Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig. Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig. Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.
Derjenige, der einen Verkehr auf Straßen oder Grundstücken eröffnet oder zulässt, hat im Rahmen des Zumutbaren - auch unabhängig vom Bestehen besonderer vertraglicher Verpflichtungen - die befugten Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen oder zumindest zu warnen. Er hat daher die Anlagen in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten (JBl 1980, 590 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB2, Rz 41 zu § 1295). Aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten wird beispielsweise einem Geschäftsinhaber die Verpflichtung auferlegt, für die sichere Benutzung der Geschäftsräumlichkeiten und deren Eingangsbereichs zu sorgen (ZVR 1990/59), wenngleich die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023311). Unumstritten ist, dass umfassende Schutz- und Sorgfaltspflichten bereits mit der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts entstehen. Diese bestehen gegenüber jedermann, mit dem der Handelnde künftig in geschäftlichen Kontakt treten will; das ist zwar nicht jede beliebige Person, aber immerhin jeder potentielle Vertragspartner (RIS-Justiz RS0016402). Nun hatte der Beklagte auf dem mittels Absperrbändern abgegrenzten „Kundenparkplatz" jedenfalls einen Verkehr für die Gäste seiner Fremdenpension und für Kunden seines Sportgeschäfts eröffnet, und zwar unabhängig davon, ob diese Gäste bzw (potentiellen) Kunden den Parkplatz mit einem Kraftfahrzeug oder zu Fuß benutzen. Es ist daher - im Sinne der zuvor zitierten Judikatur - nicht daran zu zweifeln, dass ein potentieller Kunde, der von den beleuchteten Auslagen des Sportgeschäfts des Beklagten „angelockt" wurde, in den Schutzbereich im Sinne eines gefahrlosen Betretens der abgegrenzten Parkplatzfläche einbezogen ist. Die Gegebenheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalls bedürfen keiner weiteren verallgemeinernden Rechtsprechung. Parkplätze sowie Zugänge zu Geschäftslokalen müssen jedenfalls bei vertraglichen Sonderbeziehungen auch bei winterlichen Verhältnissen in einem Fremdenverkehrsort sicher begehbar sein. Dies gilt grundsätzlich auch für die (späten) Abendstunden, insbesondere wenn ein Geschäftsinhaber durch Beleuchtung seiner Auslagen zu erkennen gibt, an der Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Kunden interessiert zu sein. Der Beklagte hätte daher den Parkplatz und die Zugänge in einer Weise abzusichern gehabt, dass deren gefahrlose Benützung gewährleistet gewesen wäre. Diesen gesteigerten Schutzbereich können auch Passanten für sich in Anspruch nehmen, die sich in der Absicht nähern, die beleuchtete Auslage des Geschäftslokals zu betrachten. In der Auffassung des Berufungsgerichts, im konkreten Fall habe der Beklagte nicht alle ihm zur Absicherung der Gefahrenquelle zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um ein sicheres Betreten des Parkplatzes bzw des Zugangsbereiches zu seinem Geschäft und der von ihm betriebenen Fremdenpension zu gewährleisten, stellt keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage dar. Zwar ist es richtig, dass nicht jede Stelle, von der aus ein Geschäftslokal das Gasthaus faktisch erreichbar ist, auch bei schlechten Witterungsverhältnissen rund um die Uhr in verkehrssicherem Zustand gehalten werden muss, sondern es ausreicht, wenn die Zugänge und der unmittelbar davor befindliche Bereich von Schnee und Eis gesäubert oder bestreut werden (vgl JBl 1991, 48). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht nur um einen Fußgängerweg zu einem Geschäftslokal und einer Fremdenpension, sondern um einen (auch) als Zugang dienenden Parkplatz. Wie groß letztendlich derjenige Bereich (des Parkplatzes) ist, den jemand zu säubern und zu streuen hat, hängt primär von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere auch - wie das Berufungsgericht bereits festgehalten hat - von der Art der Beleuchtung sowie davon ab, ob auch mit dem Begehen desjenigen Bereichs gerechnet werden muss, in dem sich eine Gefahrenstelle (hier: die vereiste Pfütze) befindet. Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0111380). Die Revision ist daher zurückzuweisen.Derjenige, der einen Verkehr auf Straßen oder Grundstücken eröffnet oder zulässt, hat im Rahmen des Zumutbaren - auch unabhängig vom Bestehen besonderer vertraglicher Verpflichtungen - die befugten Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen oder zumindest zu warnen. Er hat daher die Anlagen in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten (JBl 1980, 590 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB2, Rz 41 zu Paragraph 1295,). Aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten wird beispielsweise einem Geschäftsinhaber die Verpflichtung auferlegt, für die sichere Benutzung der Geschäftsräumlichkeiten und deren Eingangsbereichs zu sorgen (ZVR 1990/59), wenngleich die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023311). Unumstritten ist, dass umfassende Schutz- und Sorgfaltspflichten bereits mit der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts entstehen. Diese bestehen gegenüber jedermann, mit dem der Handelnde künftig in geschäftlichen Kontakt treten will; das ist zwar nicht jede beliebige Person, aber immerhin jeder potentielle Vertragspartner (RIS-Justiz RS0016402). Nun hatte der Beklagte auf dem mittels Absperrbändern abgegrenzten „Kundenparkplatz" jedenfalls einen Verkehr für die Gäste seiner Fremdenpension und für Kunden seines Sportgeschäfts eröffnet, und zwar unabhängig davon, ob diese Gäste bzw (potentiellen) Kunden den Parkplatz mit einem Kraftfahrzeug oder zu Fuß benutzen. Es ist daher - im Sinne der zuvor zitierten Judikatur - nicht daran zu zweifeln, dass ein potentieller Kunde, der von den beleuchteten Auslagen des Sportgeschäfts des Beklagten „angelockt" wurde, in den Schutzbereich im Sinne eines gefahrlosen Betretens der abgegrenzten Parkplatzfläche einbezogen ist. Die Gegebenheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalls bedürfen keiner weiteren verallgemeinernden Rechtsprechung. Parkplätze sowie Zugänge zu Geschäftslokalen müssen jedenfalls bei vertraglichen Sonderbeziehungen auch bei winterlichen Verhältnissen in einem Fremdenverkehrsort sicher begehbar sein. Dies gilt grundsätzlich auch für die (späten) Abendstunden, insbesondere wenn ein Geschäftsinhaber durch Beleuchtung seiner Auslagen zu erkennen gibt, an der Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Kunden interessiert zu sein. Der Beklagte hätte daher den Parkplatz und die Zugänge in einer Weise abzusichern gehabt, dass deren gefahrlose Benützung gewährleistet gewesen wäre. Diesen gesteigerten Schutzbereich können auch Passanten für sich in Anspruch nehmen, die sich in der Absicht nähern, die beleuchtete Auslage des Geschäftslokals zu betrachten. In der Auffassung des Berufungsgerichts, im konkreten Fall habe der Beklagte nicht alle ihm zur Absicherung der Gefahrenquelle zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um ein sicheres Betreten des Parkplatzes bzw des Zugangsbereiches zu seinem Geschäft und der von ihm betriebenen Fremdenpension zu gewährleisten, stellt keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage dar. Zwar ist es richtig, dass nicht jede Stelle, von der aus ein Geschäftslokal das Gasthaus faktisch erreichbar ist, auch bei schlechten Witterungsverhältnissen rund um die Uhr in verkehrssicherem Zustand gehalten werden muss, sondern es ausreicht, wenn die Zugänge und der unmittelbar davor befindliche Bereich von Schnee und Eis gesäubert oder bestreut werden vergleiche JBl 1991, 48). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht nur um einen Fußgängerweg zu einem Geschäftslokal und einer Fremdenpension, sondern um einen (auch) als Zugang dienenden Parkplatz. Wie groß letztendlich derjenige Bereich (des Parkplatzes) ist, den jemand zu säubern und zu streuen hat, hängt primär von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere auch - wie das Berufungsgericht bereits festgehalten hat - von der Art der Beleuchtung sowie davon ab, ob auch mit dem Begehen desjenigen Bereichs gerechnet werden muss, in dem sich eine Gefahrenstelle (hier: die vereiste Pfütze) befindet. Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0111380). Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.