Rechtssatz RS0112324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112324
Entscheidungsdatum
10.11.2011
Rechtssatz
Im Verfahren gemäß § 117 Abs 7 WRG kann auch die Auswahl eines Ersatzschiedsgutachters beantragt werden, wenn die Beiziehung eines solchen Gutachters aus dem Parteiwillen eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG abzuleiten ist und sich die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen nach dem Ausfall des ursprünglich vereinbarten Gutachters nicht auf die Person eines Ersatzgutachters einigen können.Im Verfahren gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG kann auch die Auswahl eines Ersatzschiedsgutachters beantragt werden, wenn die Beiziehung eines solchen Gutachters aus dem Parteiwillen eines Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG abzuleiten ist und sich die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen nach dem Ausfall des ursprünglich vereinbarten Gutachters nicht auf die Person eines Ersatzgutachters einigen können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 211/99g
Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
Veröff: SZ 72/123
- 1 Ob 149/03y
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 149/03y
Vgl aber; Beisatz: Bei der Bestellung von Schiedsgutachtern in allgemeinen Streitsachen entfällt jede gerichtliche Hilfstätigkeit. (T1)
- 2 Ob 209/10i
Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 209/10i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112324
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19990805_OGH0002_0010OB00211_99G0000_001