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Entscheidung 1 Ob 151/25z×

Entscheidung 1 Ob 151/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014159 Rechtssatz 23.09.1975Zivilrecht
Bei Beurteilung eines Verhaltens gem § 863 ABGB kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was der sich in einer bestimmten Weise Verhaltende allenfalls wollte, sondern vielmehr darauf, welche Schlüsse der Partner daraus nach Treu und Glauben abzuleiten berech …
RS0014342 Rechtssatz 09.02.1978Zivilrecht
Wenn beide Vertragsteile zum Zwecke einer Vertragserrichtung in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes oder Notars erscheinen, ist, sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, anzunehmen, daß beide Vertragsteile den Auftrag zur Vertragserrichtung er …
RS0023549 Rechtssatz 23.02.1955Zivilrecht
Zur Haftung eines Rechtsanwaltes als Vertragserrichter.
RS0026428 Rechtssatz 02.12.1970Zivilrecht
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im ü …
RS0038392 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwaltes nach RATG und AHR kommt nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht. Damit scheiden Tätigkeiten aus, die der Anwalt ohne solchen Auftrag in eigenem Interesse, et …
RS0038942 Rechtssatz 25.05.1971Zivilrecht
Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen d …
RS0042040 Rechtssatz 30.11.1955Zivilrecht
Die Behauptung der mangelnden Aktivlegitimation ist eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung.
RS0055318 Rechtssatz 25.02.1954Strafrecht
Doppelvertretung bei Vertragserrichtung - anschließenden Auslegungsstreit.
RS0065553 Rechtssatz 03.07.1957Zivilrecht
Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation …