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Entscheidung 1 Ob 149/22a×

Entscheidung 1 Ob 149/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018553 Rechtssatz 07.12.1976Zivilrecht
Wer einen Gewährleistungsanspruch geltend macht, muss den behaupteten Mangel beweisen.
RS0039949 Rechtssatz 12.09.1989Zivilrecht
Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu dem vom Geständnis abweichend …
RS0040083 Rechtssatz 10.10.1983Zivilrecht
Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses kann auch noch in dritter Instanz erfolgen.
RS0040118 Rechtssatz 14.09.1982Zivilrecht
Wenn das Erstgericht in seinen Feststellungen von einer Außerstreitstellung abweicht, kann dieser Verstoß gegen § 266 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht nur im Falle einer ausdrücklichen Rüge wahrgenommen werden. Wird hingegen nur der Berufungsgrund der unricht …
RS0040119 Rechtssatz 24.05.1966Zivilrecht
Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, dann gehören die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes dem Gebiet der Beweiswürdigung an. Die Frage, ob ein Tatsachengeständnis abgegeben wurde, kann daher in diesem Fall nicht vor den OGH gebracht w …
RS0040188 Rechtssatz 10.06.1985Zivilrecht
Wer behauptet, dass eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel vorliegt, den trifft dafür die Beweislast.
RS0106638 Rechtssatz 23.01.1997Zivilrecht
Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Bewe …
RS0134263 Rechtssatz 21.02.2023Zivilrecht
Der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, ist grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Er ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebr …
RS0134458 Rechtssatz 27.06.2023Zivilrecht
Die Beweislast für die Behauptung, die Verbesserung eines Mangels habe zu anderen Mängeln geführt, trifft den Übernehmer. Ist im Fahrzeug des Übernehmers aber eine verbotene Abschalteinrichtung (Thermofenster) verbaut, trifft den Übergeber die Beweislast da …