Begründung:
Der Kläger war Eigentümer einer Liegenschaft. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hartberg vom 4. 3. 1993 wurde über Antrag einer Bank als betreibender Partei die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft bewilligt. Die Gläubigerbank erwarb die Parzelle mit dem Wohnhaus. Über ihren Antrag wurde am 3. 4. 2000 die zwangsweise Räumung dieses Grundstücks durchgeführt. Nachdem dem Sohn und der Tochter des Klägers gestattet worden war, nicht gepfändete Fahrnisse aus dem Haus zu entfernen, wurden die übrigen Sachen von den Mitarbeitern der Beklagten aus dem Haus geräumt und die einlagerungsfähigen Gegenstände in das Pfändungsprotokoll aufgenommen. Zum Teil waren wertvollere Gegenstände bereits gepfändet, zum Teil wurden sie anlässlich der Räumung ins Pfändungsprotokoll aufgenommen. Unter anderem wurden 208 Kartons mit persönlichen Sachen (des Klägers) ins Lagerhaus der Beklagten gebracht. Es wurden nur die im Protokoll aufgenommenen Gegenstände von der Beklagten in Verwahrung genommen. Diese gab keine Fahrnisse an Dritte heraus, sie übergab auch dem Nachbarn keine Fahrzeuge oder Werkzeugteile. Mit Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. 4. 2000 wurde der Kläger aufgefordert, die bei der Beklagten gelagerten und verwahrten persönlichen Gegenstände zu übernehmen und wegzuschaffen, widrigenfalls die Fahrnisse auf seine Rechnung verkauft würden. Der Kläger setzte sich mit der Beklagten nicht ins Einvernehmen und forderte sie auch nicht auf, die persönlichen Gegenstände herauszugeben.
Am 28. 6. 2000 wurden alle in Verwahrung befindlichen Gegenstände versteigert bzw im Wege des Freihandverkaufs veräußert, wobei die betreibende Partei den Rest, der nicht versteigert werden konnte, zum halben Schätzwert erwarb. Sie beauftragte dann die Beklagte, diese Gegenstände zu entsorgen. Der Geschäftsführer der Beklagten bot dem Kläger, der beim Versteigerungstermin anwesend war, an, diese Gegenstände zu übernehmen, wovon der Kläger auch teilweise Gebrauch machte. Was der Kläger von diesen Fahrnissen übernahm, konnte nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat keine der in Verwahrung genommenen Gegenstände für sich behalten.
Der Kläger begehrte von der Beklagten EUR 11.000. Anlässlich der gerichtlichen Räumung der von ihm bewohnten Liegenschaft seien diverse Fahrnisse in Verwahrung genommen und bei der Beklagten gelagert worden. Diese habe sich geweigert, näher bezeichnete Gegenstände (unter anderem eine Schließanlage EVVA), im Wert von EUR 11.000 herauszugeben.
Die Beklagte wendete einerseits mangelnde Passivlegitimation ein und führte andererseits aus, dass sich der Kläger hinsichtlich der persönlichen Fahrnisse - die gepfändeten Gegenstände hätte die Beklagte gar nicht herausgeben können - nicht mit der Beklagten ins Einvernehmen gesetzt und sie nicht zur Herausgabe aufgefordert habe. Alle in Verwahrung genommenen Gegenstände seien anlässlich der Versteigerung vom 28. 6. 2000 verkauft worden. Die von der Gläubigerbank erstandenen Gegenstände, hinsichtlich derer ein Auftrag zur Entsorgung bestanden habe, seien dem Kläger ausgefolgt worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe aufgrund eines fingierten Vertragsverhältnisses iSd § 968 ABGB persönlich und unmittelbar dem Kläger als Verpflichtetem für einen durch nicht pflichtgemäße Verwahrung verursachten Schaden einzustehen. Das Klagebegehren gehe insofern ins Leere, soweit die Gegenstände, für die Ersatz gefordert werde, am 28. 6. 2000 versteigert worden seien. Die Herausgabe gepfändeter Objekte sei der Beklagten nicht erlaubt gewesen. Die Weitergabe von Gegenständen habe nicht stattgefunden, ein der Beklagten anzulastender Verlust sei nicht erweislich gewesen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Eigentum des Klägers sei ordnungsgemäß verwahrt worden. Aus dem Umstand, dass nicht festgestellt werden könne, welche Gegenstände der Kläger nach der Versteigerung von den bei der Beklagten zur Entsorgung verbliebenen Objekten tatsächlich übernommen habe, sei „keine nicht ordnungsgemäße" Verwahrung abzuleiten. Die Revision des Klägers ist unzulässig.Die Beklagte wendete einerseits mangelnde Passivlegitimation ein und führte andererseits aus, dass sich der Kläger hinsichtlich der persönlichen Fahrnisse - die gepfändeten Gegenstände hätte die Beklagte gar nicht herausgeben können - nicht mit der Beklagten ins Einvernehmen gesetzt und sie nicht zur Herausgabe aufgefordert habe. Alle in Verwahrung genommenen Gegenstände seien anlässlich der Versteigerung vom 28. 6. 2000 verkauft worden. Die von der Gläubigerbank erstandenen Gegenstände, hinsichtlich derer ein Auftrag zur Entsorgung bestanden habe, seien dem Kläger ausgefolgt worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe aufgrund eines fingierten Vertragsverhältnisses iSd Paragraph 968, ABGB persönlich und unmittelbar dem Kläger als Verpflichtetem für einen durch nicht pflichtgemäße Verwahrung verursachten Schaden einzustehen. Das Klagebegehren gehe insofern ins Leere, soweit die Gegenstände, für die Ersatz gefordert werde, am 28. 6. 2000 versteigert worden seien. Die Herausgabe gepfändeter Objekte sei der Beklagten nicht erlaubt gewesen. Die Weitergabe von Gegenständen habe nicht stattgefunden, ein der Beklagten anzulastender Verlust sei nicht erweislich gewesen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Eigentum des Klägers sei ordnungsgemäß verwahrt worden. Aus dem Umstand, dass nicht festgestellt werden könne, welche Gegenstände der Kläger nach der Versteigerung von den bei der Beklagten zur Entsorgung verbliebenen Objekten tatsächlich übernommen habe, sei „keine nicht ordnungsgemäße" Verwahrung abzuleiten. Die Revision des Klägers ist unzulässig.