Gemäß § 127 AußStrG steht der betroffenen Person im Verfahren über die Sachwalterschaft ein Rekursrecht im eigenen Namen zu. Ihre Rekurslegitimation bezieht sich auf sämtliche Beschlüsse im Bestellungsverfahren, insbesondere auf den Bestellungs- wie auch den Einstellungsbeschluss (Fucik/Kloiber, AußStrG § 127 Rz 1; Zankl/Mondl in Rechberger, Außerstreitgesetz § 127 Rz 1). Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters schränkt ihre Rechtsmittelbefugnis nicht ein (Zankl/Mondl aaO Rz 3 mwN). Allerdings muss sich die betroffene Person nach § 6 Abs 2 AußStrG im Verfahren über die Sachwalterschaft durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Ihr Revisionsrekurs bedarf nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.Gemäß Paragraph 127, AußStrG steht der betroffenen Person im Verfahren über die Sachwalterschaft ein Rekursrecht im eigenen Namen zu. Ihre Rekurslegitimation bezieht sich auf sämtliche Beschlüsse im Bestellungsverfahren, insbesondere auf den Bestellungs- wie auch den Einstellungsbeschluss (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 127, Rz 1; Zankl/Mondl in Rechberger, Außerstreitgesetz Paragraph 127, Rz 1). Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters schränkt ihre Rechtsmittelbefugnis nicht ein (Zankl/Mondl aaO Rz 3 mwN). Allerdings muss sich die betroffene Person nach Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG im Verfahren über die Sachwalterschaft durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Ihr Revisionsrekurs bedarf nach Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.
Wurde das Rechtsmittel der betroffenen Person nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt, leidet ihr Anbringen somit an einem Mangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, hat das Gericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG für eine Verbesserung des Mangels zu sorgen. War - wie hier - eine Frist einzuhalten, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den näher zu bezeichnenden Mangel zu verbessern.Wurde das Rechtsmittel der betroffenen Person nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt, leidet ihr Anbringen somit an einem Mangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, hat das Gericht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG für eine Verbesserung des Mangels zu sorgen. War - wie hier - eine Frist einzuhalten, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den näher zu bezeichnenden Mangel zu verbessern.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht versucht, eine Genehmigung des Rechtsmittelschriftsatzes durch den einstweiligen Sachwalter einzuholen. Seine Ablehnung entbindet das Erstgericht nicht von seiner Pflicht, eine Verbesserung des Schriftsatzes durch Beibringung einer Anwalts- oder Notarsunterschrift zu verlangen, weil die betroffene Person - wie schon anlässlich ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss - auch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einschalten könnte.
Das Erstgericht wird daher der betroffenen Person einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung des Rechtsmittelschriftsatzes durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu erteilen haben. Sollte die Verbesserung des Revisionsrekurses auch nach der gebotenen Ergänzung des Verbesserungsverfahrens unterbleiben, wird schon das Erstgericht das nicht verbesserte Rechtsmittel nach § 67 AußStrG zurückzuweisen haben (1 Ob 130/05g; 2 Ob 188/05v).Das Erstgericht wird daher der betroffenen Person einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung des Rechtsmittelschriftsatzes durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu erteilen haben. Sollte die Verbesserung des Revisionsrekurses auch nach der gebotenen Ergänzung des Verbesserungsverfahrens unterbleiben, wird schon das Erstgericht das nicht verbesserte Rechtsmittel nach Paragraph 67, AußStrG zurückzuweisen haben (1 Ob 130/05g; 2 Ob 188/05v).