Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) ist die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) ist die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
1. Wie bereits die Vorinstanzen ausführten, wird ein ideeller, in Geld nicht messbarer Schaden im Allgemeinen nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zugesprochen (SZ 62/77; Reischauer in Rummel, ABGB3, Rz 11 zu § 1324 mwN; RIS-Justiz RS0022544). So gewährt zum Beispiel § 1331 ABGB Ersatz des ideellen Schadens, indem der Geschädigte bei besonders qualifiziertem Verschulden des Schädigers nicht nur das Interesse, sondern auch den Wert der besonderen Vorliebe verlangen kann, also denjenigen Wert, der sich unter Bedachtnahme auf die Gefühlsverbundenheit des Beschädigten mit der Sache ergibt (SZ 24/346; Harrer in Schwimann, ABGB3, § 1331 Rz 1; Reischauer aaO § 1331 Rz 2). Es existiert aber keine gesetzliche Grundlage, aus der sich ein Ersatzanspruch für ideelle Schäden wegen des bloßen Verlusts des (vorübergehenden) Gebrauchs einer Sache ableiten ließe. Deswegen wird die Gebrauchsmöglichkeit neben dem Substanzwert des Eigentums nicht als selbstständiger Vermögenswert gesehen, sodass er auch nicht besonders zu ersetzen ist (Koziol/Welser12 II 287). Die Gewährung einer Entschädigung für den bloßen Verlust des Gebrauchs einer Sache infolge der schädigenden Handlung eines anderen wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (SZ 59/165 ua). Aus denselben Gründen ist aus dem bloßen Gebrauchsverlust einer Wohnung kein selbstständiger Anspruch auf Vergütung in Geld abzuleiten. Verlässt ein Eigentümer seine Wohnung nicht, sondern bewohnt diese weiterhin, obwohl darin (von Dritter Seite zu vertretende) Nässeschäden auftraten, die zu einer ständigen und fortschreitenden Beeinträchtigung der Bewohnbarkeit führten, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, die wesentliche Minderung der Wohn- und Lebensqualität als einen durch Geldersatz ausgleichbaren Nachteil zu beurteilen (1 Ob 16/95). Der Betroffene kann aus dem Titel des Schadenersatzes nur den Ersatz solcher Auslagen verlangen, die er tatsächlich aufwenden musste, um eine adäquate Ersatzlage zu schaffen (1 Ob 331/98b). Ist kein realer Vermögensschaden - etwa in Form von Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft - entstanden, wird keine Entschädigung für die bloße "Gebrauchsentbehrung" gewährt. Soweit ein immaterieller Schaden nicht ersatzfähig ist, kann er auch nicht durch den Rettungsaufwand zu einem ersatzfähigen Vermögensschaden mutieren, hätte es der von immateriellen Nachteilen Bedrohte auf diese Weise sonst jederzeit in der Hand, die fehlende Ersatzfähigkeit des anstehenden immateriellen Schadens zu umgehen und sich vom Schädiger Ersatz zu verschaffen (SZ 2002/128). Mit diesen Grundsätzen stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang. Der Ersatz jener (konkreten) Aufwendungen, die die Klägerin im Hinblick auf die Nässeschäden tätigen musste, ist mangels entsprechenden Vorbringens im Verfahren erster Instanz nicht Gegenstand dieses Verfahrens.1. Wie bereits die Vorinstanzen ausführten, wird ein ideeller, in Geld nicht messbarer Schaden im Allgemeinen nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zugesprochen (SZ 62/77; Reischauer in Rummel, ABGB3, Rz 11 zu Paragraph 1324, mwN; RIS-Justiz RS0022544). So gewährt zum Beispiel Paragraph 1331, ABGB Ersatz des ideellen Schadens, indem der Geschädigte bei besonders qualifiziertem Verschulden des Schädigers nicht nur das Interesse, sondern auch den Wert der besonderen Vorliebe verlangen kann, also denjenigen Wert, der sich unter Bedachtnahme auf die Gefühlsverbundenheit des Beschädigten mit der Sache ergibt (SZ 24/346; Harrer in Schwimann, ABGB3, Paragraph 1331, Rz 1; Reischauer aaO Paragraph 1331, Rz 2). Es existiert aber keine gesetzliche Grundlage, aus der sich ein Ersatzanspruch für ideelle Schäden wegen des bloßen Verlusts des (vorübergehenden) Gebrauchs einer Sache ableiten ließe. Deswegen wird die Gebrauchsmöglichkeit neben dem Substanzwert des Eigentums nicht als selbstständiger Vermögenswert gesehen, sodass er auch nicht besonders zu ersetzen ist (Koziol/Welser12 römisch zwei 287). Die Gewährung einer Entschädigung für den bloßen Verlust des Gebrauchs einer Sache infolge der schädigenden Handlung eines anderen wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (SZ 59/165 ua). Aus denselben Gründen ist aus dem bloßen Gebrauchsverlust einer Wohnung kein selbstständiger Anspruch auf Vergütung in Geld abzuleiten. Verlässt ein Eigentümer seine Wohnung nicht, sondern bewohnt diese weiterhin, obwohl darin (von Dritter Seite zu vertretende) Nässeschäden auftraten, die zu einer ständigen und fortschreitenden Beeinträchtigung der Bewohnbarkeit führten, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, die wesentliche Minderung der Wohn- und Lebensqualität als einen durch Geldersatz ausgleichbaren Nachteil zu beurteilen (1 Ob 16/95). Der Betroffene kann aus dem Titel des Schadenersatzes nur den Ersatz solcher Auslagen verlangen, die er tatsächlich aufwenden musste, um eine adäquate Ersatzlage zu schaffen (1 Ob 331/98b). Ist kein realer Vermögensschaden - etwa in Form von Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft - entstanden, wird keine Entschädigung für die bloße "Gebrauchsentbehrung" gewährt. Soweit ein immaterieller Schaden nicht ersatzfähig ist, kann er auch nicht durch den Rettungsaufwand zu einem ersatzfähigen Vermögensschaden mutieren, hätte es der von immateriellen Nachteilen Bedrohte auf diese Weise sonst jederzeit in der Hand, die fehlende Ersatzfähigkeit des anstehenden immateriellen Schadens zu umgehen und sich vom Schädiger Ersatz zu verschaffen (SZ 2002/128). Mit diesen Grundsätzen stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang. Der Ersatz jener (konkreten) Aufwendungen, die die Klägerin im Hinblick auf die Nässeschäden tätigen musste, ist mangels entsprechenden Vorbringens im Verfahren erster Instanz nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
2. Wenngleich der Gesetzgeber den immateriellen Schaden zum Teil durch Neufassung etablierter Tatbestände (bspw § 1328 ABGB), zum Teil durch Neuregelungen (§ 1328a oder § 31e KschG) aufgewertet hat, wurde durch diese Entwicklung die Ersatzfähigeit immaterieller Schäden nur sachbezogen und punktuell erweitert, eine grundsätzliche Neuorientierung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt (Harrer aaO § 1293 Rz 23). Dass § 31e Abs 3 KSchG durch das ZivRÄG 2004 geschaffen und damit klargestellt wurde, dass Ersatz für entgangene Urlaubsfreude angesprochen werden kann (EvBl 2005/94; 10 Ob 20/05x), stellt sohin kein Abgehen von der oben dargelegten Rechtsprechung dar. Dass ein durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude bereits vor Inkrafttreten des ZivRÄG 2004 in Fällen schwerwiegender Mängel einer Reiseveranstaltung als bestehend erachtet wurde (SZ 2004/168), ist ausschließlich in dem bereits vor 2004 in Geltung stehenden Art 5 der RL 90/314/EWG („Pauschalreise - RL") begründet (siehe Harrer aaO § 1293 Rz 27), nicht aber darin, dass in der österreichischen Rechtsprechung eine generelle „Trendwende" zur Ersatzfähigkeit ideeller Schäden eingetreten wäre.2. Wenngleich der Gesetzgeber den immateriellen Schaden zum Teil durch Neufassung etablierter Tatbestände (bspw Paragraph 1328, ABGB), zum Teil durch Neuregelungen (Paragraph 1328 a, oder Paragraph 31 e, KschG) aufgewertet hat, wurde durch diese Entwicklung die Ersatzfähigeit immaterieller Schäden nur sachbezogen und punktuell erweitert, eine grundsätzliche Neuorientierung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt (Harrer aaO Paragraph 1293, Rz 23). Dass Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG durch das ZivRÄG 2004 geschaffen und damit klargestellt wurde, dass Ersatz für entgangene Urlaubsfreude angesprochen werden kann (EvBl 2005/94; 10 Ob 20/05x), stellt sohin kein Abgehen von der oben dargelegten Rechtsprechung dar. Dass ein durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude bereits vor Inkrafttreten des ZivRÄG 2004 in Fällen schwerwiegender Mängel einer Reiseveranstaltung als bestehend erachtet wurde (SZ 2004/168), ist ausschließlich in dem bereits vor 2004 in Geltung stehenden Artikel 5, der RL 90/314/EWG („Pauschalreise - RL") begründet (siehe Harrer aaO Paragraph 1293, Rz 27), nicht aber darin, dass in der österreichischen Rechtsprechung eine generelle „Trendwende" zur Ersatzfähigkeit ideeller Schäden eingetreten wäre.
3. Die Judikatur zum „Trauerschaden" wurde damit begründet, dass es befremdlich wäre, wenn das Gesetz bei Beschädigung einer Sache gemäß § 1331 ABGB „Gefühlsschäden" ausdrücklich berücksichtige, nicht aber bei Tötung eines geliebten Menschen, sodass nach den Wertungen des Gesetzes eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke anzunehmen sei (2 Ob 84/01v). Für den hier relevanten Bereich der Sachschäden ist eine planwidrige Unvollständigkeit aber nicht zu erkennen, ist doch gerade aus § 1331 ABGB ableitbar, der Gesetzgeber habe die Berücksichtigung von „Gefühlsschäden" im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen wegen Sachschäden abschließend geregelt und bei bloßem „Sachgebrauchsverlust" keine Notwendigkeit für ideellen Schadenersatz gesehen. Im Übrigen knüpft § 1331 ABGB an ein besonders schweres Verschulden an; ein solches wird im gegenständlichen Fall nicht einmal behauptet.3. Die Judikatur zum „Trauerschaden" wurde damit begründet, dass es befremdlich wäre, wenn das Gesetz bei Beschädigung einer Sache gemäß Paragraph 1331, ABGB „Gefühlsschäden" ausdrücklich berücksichtige, nicht aber bei Tötung eines geliebten Menschen, sodass nach den Wertungen des Gesetzes eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke anzunehmen sei (2 Ob 84/01v). Für den hier relevanten Bereich der Sachschäden ist eine planwidrige Unvollständigkeit aber nicht zu erkennen, ist doch gerade aus Paragraph 1331, ABGB ableitbar, der Gesetzgeber habe die Berücksichtigung von „Gefühlsschäden" im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen wegen Sachschäden abschließend geregelt und bei bloßem „Sachgebrauchsverlust" keine Notwendigkeit für ideellen Schadenersatz gesehen. Im Übrigen knüpft Paragraph 1331, ABGB an ein besonders schweres Verschulden an; ein solches wird im gegenständlichen Fall nicht einmal behauptet.
4. Aus der Bestimmung des § 1096 ABGB lässt sich für die Klägerin nichts gewinnen, setzt § 1096 ABGB doch das Bestehen einer - hier nicht gegebenen - vertraglichen Beziehung (eines Bestandverhältnisses) voraus und ist als besondere Gewährleistungsbestimmung zu verstehen, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Zinsminderung führt (SZ 54/88). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zu lösen. Dies führt zur Zurückweisung der Revision. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weil in ihr auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.4. Aus der Bestimmung des Paragraph 1096, ABGB lässt sich für die Klägerin nichts gewinnen, setzt Paragraph 1096, ABGB doch das Bestehen einer - hier nicht gegebenen - vertraglichen Beziehung (eines Bestandverhältnisses) voraus und ist als besondere Gewährleistungsbestimmung zu verstehen, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Zinsminderung führt (SZ 54/88). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist nicht zu lösen. Dies führt zur Zurückweisung der Revision. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weil in ihr auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.