann, daß der Vermieter Vertragspartner des jeweiligen Unternehmers sein wollte (HS römisch eins 72). Der Vermieter kann sich in einem solchen Fall nur nicht der Einbringung der Mietrechte in eine Offene Handelsgesellschaft widersetzen, doch ist der Vertrag zwischen dem Bestandnehmer und der Gesellschaft ohne Zustimmung des Vermieters diesem gegenüber wirkungslos (MietSlg. 28 332 u. a.).
Die Unterscheidung in der Judikatur ist dahin zu verstehen, daß derjenige, der einen Mietvertrag mit einer Offenen Handelsgesellschaft abschließt, nicht nur damit rechnen muß, daß die Gesellschaft auf Grund einer Vereinbarung unter den Gesellschaftern auf einen einzigen Gesellschafter übergeht (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft[4], 467; Baumbach - Duden, HGB[22], 525; Ulmer in Großkomm. HGB[3] II/1, 607 Anm. 42), sondern auch, daß die Personen der Gesellschafter überhaupt wechseln, unter Umständen durch Eintritt ganz neuer unter Ausscheidung aller bisheriger Gesellschafter (Hueck a. a. O., 399), so daß mangels anderer Vereinbarung der Parteienwille dahin verstanden werden muß, daß als Vertragspartner nicht bestimmte Personen, sondern der oder die Inhaber des Unternehmens anzusehen sind. Wird hingegen an einen Einzelunternehmen vermietet, ist ein solcher Parteienwille in Zweifel nicht zu unterstellen. Besonders deutlich brachte die Rechtslage die Entscheidung ZBl. 1930/325 zum Ausdruck, die u. a. ausführte, daß, wenn ein Mietvertrag mit einer Gesellschaftsfirma abgeschlossen und nicht gerade auf die Person der einzelnen Gesellschafter beschränkt wurde, in der Regel die Person des Mieters gegenüber dem Unternehmen in den Hintergrund tritt und daher der mit der Firma abgeschlossene Bestandvertrag durch den jeweiligen Träger der Firma fortgesetzt wird. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Es ist kein relevanter rechtlicher Unterschied darin zu erblicken, daß der Kläger die Offene Handelsgesellschaft mit ihren nunmehrigen Gesellschaftern als Partner des Mietvertrages hinnehmen müßte, wenn die Gesellschafter unmittelbar an die Stelle der Gesellschafter Elfriede H und Peter W getreten wären, oder daß inzwischen das Unternehmen wegen Ausscheidens des Gesellschafters Peter W als Einzelunternehmen geführt wurde; auch daß bei einer Offenen Handelsgesellschaft eigene Vermögensmassen der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter bestehen, wogegen beim Einzelkaufmann dessen Firmenvermögen und sein Privatvermögen ident sind, kann daran nichts ändern.Die Unterscheidung in der Judikatur ist dahin zu verstehen, daß derjenige, der einen Mietvertrag mit einer Offenen Handelsgesellschaft abschließt, nicht nur damit rechnen muß, daß die Gesellschaft auf Grund einer Vereinbarung unter den Gesellschaftern auf einen einzigen Gesellschafter übergeht (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft[4], 467; Baumbach - Duden, HGB[22], 525; Ulmer in Großkomm. HGB[3] II/1, 607 Anmerkung 42), sondern auch, daß die Personen der Gesellschafter überhaupt wechseln, unter Umständen durch Eintritt ganz neuer unter Ausscheidung aller bisheriger Gesellschafter (Hueck a. a. O., 399), so daß mangels anderer Vereinbarung der Parteienwille dahin verstanden werden muß, daß als Vertragspartner nicht bestimmte Personen, sondern der oder die Inhaber des Unternehmens anzusehen sind. Wird hingegen an einen Einzelunternehmen vermietet, ist ein solcher Parteienwille in Zweifel nicht zu unterstellen. Besonders deutlich brachte die Rechtslage die Entscheidung ZBl. 1930/325 zum Ausdruck, die u. a. ausführte, daß, wenn ein Mietvertrag mit einer Gesellschaftsfirma abgeschlossen und nicht gerade auf die Person der einzelnen Gesellschafter beschränkt wurde, in der Regel die Person des Mieters gegenüber dem Unternehmen in den Hintergrund tritt und daher der mit der Firma abgeschlossene Bestandvertrag durch den jeweiligen Träger der Firma fortgesetzt wird. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Es ist kein relevanter rechtlicher Unterschied darin zu erblicken, daß der Kläger die Offene Handelsgesellschaft mit ihren nunmehrigen Gesellschaftern als Partner des Mietvertrages hinnehmen müßte, wenn die Gesellschafter unmittelbar an die Stelle der Gesellschafter Elfriede H und Peter W getreten wären, oder daß inzwischen das Unternehmen wegen Ausscheidens des Gesellschafters Peter W als Einzelunternehmen geführt wurde; auch daß bei einer Offenen Handelsgesellschaft eigene Vermögensmassen der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter bestehen, wogegen beim Einzelkaufmann dessen Firmenvermögen und sein Privatvermögen ident sind, kann daran nichts ändern.
Zum selben Ergebnis muß man auch kommen, wenn man die Grundsätze des § 914 ABGB anwendet. Danach kommt es bei der Auslegung der Absicht der Parteien immer entscheidend auf den Vertragszweck an (EvBl. 1979/112 u. a.); dieser kann mangels anderer Vereinbarungen bei Abschluß eines Mietvertrages mit einer Offenen Handelsgesellschaft, bei der sich die dahinterstehenden Personen ändern können, nur darin gelegen sein, dem Unternehmen, in welcher Form es auch immer betrieben wird, die erforderlichen Geschäftsräume zur Verfügung zu stellen, ohne daß die dahinterstehenden Personen wesentlich sein sollen. Den Fall, daß das Unternehmen zunächst als Offene Handelsgesellschaft, dann als Einzelfirma und dann wieder als Offene Handelsgesellschaft geführt werden werde, haben die Parteien offenbar bei Abschluß des Mietvertrages nicht bedacht. Eine gerichtliche Vertragsergänzung hat immer dann stattzufinden, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt haben; es ist dann festzustellen, was zwischen den Parteien in solchen Fällen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr und nach den Richtlinien des im Vertrag für die ins Auge gefaßten Verhältnisse ausgedrückten Willens rechtens sein soll (SZ 45/11; SZ 42/52; SZ 38/164; SZ 6/194 u. v. a.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 408; Koziol - Welser[4] I, 77; Ehrenzweig[2] I/1, 261). Geht man vom Vertragszweck und davon aus, daß der Übergang der Rechte aus dem Bestandvertrag auf andere Gesellschafter oder einen Einzelunternehmer nicht gehindert werden konnte, kann es dann aber auch nicht als Parteienwille unterstellt werden, daß der jeweilige Inhaber des Unternehmens gerade dann nicht mehr Mieter sein sollte, wenn nicht ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel eintrat, sondern zwischendurch ein Einzelunternehmen geführt und erst später wieder eine Gesellschaft gegrundet wurde. Der Vertrag ist vielmehr dahin zu verstehen, daß Bestandnehmer der jeweilige Unternehmer sein sollte. Da dies derzeit die beklagte Partei in ihrer nunmehrigen Form als neugegrundete Offene Handelsgesellschaft mit den Gesellschaftern Christian K und Rosa D ist, erweist sich das auf Feststellung des Gegenteils gerichtete Klagebegehren als nicht berechtigt, so daß, dem Revisionsantrag entsprechend, das angefochtene Urteil dahin abzuändern ist, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen ist. Die umstrittene Frage der Zulässigkeit der Zession von Mietrechten (vgl. SZ 46/24 mit Anm. von Bydlinski in JBl. 1974, 95 f.) muß unter diesen Umständen nicht angeschnitten werden.Zum selben Ergebnis muß man auch kommen, wenn man die Grundsätze des Paragraph 914, ABGB anwendet. Danach kommt es bei der Auslegung der Absicht der Parteien immer entscheidend auf den Vertragszweck an (EvBl. 1979/112 u. a.); dieser kann mangels anderer Vereinbarungen bei Abschluß eines Mietvertrages mit einer Offenen Handelsgesellschaft, bei der sich die dahinterstehenden Personen ändern können, nur darin gelegen sein, dem Unternehmen, in welcher Form es auch immer betrieben wird, die erforderlichen Geschäftsräume zur Verfügung zu stellen, ohne daß die dahinterstehenden Personen wesentlich sein sollen. Den Fall, daß das Unternehmen zunächst als Offene Handelsgesellschaft, dann als Einzelfirma und dann wieder als Offene Handelsgesellschaft geführt werden werde, haben die Parteien offenbar bei Abschluß des Mietvertrages nicht bedacht. Eine gerichtliche Vertragsergänzung hat immer dann stattzufinden, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt haben; es ist dann festzustellen, was zwischen den Parteien in solchen Fällen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr und nach den Richtlinien des im Vertrag für die ins Auge gefaßten Verhältnisse ausgedrückten Willens rechtens sein soll (SZ 45/11; SZ 42/52; SZ 38/164; SZ 6/194 u. v. a.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 408; Koziol - Welser[4] römisch eins, 77; Ehrenzweig[2] I/1, 261). Geht man vom Vertragszweck und davon aus, daß der Übergang der Rechte aus dem Bestandvertrag auf andere Gesellschafter oder einen Einzelunternehmer nicht gehindert werden konnte, kann es dann aber auch nicht als Parteienwille unterstellt werden, daß der jeweilige Inhaber des Unternehmens gerade dann nicht mehr Mieter sein sollte, wenn nicht ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel eintrat, sondern zwischendurch ein Einzelunternehmen geführt und erst später wieder eine Gesellschaft gegrundet wurde. Der Vertrag ist vielmehr dahin zu verstehen, daß Bestandnehmer der jeweilige Unternehmer sein sollte. Da dies derzeit die beklagte Partei in ihrer nunmehrigen Form als neugegrundete Offene Handelsgesellschaft mit den Gesellschaftern Christian K und Rosa D ist, erweist sich das auf Feststellung des Gegenteils gerichtete Klagebegehren als nicht berechtigt, so daß, dem Revisionsantrag entsprechend, das angefochtene Urteil dahin abzuändern ist, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen ist. Die umstrittene Frage der Zulässigkeit der Zession von Mietrechten vergleiche SZ 46/24 mit Anmerkung von Bydlinski in JBl. 1974, 95 f.) muß unter diesen Umständen nicht angeschnitten werden.