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Entscheidung 1 Ob 15/20t×

Entscheidung 1 Ob 15/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob15/20t

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj C* H*, geboren am * 2005, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. Dr. A* H*, vertreten durch die Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG, Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. November 2019, GZ 42 R 270/19w-308, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Juni 2019, GZ 4 Ps 231/11a-295, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit seiner vom Rekursgericht bestätigten Entscheidung sprach das Erstgericht aus, dass die Obsorge für den Minderjährigen beiden Eltern zukomme und ordnete die Weitergeltung der bestehenden Kontaktrechtsregelung an.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof verfrüht zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Der 2005 geborene Minderjährige ist gemäß Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr selbständig verfahrensfähig. Die eigene Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger ist auf den persönlichen Bereich im Pflegschaftsverfahren – vor allem auf Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen – beschränkt (7 Ob 209/05v mwN). Die von der Mutter angefochtene Entscheidung betrifft diesen Bereich, sodass auch der Minderjährige selbst ein Rechtsmittel einbringen kann (3 Ob 3/11d mwN). Eine Zustellung der Rekursentscheidung an ihn unterblieb aber bislang. Zunächst hat daher die Zustellung der Rekursentscheidung samt Rechtsmittelbelehrung an den Minderjährigen zu erfolgen. Nach Ablauf der dadurch eröffneten Frist zur Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wird der Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Textnummer

E129761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E129761

Im RIS seit

04.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20200226_OGH0002_0010OB00015_20T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung