Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, da der Aufhebungsbeschluß inhaltlich eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung darstellt, sodaß auch die Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO (EvBl 1959/115; 1 Ob 267/68 ua) nicht zum Tragen kommen kann; er ist aber nicht berechtigt, wenngleich der Begründung des Rekursgerichtes nicht beigetreten werden kann.Der Revisionsrekurs ist zulässig, da der Aufhebungsbeschluß inhaltlich eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung darstellt, sodaß auch die Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO (EvBl 1959/115; 1 Ob 267/68 ua) nicht zum Tragen kommen kann; er ist aber nicht berechtigt, wenngleich der Begründung des Rekursgerichtes nicht beigetreten werden kann.
Es ist zwar richtig, daß es dann, wenn die Vereinbarung des Erfüllungsortes durch Bevollmächtigte getroffen wurde, in der Regel auch des urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung bedarf (Fasching I, 446, Anm 5 zu § 88 JN; JBl 1954.541; EvBl 1968/45 = EFSlg 8413). Dies wird von Lehre und Rechtsprechung zu § 88 Abs 1 JN aus dem Zusammenhalt mit § 87a JN abgeleitet, zumal im Durchführungserlaß vom 2. 6. 1914, JMVBl 43 (vgl hiezu die Anm 1 zu § 88 JN in ZPO[12] MGA) ausgesprochen wurde, für die Vorlage der Urkunden über den Erfüllungsgerichtsstand gelte das gleiche, was über die Vorlage der Urkunden beim Gerichtsstand für Warenforderungen der Kaufleute gesagt wurde (vgl hiezu GlUNF 7275).Es ist zwar richtig, daß es dann, wenn die Vereinbarung des Erfüllungsortes durch Bevollmächtigte getroffen wurde, in der Regel auch des urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung bedarf (Fasching römisch eins, 446, Anmerkung 5 zu Paragraph 88, JN; JBl 1954.541; EvBl 1968/45 = EFSlg 8413). Dies wird von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 88, Absatz eins, JN aus dem Zusammenhalt mit Paragraph 87 a, JN abgeleitet, zumal im Durchführungserlaß vom 2. 6. 1914, JMVBl 43 vergleiche hiezu die Anmerkung 1 zu Paragraph 88, JN in ZPO[12] MGA) ausgesprochen wurde, für die Vorlage der Urkunden über den Erfüllungsgerichtsstand gelte das gleiche, was über die Vorlage der Urkunden beim Gerichtsstand für Warenforderungen der Kaufleute gesagt wurde vergleiche hiezu GlUNF 7275).
Im § 87a JN ist aber nur normiert, daß bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, die Vollmacht des Bestellers, dh, die vom vertragsschließenden Besteller der dann gelieferten Waren erteilte Vollmacht urkundlich nachgewiesen werden muß (vgl hiezu Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 118, Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege 127).Im Paragraph 87 a, JN ist aber nur normiert, daß bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, die Vollmacht des Bestellers, dh, die vom vertragsschließenden Besteller der dann gelieferten Waren erteilte Vollmacht urkundlich nachgewiesen werden muß vergleiche hiezu Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 118, Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege 127).
Im gegenständlichen Fall hat die Beklagte die Ware bestellt und in ihrem Anbot an die klagende Partei als Erfüllungsort Wien vorgeschlagen. Dieses Anbot wurde von der klagenden Partei - wenn auch durch einen Vertreter - angenommen. Als Besteller ist also gegenständlich die Beklagte aufgetreten.
Der Sinn der Vorschrift, daß dann, wenn die Vereinbarung des Erfüllungsortes durch Bevollmächtigte getroffen wurde, es auch des urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung bedarf, ist darin zu erblicken, daß der Beklagte davor geschützt werden soll, bei einem Gericht geklagt zu werden, dem er sich nicht persönlich oder - urkundenmäßig bewiesen - durch einen Bevollmächtigten unterworfen hat. Hat aber der Beklagte als Besteller selbst persönlich einen bestimmten Erfüllungsort in seinem Anbot - wie gegenständlich - vorgeschlagen und wurde dieses Anbot von der Gegenseite, also dem Lieferer der Ware - wenn auch durch einen Bevollmächtigten - angenommen und damit auch der Vorschlag der Vereinbarung des Erfüllungsortes, dann kann der Beklagte kein Interesse daran haben, wie es seinerzeit auf der Gegenseite mit der Vollmacht stand, wenn sich die Gegenseite ohnehin an die Vereinbarung hält. Die in der Judikatur bisher entschiedenen Fälle betrafen denn auch durchwegs das Fehlen eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung des Vertreters der beklagten Partei, nicht aber - wie diesmal - das Fehlen eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung des Vertreters der klagenden Partei.