Rechtssatz RS0014370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014370
Entscheidungsdatum
09.09.2013
Rechtssatz
Wird der Mietvertrag über ein Geschäftslokal mit einer Offenen Handelsgesellschaft abgeschlossen, muß mangels anderer Vereinbarung der Parteienwille dahin verstanden werden, daß als Vertragspartner der jeweiligen Inhaber des Unternehmens gelten soll; Mieter wird daher der Gesellschafter, der die OHG als Einzelkaufmann fortsetzt, aber auch die neue OHG, in die der Einzelkaufmann die Mietrechte einbringt. Einer Zession der Mietrechte bedarf es in solchen Fällen nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 698/79
Entscheidungstext OGH 03.09.1979 1 Ob 698/79
Veröff: SZ 52/130
- 5 Ob 510/88
Entscheidungstext OGH 23.02.1988 5 Ob 510/88
Auch
- 6 Ob 117/13v
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 117/13v
Vgl auch; Beisatz: Anders als bei den Personengesellschaften vor der Handelsrechtsreform sind bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts damit die einzelnen Gesellschafter als Träger der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffenden Rechte und Pflichten Mitmieter des Geschäftslokals. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014370
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19790903_OGH0002_0010OB00698_7900000_001