Die Streitteile waren als Erben nach dem am 22. November 1963 verstorbenen Alleininhaber der Firma Puch, Hubert Carl Peter H, persönlich haftende Gesellschafter der unter der gleichen Firma betriebenen OHG geworden. Mit Auseinandersetzungsvertrag vom 18. November 1966 sind sie übereingekommen, daß die Klägerin mit 31. Dezember 1966 aus der Gesellschaft ausscheidet und daß ihren Anteil (1/4) die beiden Beklagten je zur Hälfte erwerben. Im übrigen verpflichteten sich letztere (P III des Auseinandersetzungsvertrages) als Übernehmer des Gesellschaftsanteiles, der Klägerin, diese "für alle das Unternehmen betreffenden Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten". Im P V des genannten Vertrages heißt es, es bestehe zwischen den Vertragsteilen Einigkeit darüber, daß der Klägerin gegenüber den beiden Beklagten aus der Tatsache des Ausscheidens aus dem Unternehmen außer dem Auseinandersetzungsguthaben keine weiteren Ansprüche zustehen. Das Ausscheiden der Klägerin ist am 29. März 1967 im Handelsregister Wien eingetragen worden. Rechtsanwalt Dr B hatte als Rechtsfreund der Gesellschaft für seine Tätigkeit bis Ende Oktober 1966 der OHG eine Forderung von 315.750 S in Rechnung gestellt. Diese Forderung wurde in dem am 23. August 1968 zu Sa .../68 des HG Wien über die Firma Puch eröffneten Ausgleichsverfahren unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen als Restforderung mit 272.187 S anerkannt. Der rechtskräftig bestätigte Ausgleich lautete auf eine Quote von 90%. Dr B hat die Klägerin zu 7 Cg .../69 des LGZRS Wien auf Bezahlung des im Ausgleich der Gesellschaft erlittenen Ausfalles (10%) in Anspruch genommen. Sie wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 1969 zur Bezahlung dieses Ausfalles in der Höhe von 27.200 S s A verurteilt.Die Streitteile waren als Erben nach dem am 22. November 1963 verstorbenen Alleininhaber der Firma Puch, Hubert Carl Peter H, persönlich haftende Gesellschafter der unter der gleichen Firma betriebenen OHG geworden. Mit Auseinandersetzungsvertrag vom 18. November 1966 sind sie übereingekommen, daß die Klägerin mit 31. Dezember 1966 aus der Gesellschaft ausscheidet und daß ihren Anteil (1/4) die beiden Beklagten je zur Hälfte erwerben. Im übrigen verpflichteten sich letztere (P römisch drei des Auseinandersetzungsvertrages) als Übernehmer des Gesellschaftsanteiles, der Klägerin, diese "für alle das Unternehmen betreffenden Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten". Im P römisch fünf des genannten Vertrages heißt es, es bestehe zwischen den Vertragsteilen Einigkeit darüber, daß der Klägerin gegenüber den beiden Beklagten aus der Tatsache des Ausscheidens aus dem Unternehmen außer dem Auseinandersetzungsguthaben keine weiteren Ansprüche zustehen. Das Ausscheiden der Klägerin ist am 29. März 1967 im Handelsregister Wien eingetragen worden. Rechtsanwalt Dr B hatte als Rechtsfreund der Gesellschaft für seine Tätigkeit bis Ende Oktober 1966 der OHG eine Forderung von 315.750 S in Rechnung gestellt. Diese Forderung wurde in dem am 23. August 1968 zu Sa .../68 des HG Wien über die Firma Puch eröffneten Ausgleichsverfahren unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen als Restforderung mit 272.187 S anerkannt. Der rechtskräftig bestätigte Ausgleich lautete auf eine Quote von 90%. Dr B hat die Klägerin zu 7 Cg .../69 des LGZRS Wien auf Bezahlung des im Ausgleich der Gesellschaft erlittenen Ausfalles (10%) in Anspruch genommen. Sie wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 1969 zur Bezahlung dieses Ausfalles in der Höhe von 27.200 S s A verurteilt.
Die Klägerin begehrt nunmehr mit der seit 31. Juli 1969 anhängigen Klage unter Berufung auf P III des Auseinandersetzungsvertrages und Art 7 Nr 15 Abs 4 4. EVHGB die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 27.200 S.Die Klägerin begehrt nunmehr mit der seit 31. Juli 1969 anhängigen Klage unter Berufung auf P römisch drei des Auseinandersetzungsvertrages und Artikel 7, Nr 15 Absatz 4, 4. EVHGB die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 27.200 S.
Die Beklagten wendeten ein, mit der Erfüllung des Ausgleiches sei gem § 53 AO das Unternehmen von jeder Haftung befreit, während sie, die Beklagten, nach P III des Auseinandersetzungsvertrages die Klägerin nur für alle das Unternehmen betreffenden Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten hätten. Überdies habe es die Klägerin unterlassen, ihre Ausfallshaftung im Ausgleichsverfahren anzumelden, wozu sie verpflichtet gewesen wäre.Die Beklagten wendeten ein, mit der Erfüllung des Ausgleiches sei gem Paragraph 53, AO das Unternehmen von jeder Haftung befreit, während sie, die Beklagten, nach P römisch drei des Auseinandersetzungsvertrages die Klägerin nur für alle das Unternehmen betreffenden Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten hätten. Überdies habe es die Klägerin unterlassen, ihre Ausfallshaftung im Ausgleichsverfahren anzumelden, wozu sie verpflichtet gewesen wäre.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren Folge. Er vertrat die Auffassung, daß dem zur Zeit des Ausgleiches bereits ausgeschiedenen Gesellschafter, welcher gem § 128 HGB in Anspruch genommen werde, die Wirkung des § 60 Abs 2 AO nicht zugute komme. Er hafte den Gesellschaftsgläubigern für ihren Ausfall im Ausgleich gem § 48 AO als Mitschuldner. Das Urteil, welches Dr B gegen die Klägerin erwirkt habe, sei daher zu Recht ergangen. Die Klägerin habe den Beklagten gegenüber jedoch einen Befreiungsanspruch. Sie nehme nicht eine Unternehmenshaftung in Anspruch und sie habe deshalb auch keine Veranlassung gehabt, ihre Ausfallshaftung im Ausgleich anzumelden. Sie berufe sich vielmehr in erster Linie auf den Auseinandersetzungsvertrag. Die Haftungserklärung der Beklagten (P III des Auseinandersetzungsvertrages) sei zweifellos in Erfüllung einer persönlichen Schuld abgegeben worden, denn es sei ihnen und nicht etwa der Gesellschaft der Anteil der Klägerin je zur Hälfte zugewachsen. In zweiter Linie berufe sich die Klägerin zutreffend auf Art 7 Nr 15 Abs 4 EVHGB, wonach dem ausscheidenden Gesellschafter bezüglich der Gesellschaftsverbindlichkeiten gegen die verbleibenden Mitgesellschafter ein Befreiungsanspruch zusteht. Da die Klägerin von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen worden sei, stehe ihr dieser Anspruch selbst dann zu, wenn ihr vertraglicher Anspruch nicht gegeben wäre. Dieser Befreiungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters könne nicht durch einen von der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden beantragten und von den Gesellschaftsgläubigern angenommenen gerichtlichen Ausgleich unter Berufung auf § 53 Abs 2 AO verneint werden, weil Schuldner im Ausgleich die Gesellschaft sei, während der auf Grund seiner Haftung als Mitschuldner gem §§ 48 AO, 128 HGB von den Ausfallsgläubigern in Anspruch genommene und Befreiung verlangende Gesellschafter nicht die Gesellschaft sondern die Gesellschafter für ihre persönliche Schuld - und keinesfalls für eine Gesellschaftsschuld, hinsichtlich deren sie sich auf § 60 Abs 2 AO berufen könnten - belange. Auf die persönlichen Verbindlichkeiten der Gesellschafter, auch einem ehemaligen Gesellschafter gegenüber, erstrecke sich der Ausgleich der Gesellschaft keinesfalls, es sei denn, daß sie auch persönlich im Ausgleich gewesen wären. Nur dann könnten sie sich auf § 53 Abs 2 AO berufen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.Der Erstrichter gab dem Klagebegehren Folge. Er vertrat die Auffassung, daß dem zur Zeit des Ausgleiches bereits ausgeschiedenen Gesellschafter, welcher gem Paragraph 128, HGB in Anspruch genommen werde, die Wirkung des Paragraph 60, Absatz 2, AO nicht zugute komme. Er hafte den Gesellschaftsgläubigern für ihren Ausfall im Ausgleich gem Paragraph 48, AO als Mitschuldner. Das Urteil, welches Dr B gegen die Klägerin erwirkt habe, sei daher zu Recht ergangen. Die Klägerin habe den Beklagten gegenüber jedoch einen Befreiungsanspruch. Sie nehme nicht eine Unternehmenshaftung in Anspruch und sie habe deshalb auch keine Veranlassung gehabt, ihre Ausfallshaftung im Ausgleich anzumelden. Sie berufe sich vielmehr in erster Linie auf den Auseinandersetzungsvertrag. Die Haftungserklärung der Beklagten (P römisch drei des Auseinandersetzungsvertrages) sei zweifellos in Erfüllung einer persönlichen Schuld abgegeben worden, denn es sei ihnen und nicht etwa der Gesellschaft der Anteil der Klägerin je zur Hälfte zugewachsen. In zweiter Linie berufe sich die Klägerin zutreffend auf Artikel 7, Nr 15 Absatz 4, EVHGB, wonach dem ausscheidenden Gesellschafter bezüglich der Gesellschaftsverbindlichkeiten gegen die verbleibenden Mitgesellschafter ein Befreiungsanspruch zusteht. Da die Klägerin von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen worden sei, stehe ihr dieser Anspruch selbst dann zu, wenn ihr vertraglicher Anspruch nicht gegeben wäre. Dieser Befreiungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters könne nicht durch einen von der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden beantragten und von den Gesellschaftsgläubigern angenommenen gerichtlichen Ausgleich unter Berufung auf Paragraph 53, Absatz 2, AO verneint werden, weil Schuldner im Ausgleich die Gesellschaft sei, während der auf Grund seiner Haftung als Mitschuldner gem Paragraphen 48, AO, 128 HGB von den Ausfallsgläubigern in Anspruch genommene und Befreiung verlangende Gesellschafter nicht die Gesellschaft sondern die Gesellschafter für ihre persönliche Schuld - und keinesfalls für eine Gesellschaftsschuld, hinsichtlich deren sie sich auf Paragraph 60, Absatz 2, AO berufen könnten - belange. Auf die persönlichen Verbindlichkeiten der Gesellschafter, auch einem ehemaligen Gesellschafter gegenüber, erstrecke sich der Ausgleich der Gesellschaft keinesfalls, es sei denn, daß sie auch persönlich im Ausgleich gewesen wären. Nur dann könnten sie sich auf Paragraph 53, Absatz 2, AO berufen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
Die Berufung der beiden Beklagten bleib erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz legte seiner Entscheidung die Feststellungen des Erstrichters als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens zugrunde. Es billigte auch die Rechtsansicht des Erstrichters und führte aus, daß die Klägerin schon nach Art 7 Nr 15 Abs 4 E-VHGB durch die Gesellschaft von den sie betreffenden Gesellschaftsschulden zu befreien sei, wofür auch die persönlich haftenden Gesellschafter einzustehen haben (§ 128 HGB). Dies schließe aber nicht aus, daß die verbleibenden Gesellschafter eine über diese in ihrer Gesellschaftereigenschaft liegende Haftung hinausgehende zusätzliche Verpflichtung eingehen, die in ihrer privaten Vermögenssphäre liegt. Eine solche private Verpflichtung haben die Beklagten im P III des Auseinandersetzungsvertrages begrundet, wodurch die Anwendung des § 60 Abs 2 AO und damit des § 53 Abs 2 AO ausgeschlossen worden sei. Darüber hinaus sei die Bestimmung des P III des mehrfach erwähnten Vertrages nach der Auffassung des redlichen Geschäftsverkehrs als ein Ausschluß der Bestimmung des § 60 Abs 2 AO anzusehen, zumal diese Bestimmung keine zwingende Vorschrift darstelle. Diese von den verbliebenen Gesellschaftern übernommene Verpflichtung würde sonst nur eine überflüssige, den Erklärungsempfänger irreführende, Wiederholung der gesetzlichen Regelung bedeuten.Die Berufung der beiden Beklagten bleib erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz legte seiner Entscheidung die Feststellungen des Erstrichters als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens zugrunde. Es billigte auch die Rechtsansicht des Erstrichters und führte aus, daß die Klägerin schon nach Artikel 7, Nr 15 Absatz 4, E-VHGB durch die Gesellschaft von den sie betreffenden Gesellschaftsschulden zu befreien sei, wofür auch die persönlich haftenden Gesellschafter einzustehen haben (Paragraph 128, HGB). Dies schließe aber nicht aus, daß die verbleibenden Gesellschafter eine über diese in ihrer Gesellschaftereigenschaft liegende Haftung hinausgehende zusätzliche Verpflichtung eingehen, die in ihrer privaten Vermögenssphäre liegt. Eine solche private Verpflichtung haben die Beklagten im P römisch drei des Auseinandersetzungsvertrages begrundet, wodurch die Anwendung des Paragraph 60, Absatz 2, AO und damit des Paragraph 53, Absatz 2, AO ausgeschlossen worden sei. Darüber hinaus sei die Bestimmung des P römisch drei des mehrfach erwähnten Vertrages nach der Auffassung des redlichen Geschäftsverkehrs als ein Ausschluß der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, AO anzusehen, zumal diese Bestimmung keine zwingende Vorschrift darstelle. Diese von den verbliebenen Gesellschaftern übernommene Verpflichtung würde sonst nur eine überflüssige, den Erklärungsempfänger irreführende, Wiederholung der gesetzlichen Regelung bedeuten.
Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen der Beklagten nicht Folge.