Das Erstgericht bestellte nach amtswegiger Verfahrenseinleitung die Rechtsanwältin Dr. Helga Rettig-Strauss zur Sachwalterin für die Betroffene für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und sprach aus, dass die Betroffene ihren letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären könne.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und verneinte die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. Aus dem Akteninhalt sei im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten eindeutig zu ersehen, dass bei der Betroffenen eine psychische Ausnahmesituation mit Krankheitswert vorliege. Ihre psychische Krankheit (zyklothyme depressive Phase mit Hinweisen auf Denk- und Willensstörungen, innere Unruhe, Angst und Agitation) rechtfertige die Bestellung eines Sachwalters, welche insbesondere im Hinblick auf das anhängige Ehescheidungsverfahren für das Wohl der Betroffenen und die Vertretung ihrer Interessen geradezu unumgänglich erscheine. Die Betroffene gab nach Zustellung der Rekursentscheidung beim Erstgericht „trotz eingehender Rechtsbelehrung, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig, aussichtslos und rechtsmissbräuchlich" sei, und trotz ausdrücklichen Hinweises, dass ein solcher nicht zu Protokoll erklärt werden könne", dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu Protokoll. Der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, das Gutachten sei falsch, die Betroffene sei nicht „verrückt". Gemäß § 62 Abs 5 AußStrG kann in den Fällen, in welchen das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG - wie hier - ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs 1 zulässig ist, dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn u.a. der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher - entgegen der erstgerichtlichen Rechtsbelehrung an die Betroffene - grundsätzlich zulässig. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien eines Sachwalterschaftsverfahrens im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil das Rechtsmittel der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, ist das fehlerhafte Rechtsmittel vom Erstgericht als unwirksam zurückzuweisen (5 Ob 294/06f, 6 Ob 74/07m mwN). Das Erstgericht wird die Betroffene daher unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern haben, den zu bezeichnenden Mangel zu verbessern, und zwar durch Einbringung einer anwaltlich oder notariell gefertigten Rechtsmittelschrift.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und verneinte die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. Aus dem Akteninhalt sei im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten eindeutig zu ersehen, dass bei der Betroffenen eine psychische Ausnahmesituation mit Krankheitswert vorliege. Ihre psychische Krankheit (zyklothyme depressive Phase mit Hinweisen auf Denk- und Willensstörungen, innere Unruhe, Angst und Agitation) rechtfertige die Bestellung eines Sachwalters, welche insbesondere im Hinblick auf das anhängige Ehescheidungsverfahren für das Wohl der Betroffenen und die Vertretung ihrer Interessen geradezu unumgänglich erscheine. Die Betroffene gab nach Zustellung der Rekursentscheidung beim Erstgericht „trotz eingehender Rechtsbelehrung, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig, aussichtslos und rechtsmissbräuchlich" sei, und trotz ausdrücklichen Hinweises, dass ein solcher nicht zu Protokoll erklärt werden könne", dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu Protokoll. Der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, das Gutachten sei falsch, die Betroffene sei nicht „verrückt". Gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG kann in den Fällen, in welchen das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG - wie hier - ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist, dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn u.a. der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher - entgegen der erstgerichtlichen Rechtsbelehrung an die Betroffene - grundsätzlich zulässig. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien eines Sachwalterschaftsverfahrens im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Ist ein entgegen Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil das Rechtsmittel der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, ist das fehlerhafte Rechtsmittel vom Erstgericht als unwirksam zurückzuweisen (5 Ob 294/06f, 6 Ob 74/07m mwN). Das Erstgericht wird die Betroffene daher unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern haben, den zu bezeichnenden Mangel zu verbessern, und zwar durch Einbringung einer anwaltlich oder notariell gefertigten Rechtsmittelschrift.