Da jedoch die Revision sämtlichen Inhaltserfordernissen einer ordentlichen Revision entspricht und auch eine Zustellung an die Gegenseite erfolgt ist, konnte der Oberste Gerichtshof ohne weiteres Verfahren sachlich über diese Revision entscheiden. Die vom Kläger erhobenen Revision ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Bei der Behandlung der Rechtsrüge muß der Oberste Gerichtshof von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen. Diese laufen in den wesentlichen Punkten darauf hinaus, daß der Kläger nicht unmittelbar von der damaligen Hausinhabung, sondern von einem Bestandnehmer ein Unternehmen gepachtet hat. Demnach kam es zwischen ihm und der Hausinahbung nicht zu einem Vertragsverhältnis. Auf Grund des zwischen dem Kläger und seinen Verpächtern abgeschlossenen Vertrages hat der Kläger entsprechend den Vertragsbestimmungen den Bestandzins direkt an die Hausinhabung bezahlt. Der Hausinhabung war der Inhalt des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und den Bestandnehmern bekanntgegeben worden. Auf Grund des Inhaltes dieses Pachtvertrages hat die Hausinhabung den Hauptmietzins direkt dem Kläger vorgeschrieben. Ein endgültiger Erwerb des Unternehmens durch den Kläger erfolgte erst durch den zwischen ihm und den Hauptbestandnehmern am 16.2.1981 abgeschlossenen Leibrentenvertrag, der jedoch der Hausinhabung nicht bekanntgegeben wurde. Ferner steht fest, daß die Hausinhabung nie einer Übertragung der Hauptmietrechte an den Kläger zugestimmt hat.
Soweit die Revision ihren Ausführungen andere als die oben wiedergegebenen Feststellungen zugrundelegt, entspricht sie nicht dem Gesetz und ist in diesem Punkte unbeachtlich.
Geht man von den getroffenen Feststellungen aus, so erweist sich die Entscheidung der Vorinstanzen als zutreffend.
Richtig erkannt haben die Vorinstanzen, daß Unternehmensveräußerungen, auf die zwar alle Kriterien des § 12 Abs.3 MRG zutreffen, die aber bereits vor dem Inkrafttreten des MRG vollzogen waren, mangels besonders angeordneter Rückwirkung keinen gesetztlichen Mietrechtsübergang nach der genannten Gesetzesstelle bewirken (EvBl.1983/143, RdW 1985,274 u.a.). Daraus ergibt sich aber, daß durch den zwischen dem Kläger und den Hauptbestandnehmern abgeschlossenen Leibrentenvertrag keine Mietrechtsübertragung im Sinne des § 12 Abs.3 MRG erfolgt ist. Es ist zwar richtig, daß auch vor Inkraftreten des Mietrechtsgesetzes Volleintritte in bestehende Bestandverhältnisse möglich waren, doch setzten solche eine Zustimmung des Bestandgebers voraus. Eine ausdrückliche Zustimmung ist im vorliegenden Fall nach den getroffenen Feststellungen nicht erfolgt.Richtig erkannt haben die Vorinstanzen, daß Unternehmensveräußerungen, auf die zwar alle Kriterien des Paragraph 12, Absatz 3, MRG zutreffen, die aber bereits vor dem Inkrafttreten des MRG vollzogen waren, mangels besonders angeordneter Rückwirkung keinen gesetztlichen Mietrechtsübergang nach der genannten Gesetzesstelle bewirken (EvBl.1983/143, RdW 1985,274 u.a.). Daraus ergibt sich aber, daß durch den zwischen dem Kläger und den Hauptbestandnehmern abgeschlossenen Leibrentenvertrag keine Mietrechtsübertragung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG erfolgt ist. Es ist zwar richtig, daß auch vor Inkraftreten des Mietrechtsgesetzes Volleintritte in bestehende Bestandverhältnisse möglich waren, doch setzten solche eine Zustimmung des Bestandgebers voraus. Eine ausdrückliche Zustimmung ist im vorliegenden Fall nach den getroffenen Feststellungen nicht erfolgt.
Die direkte Vertragsbeziehungen begründende Zustimmung des Bestandgebers zu einer Übertragung der Mietrechte konnte allerdings auch schlüssig erfolgen. Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist jedoch Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind (SZ 50/99, MietSlg.31.155 u.a.). Es darf also kein vernünftiger Grund bestehen, an einem Willensentschluß desjenigen, der eine bestimmte Handlung begangen hat, zu zweifeln. Die bloße Vorschreibung des Mietzinses an eine bestimmte Person und die Entgegennahme des vorgeschriebenen Mietzinses von dieser kann demnach als schlüssige Zustimmung zum Eintritt dieser Person in ein bestehendes Bestandverhältnis nur dann gewertet werden, wenn nach den Umständen des Falles die Handlungsweise des Bestandgebers eindeutig seinen Willen, den Dritten nunmehr als Bestandnehmer anzuerkennen, erkennen läßt. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn dem Bestandgeber seitens seines bisherigen Bestandnehmers ein Vertrag mit einem Dritten vorgelegt wird, demzufolge der Dritte im Rahmen des Unterbestandverhältnisses verpflichtet ist, als Teil des Unterbestandzinses den Hauptbestandzins zu bezahlen, wobei ihm eine direkte Bezahlung an die Hausinhabung freigestellt wird. Schreibt in einem solchen Fall die Hausinhabung im Hinblickauf den ihr bekanntgegebenen Unterbestandvertrag dem Unterbestandnehmer den Hauptbestandzins direkt zur Zahlung vor, so gibt sie damit nur zu erkennen, daß sie dem Unterbestandvertrag zustimmt und bereit ist, die von den Vertragsparteien des Unterbestandsvertrages vorgesehenen Zahlungsmodalitäten zu akzeptieren. Die direkte Vorschreibung des Hauptbestandzinses an den Unterbestandnehmer und die Entgegennahme des Hauptmietzinses von diesem lassen in einem solchen Fall keineswegs den Schluß zu, der Bestandgeber wolle nunmehr den Unterbestandnehmer als Hauptbestandnehmer anerkennen. Im vorliegenden Fall kann der Kläger die angebliche Zustimmung der Hausinhabung zu seinem Volleintritt in die Bestandrechte nur aus der Vorschreibung und Annahme des Hauptmietzinses ableiten. Bis zum Abschluß des Leibrentenvertrages kann dies schon deshalb nicht zu einem Volleintritt des Klägers in das Bestandverhältnis führen, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt selbst gar nicht die Absicht hatte, Hauptmieter zu werden. Er hat den Hauptbestandzins an die Hausinhabung nicht etwa in der Absicht bezahlt, eigene Bestandrechte zu erwerben, sondern nur in Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber seinen Bestandgebern. An der bisherigen Vorgangsweise hat sich jedoch durch den Abschluß des Leibrentenvertrages nichts geändert. Insbesondere war eine solche Änderung für die Hausinhabung nicht erkennbar, weil dieser der Inhalt des Leibrentenvertrages und nicht einmal dessen Abschluß bekanntgegeben worden ist. Demnach kann in der Tatsache, daß die Hausinhabung bezüglich des Hauptmietzinses wie bisher vorgegangen ist, nicht eine Zustimmung zum Volleintritt des Klägers in das Hauptbestandverhältnis erblickt werden. Wurde aber durch den Leibrentenvertrag nur ein sogenanntes gespaltenes Schuldverhältnis begründet, so hat der Kläger keine Mietrechte gegenüber der Hausinhabung erworben. Sein auf Feststellung solcher Mietrechte gerichtetes Klagebegehren erweist sich demnach als unbegründet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Durch sein Unterliegen wäre der Kläger kostenersatzpflichtig, doch hat der Beklagte keine Revisionsbeantwortung erstattet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Durch sein Unterliegen wäre der Kläger kostenersatzpflichtig, doch hat der Beklagte keine Revisionsbeantwortung erstattet.