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Rechtssatz RS0046754

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046754

Geschäftszahl

1Ob147/72; 6Ob537/76

Entscheidungsdatum

01.04.1976

Rechtssatz

Wenn die Vereinbarung des Erfüllungsortes durch Bevollmächtigte getroffen wurde, bedarf es in der Regel des Nachweises der Bevollmächtigung (so schon 2 Ob 367/54, 8 Ob 89/67); dies wird von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 88, Absatz eins, JN aus dem Zusammenhalt mit Paragraph 87, a JN abgeleitet (siehe hiezu JMVBl Nr 43, Durchführungserlaß vom 02.06.1914). Im Paragraph 87, a JN ist aber nur normiert, daß bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, die Vollmacht des Bestellers, dh die vom vertragschließenden Besteller der dann gelieferten Ware erteilte Vollmacht urkundlich nachgewiesen werden muß. Hat aber der Besteller selbst persönlich einen bestimmten Erfüllungsort in seiner Bestellung vorgeschlagen und wurde das Anbot von dem Lieferer der Ware - wenn auch durch einen bevollmächtigten - angenommen, dann kann der Besteller kein Interesse daran haben, wie es seinerzeit auf der Gegenseite mit der Vollmacht stand, wenn sich die Gegenseite ohnehin an die Vereinbarung hält.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 147/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 147/72
    Veröff: SZ 45/86
  • 6 Ob 537/76
    Entscheidungstext OGH 01.04.1976 6 Ob 537/76
    nur: Wenn die Vereinbarung des Erfüllungsortes durch Bevollmächtigte getroffen wurde, bedarf es in der Regel des Nachweises der Bevollmächtigung (so schon 2 Ob 367/54, 8 Ob 89/67); dies wird von Lehre und Rechtsprechung zu § 88 Abs 1 JN aus dem Zusammenhalt mit § 87 a JN abgeleitet (siehe hiezu JMVBl Nr 43, Durchführungserlaß vom 02.06.1914). Im § 87 a JN ist aber nur normiert, daß bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, die Vollmacht des Bestellers, dh die vom vertragschließenden Besteller der dann gelieferten Ware erteilte Vollmacht urkundlich nachgewiesen werden muß. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046754

Dokumentnummer

JJR_19720830_OGH0002_0010OB00147_7200000_001