Der Kläger, Dr Gottfried I, war ursprünglich - gemeinsam mit der Zweitbeklagten - einzelvertretungsbefugter Komplementär der erstbeklagten Kommanditgesellschaft. Auf Grund mehrerer, Ende Mai 1967 getroffener Vereinbarungen schied der Kläger mit Ablauf des 31. 5. 1967 als Komplementär der erstbeklagten Partei aus, verblieb jedoch in dieser als Kommanditist mit einer S 400.000.- betragenden Kapitaleinlage.Der Kläger, Dr Gottfried römisch eins, war ursprünglich - gemeinsam mit der Zweitbeklagten - einzelvertretungsbefugter Komplementär der erstbeklagten Kommanditgesellschaft. Auf Grund mehrerer, Ende Mai 1967 getroffener Vereinbarungen schied der Kläger mit Ablauf des 31. 5. 1967 als Komplementär der erstbeklagten Partei aus, verblieb jedoch in dieser als Kommanditist mit einer S 400.000.- betragenden Kapitaleinlage.
In der Folgezeit wurde der Kläger von der C-Bank auf Zahlung eines Betrages von rund S 11.000.000.- aus dem Titel eines seinerzeit der erstbeklagten Partei gewährten Hypothekardarlehens und unter Berufung auf die seinerzeitige Eigenschaft als Komplementär des Darlehensnehmers belangt.
Im gegenständlichen Verfahren forderte der Kläger von den beklagten Parteien 1. die Befreiung von der gegenüber der C-Bank bestehenden Hypothekarverbindlichkeit, 2. die eidliche Angabe der im Zeitpunkte seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bestehenden Gesellschaftsschulden und schließlich 3. die Befreiung von den sich aus der zu Punkt 2. ergebenden und noch nicht berichtigten Gesellschaftsschulden.
Das Erstgericht unterbrach - rechtskräftig - das Verfahren hinsichtlich des zu P 1 bezeichneten Klagebegehrens, gab im übrigen mit Teilurteil dem zu P 2 näher umschriebenen Klagebegehren statt und behielt sich zugleich die Entscheidung über P 3 des Klagebegehrens vor. Bei der Fällung des Teilurteils ging das Erstgericht von folgenden Feststellungen aus: Der Kläger sei, ebenso wie die Zweitbeklagte Erika I, seinerzeit offener und alleinzeichnungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter der erstbeklagten Partei gewesen, der als Kommanditisten Olga E und Ludwig E angehört haben. Ende Mai 1967 sei es zu einer Änderung der bisherigen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen gekommen, uzw durch den Gesellschaftsvertrag vom 27. 5. 1967 sowie durch zwei weitere, am 25./27. 5. 1967 und 27./28. 5. 1967 geschlossene Übereinkommen. Dr I sei mit Ablauf des 31. 5. 1967 als offener und persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei ausgeschieden und gehöre dieser seither (nur) als Kommanditist mit einer Kapitaleinlage von S 400.000.- an. Im Jahre 1965 habe die damalige offene Gesellschafterin Erika I unter Verletzung der Bestimmungen des damals geltenden Gesellschaftsvertrages bei der C-Bank einen Hypothekarkredit von S 11.000.000.- zuzüglich einer Nebengebührenkaution von S 2.000.000.- aufgenommen, der nach dem vorgesehenen Tilgungsplan bis 1. 4. 1981 zur Rückzahlung gelangen sollte. Im Jahre 1967, zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits als offener Gesellschafter ausgeschieden gewesen sei, habe die Zweitbeklagte von dem eingeräumten Rechte, den bereits zurückgezahlten Kapitalsbetrag von S 636.681 - wieder in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht. Dies habe die Erstellung eines neuen Tilgungsplanes bedingt, nach dessen Inhalt das gesamte, wieder aufgestockte Darlehen ab 1. 4. 1968 in zwei jeweils am 1. 4. und am 1. 10. eines Jahres fällig werdenden Raten bis 1. 10. 1982 rückzahlbar sei. Mangels Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlungen habe der Darlehensgeber (C-Bank) das Darlehen per 1. 5. 1969 fällig gestellt und von sämtlichen Streitteilen des vorliegenden Rechtsstreites Zahlung eines Betrages von S 10.985.900.- sA klageweise gefordert. Das erste Nebenübereinkommen (25./27. 5. 1967) zum Gesellschaftsvertrag enthalte unter § 17 nachstehende Regelung:Das Erstgericht unterbrach - rechtskräftig - das Verfahren hinsichtlich des zu P 1 bezeichneten Klagebegehrens, gab im übrigen mit Teilurteil dem zu P 2 näher umschriebenen Klagebegehren statt und behielt sich zugleich die Entscheidung über P 3 des Klagebegehrens vor. Bei der Fällung des Teilurteils ging das Erstgericht von folgenden Feststellungen aus: Der Kläger sei, ebenso wie die Zweitbeklagte Erika römisch eins, seinerzeit offener und alleinzeichnungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter der erstbeklagten Partei gewesen, der als Kommanditisten Olga E und Ludwig E angehört haben. Ende Mai 1967 sei es zu einer Änderung der bisherigen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen gekommen, uzw durch den Gesellschaftsvertrag vom 27. 5. 1967 sowie durch zwei weitere, am 25./27. 5. 1967 und 27./28. 5. 1967 geschlossene Übereinkommen. Dr römisch eins sei mit Ablauf des 31. 5. 1967 als offener und persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei ausgeschieden und gehöre dieser seither (nur) als Kommanditist mit einer Kapitaleinlage von S 400.000.- an. Im Jahre 1965 habe die damalige offene Gesellschafterin Erika römisch eins unter Verletzung der Bestimmungen des damals geltenden Gesellschaftsvertrages bei der C-Bank einen Hypothekarkredit von S 11.000.000.- zuzüglich einer Nebengebührenkaution von S 2.000.000.- aufgenommen, der nach dem vorgesehenen Tilgungsplan bis 1. 4. 1981 zur Rückzahlung gelangen sollte. Im Jahre 1967, zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits als offener Gesellschafter ausgeschieden gewesen sei, habe die Zweitbeklagte von dem eingeräumten Rechte, den bereits zurückgezahlten Kapitalsbetrag von S 636.681 - wieder in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht. Dies habe die Erstellung eines neuen Tilgungsplanes bedingt, nach dessen Inhalt das gesamte, wieder aufgestockte Darlehen ab 1. 4. 1968 in zwei jeweils am 1. 4. und am 1. 10. eines Jahres fällig werdenden Raten bis 1. 10. 1982 rückzahlbar sei. Mangels Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlungen habe der Darlehensgeber (C-Bank) das Darlehen per 1. 5. 1969 fällig gestellt und von sämtlichen Streitteilen des vorliegenden Rechtsstreites Zahlung eines Betrages von S 10.985.900.- sA klageweise gefordert. Das erste Nebenübereinkommen (25./27. 5. 1967) zum Gesellschaftsvertrag enthalte unter Paragraph 17, nachstehende Regelung:
"Durch den Abschluß dieses Übereinkommens und des beabsichtigten Gesellschaftsvertrages sind alle zwischen Frau Olga E, Herrn Ludwig E, Frau Erika I und Herrn Dr Gottfried I, sowie zwischen ihnen und der Gesellschaft entstandenen Ansprüche und Forderungen welcher Art immer endgültig abgefunden und befriedigt und können mit Ausnahme der in diesem Übereinkommen und in dem beabsichtigten Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen von ihnen gegeneinander und gegen die Gesellschaft keinerlei Forderungen geltend gemacht und Ansprüche gestellt werden. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß aus vor dem Abschluß dieses Übereinkommens liegenden Tatbeständen, auch wenn sie zu einer gerichtlichen oder finanzbehördlichen Bestrafung eines Gesellschafters führen sollten, keinerlei gesellschaftsrechtliche Folgerungen abgeleitet werden können". Aus den Akten 9 Cg 383/68 und 9 Cg 108/69 des LGZ Graz sei festzuhalten, daß der Kläger keine Kontrollrechte nach § 166 HGB besitze, dieses Recht vielmehr im § 8 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt sei. Diese Vertragsbestimmung regle den Rechnungsabschluß und sehe vor, daß die nunmehr allein persönlich haftende Gesellschafterin (Zweitbeklagte) gemeinsam mit dem Vertreter der Gesellschaft in Steuersachen nach Ablauf des jeweils am 31. 1. eines jeden Jahres endenden Geschäftsjahres einen vorläufigen Jahresabschluß zu erstellen und hievon eine Ausfertigung an Dr I zu übersenden habe. Der erstellte vorläufige Jahresabschluß sei sodann auf Kosten der Gesellschaft von einem vom Kläger und der Zweitbeklagten gemeinsam auszuwählenden beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu überprüfen. Der solcherart geprüfte Jahresabschluß sei dann der endgültige, jedoch nur dann, wenn er die Billigung des Klägers gefunden habe. Dieser habe dazu drei Kalendermonate Zeit. Der Jahresabschluß gelte dann als vom Kläger genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines weiteren Monates die Vornahme einer steuerlichen Betriebsprüfung oder die Überprüfung des Jahresabschlusses durch ein dreigliedriges Schiedsgericht verlange."Durch den Abschluß dieses Übereinkommens und des beabsichtigten Gesellschaftsvertrages sind alle zwischen Frau Olga E, Herrn Ludwig E, Frau Erika römisch eins und Herrn Dr Gottfried römisch eins, sowie zwischen ihnen und der Gesellschaft entstandenen Ansprüche und Forderungen welcher Art immer endgültig abgefunden und befriedigt und können mit Ausnahme der in diesem Übereinkommen und in dem beabsichtigten Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen von ihnen gegeneinander und gegen die Gesellschaft keinerlei Forderungen geltend gemacht und Ansprüche gestellt werden. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß aus vor dem Abschluß dieses Übereinkommens liegenden Tatbeständen, auch wenn sie zu einer gerichtlichen oder finanzbehördlichen Bestrafung eines Gesellschafters führen sollten, keinerlei gesellschaftsrechtliche Folgerungen abgeleitet werden können". Aus den Akten 9 Cg 383/68 und 9 Cg 108/69 des LGZ Graz sei festzuhalten, daß der Kläger keine Kontrollrechte nach Paragraph 166, HGB besitze, dieses Recht vielmehr im Paragraph 8, des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt sei. Diese Vertragsbestimmung regle den Rechnungsabschluß und sehe vor, daß die nunmehr allein persönlich haftende Gesellschafterin (Zweitbeklagte) gemeinsam mit dem Vertreter der Gesellschaft in Steuersachen nach Ablauf des jeweils am 31. 1. eines jeden Jahres endenden Geschäftsjahres einen vorläufigen Jahresabschluß zu erstellen und hievon eine Ausfertigung an Dr römisch eins zu übersenden habe. Der erstellte vorläufige Jahresabschluß sei sodann auf Kosten der Gesellschaft von einem vom Kläger und der Zweitbeklagten gemeinsam auszuwählenden beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu überprüfen. Der solcherart geprüfte Jahresabschluß sei dann der endgültige, jedoch nur dann, wenn er die Billigung des Klägers gefunden habe. Dieser habe dazu drei Kalendermonate Zeit. Der Jahresabschluß gelte dann als vom Kläger genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines weiteren Monates die Vornahme einer steuerlichen Betriebsprüfung oder die Überprüfung des Jahresabschlusses durch ein dreigliedriges Schiedsgericht verlange.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß dem Teilbegehren des Klägers auf Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses der bestehenden Schulden und der eidlichen Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit dieses Verzeichnisses stattzugeben sei. Das rechtliche Interesse des Klägers an der geforderten Entscheidung sei gegeben, weil ihm die Möglichkeit fehle, den Umfang der im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bestehenden offenen Geschäftsschulden zu ermitteln. Die bisher erstellten Bilanzen ließen nicht erkennen, ob es sich bei den dort angegebenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft um Geschäftsschulden handle, die vor oder nach dem Ausscheiden des Klägers als Komplementär der Gesellschaft entstanden sind. Es könne dabei nicht übersehen werden, daß dem Kläger von den beklagten Parteien das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen streitig gemacht werde.
Das Berufungsgericht gab der von den beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung nicht Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, wobei es lediglich den Urteilsspruch präzisierte und in dessen Neufassung die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, die am 13. 6. 1967 bestandenen und noch nicht berichtigten Schulden der erstbeklagten Partei unter Angabe der Namen der Gläubiger und des am Tage der Angabe noch aushaftenden Schuldbetrages anzugeben und einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig sind.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.