Zutreffend hat das Rekursgericht den Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen (Schiedsgutachters) zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses zurückgewiesen. Grundsätzlich haben die Gerichte nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen tätig zu werden. Im Privatrechtsverkehr aktive Parteien haben es daher nicht in der Hand, im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen die Gerichte zur Mitwirkung oder Unterstützung zu verpflichten, sofern die vorgesehene Tätigkeit in den Gesetzen nicht vorgesehen ist.
In diesem Sinne entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass die Bestimmung des § 582 Abs 1 ZPO, die die gerichtliche Bestellung von Schiedsrichtern für das in den § 577 ff ZPO geregelte schiedsrichterliche Verfahren ermöglicht, auf die Bestellung von Schiedsgutachtern nicht sinngemäß anzuwenden ist (SZ 39/132, SZ 51/139 ua).In diesem Sinne entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass die Bestimmung des Paragraph 582, Absatz eins, ZPO, die die gerichtliche Bestellung von Schiedsrichtern für das in den Paragraph 577, ff ZPO geregelte schiedsrichterliche Verfahren ermöglicht, auf die Bestellung von Schiedsgutachtern nicht sinngemäß anzuwenden ist (SZ 39/132, SZ 51/139 ua).
Auch in der von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführten Entscheidung SZ 72/123 wird ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in allgemeinen Streitsachen verwiesen, dass bei der Bestellung von Schiedsgutachtern jede gerichtliche Hilfstätigkeit entfalle. Der dort vom erkennenden Senat (zu 1 Ob 211/99g) zu beurteilende Sonderfall lag insoweit ganz anders, als eine Gerichtsentscheidung nach § 117 Abs 7 WRG über die Auslegung und die Rechtswirkungen des in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde gemäß § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens Gegenstand des Verfahrens war. Nur deshalb, weil das Gericht über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG gesondert im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und zu entscheiden hat und dabei den - wenngleich erst durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelten - Parteiwillen auf Bestimmung eines oder mehrerer Ersatzschiedsgutachter von seiner Kognition nicht ausklammern konnte, wurde dort ausnahmsweise eine Bestimmung durch das Gericht zugelassen.Auch in der von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführten Entscheidung SZ 72/123 wird ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in allgemeinen Streitsachen verwiesen, dass bei der Bestellung von Schiedsgutachtern jede gerichtliche Hilfstätigkeit entfalle. Der dort vom erkennenden Senat (zu 1 Ob 211/99g) zu beurteilende Sonderfall lag insoweit ganz anders, als eine Gerichtsentscheidung nach Paragraph 117, Absatz 7, WRG über die Auslegung und die Rechtswirkungen des in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundeten Übereinkommens Gegenstand des Verfahrens war. Nur deshalb, weil das Gericht über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG gesondert im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und zu entscheiden hat und dabei den - wenngleich erst durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelten - Parteiwillen auf Bestimmung eines oder mehrerer Ersatzschiedsgutachter von seiner Kognition nicht ausklammern konnte, wurde dort ausnahmsweise eine Bestimmung durch das Gericht zugelassen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 1 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).